Der Gender - Betrug. Andreas Nass

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      Andreas Nass

      Der Gender - Betrug

      oder: vom Mythos einer Quotenlösung

      Dieses ebook wurde erstellt bei

      

      Inhaltsverzeichnis

       Titel

       0 Vorwort

       1 Nur ein rechtliches Problem?

       2 Gerecht und Recht – der lange Weg des Gesetzes

       3 Von der Gleichbehandlung zur Gleichstellung

       4 Sachstand zur Gleichstellung im Erwerbsleben

       5 Ursachen für ein Fortbestehen von Ungleichheit

       6 Schlussbetrachtung

       7 Anhang

       Impressum neobooks

      0 Vorwort

      Auch beinahe zehn Jahre nach meiner wissenschaftlichen Ausarbeitung zum Thema ›Geschlecht und soziale Ungleichheit‹ hat sich an der Schlussfolgerung – leider – nichts geändert.

      In Gender-Kompetenz-Zentren wurden Anweisungen erarbeitet, wie Formulare ›geschlechtsneutral‹ zu gestalten sind. Texte wurden um weibliche Mehrzahlbildungen erweitert, damit sich nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Mitarbeiterinnen angesprochen fühlen.

      Die hart erkämpfte Quote für den Karriereschub veränderte vielleicht die Struktur in einem Aufsichtsrat oder in Konzernvorständen. Aber wurde die Welt dadurch besser? Werden Arbeitsbedingungen besser, nur weil der Chef eine Frau ist?

      Mir ist es gelinde gesagt egal, welches Geschlecht mir sagt, was ich zu tun habe. Wichtiger ist doch, ob diejenige Person über Führungsqualitäten verfügt.

      Dankbar bin ich jedoch für den Kampf um gleiches Recht für alle, weil ich, als Mann, Nutznießer der Gleichstellung geworden bin. Denn es geht bei Gleichstellung auch um die Rechte des Mannes.

      Und auch ich musste mich zwischen Familie und Karriere entscheiden. Raten Sie mal, wofür ich mich entschieden habe?

       Dipl.-Kfm. Andreas D. Nass

      (www.AndreasNass.de)

       Niedersachsen, den 06.12.2015

      1 Nur ein rechtliches Problem?

      Am 23 September 2006 erschien auf der Internetseite der Bundeswehr die Schlagzeile: „Die erste Frau im Jet-Cockpit“1. Damit fiel eine der letzten beruflichen Domänen der Männer in der Bundesrepublik Deutschland. Solche und ähnliche Schlagzeilen dominieren die Medien in den letzten Jahren, wenn es um die Gleichstellung von Männern und Frauen geht.

      Dabei entsteht generell der Eindruck, das Problem der Gleichstellung der Geschlechter reduziere sich auf die Gleichstellung von Frauen gegenüber Männern im beruflichen Umfeld. Geschlecht ist nicht der einzig mögliche Grund für Ungleichbehandlungen, was in der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2002/73/EG und deren Umsetzung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz deutlich wird. In ihnen werden verschiedene Gründe von Benachteiligungen genannt:

       Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 2

      Wenn diese Gründe ausschlaggebend sind für den Ausschluss oder die verminderte Nutzungsmöglichkeit von materiellen und immateriellen gesellschaftlichen Gütern, können sie auch zu sozialer Ungleichheit führen.3

      Führt die formale Gleichstellung durch Gesetze4 auch zur Auflösung sozialer Ungleichheit, zumindest aus Sicht des Geschlechts? Mit dieser Fragestellung befasst sich die vorliegende Studienarbeit.

      2 Gerecht und Recht – der lange Weg des Gesetzes

      Die biologische Unterscheidung von Geschlecht in Mann und Frau und die damit verbundene physisch bedingte Verschiedenheit genügte seit der Antike als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der beiden Geschlechter.5 In wie weit die natürlich gegebenen Unterschiede auch soziale Unterschiede rechtfertigen, wird in der Soziologie unter dem Begriff ‚gender studies’ als ‚soziales Geschlecht’ behandelt.6

      Sozial ungleich bedeutet nicht unmittelbar auch sozial ungerecht, wird aber im Allgemeinen als solches empfunden. Dabei bewerten Frauen und Männer soziale Unterschiede in Deutschland in etwa gleich.7 Empirische Untersuchungen, die Aufschluss über das Empfinden von sozialer Ungleichheit zwischen den Geschlechtern geben, fehlen derzeit noch.8

      Auch ohne empirische Untersuchung „[...] breitet sich das Bewusstsein aus, dass viele der [...] Unterschiede zwischen den Geschlechtern sozial ungerecht sind [...]“.9 In Verbindung mit Gerechtigkeit, die allgemein mit „Abwesenheit von Ungleichheit“10 verbunden wird, zeigte sich Ungerechtigkeit zwischen den Geschlechtern in Form von „Unterdrückung und Dominanz“.11

      Frauen wurden aus den Entscheidungen der Politik ausgeschlossen und der Zugang zur Bildung, und damit auch zu den Berufen, wurde verwehrt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 fielen dem Mann alle Entscheidungen zu, die Ehe und Kinder betrafen. Und mit der Heirat ging das Vermögen seiner Ehefrau auf ihn über.12

      Schon in Folge der Aufklärung und verstärkt Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden Forderungen, die Rechte der Frauen zu stärken. Die Frauenbewegung war geboren.13

      Für die Bundesrepublik Deutschland bildet das Grundgesetz von 1949 einen wesentlichen Meilenstein der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Im Artikel 3, Absatz 2 wurde der Passus festgeschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“14

      Am 27. Oktober 1994 wurde das Grundgesetz im Artikel 3, Absatz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“15

      Das ist ein Hinweis auf Missstände in der Umsetzung des Grundgesetzartikels nach 1949. Tatsächlich folgten erst im Verlauf der folgenden Jahre zahlreiche Gesetze und Initiativen zur Umsetzung der Verfassung in Bezug auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.16

       Die Forderung nach gleichen Rechten [...durch die] Frauenbewegung [...] hat mit der Verwirklichung zumindest formaler Gleichheit offensichtlich nicht die erhofften Erfolge hinsichtlich tatsächlicher Gleichberechtigung verbucht [...weil damit] eine Orientierung an einem von Männern geprägten Begriff von Gleichheit, von Recht und von Freiheit einhergehe [...] 17

      Eine rechtliche Gleichbehandlung von Frauen reichte jedoch offensichtlich nicht, um das Ziel einer sozialen Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.


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