Hinweisgebersysteme. Martin Walter

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Hinweisgebersysteme - Martin Walter


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anonymer Meldungen vorgesehen ist,[2] kann auf der Basis der vorliegenden empirischen Ergebnisse den Unternehmen und Dienststellen nur angeraten werden, im eigenen Interesse auch anonymen Hinweisen nachzugehen und so das diesen inhärente Erkenntnispotenzial zu nutzen.

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      Wird das Hinweisgebersystem für Externe, also z.B. für Kunden und Lieferanten, geöffnet, steigt der Anteil eindeutig nicht-missbräuchlicher anonymer und nicht-anonymer Meldungen im Mittel von 80 % auf 85 % (vgl. Abbildungen 4-7 unter Rn. 37 ff.).

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      Zusätzlich sinkt mit der Systemöffnung deutlich (-9 %) der Prozentsatz der Hinweise, bei denen eventuell Missbrauch vorliegt, während der Prozentsatz definitiv missbräuchlicher Meldungen im Mittel um 4 % steigt. Allerdings sind es nur sechs Unternehmen, die externe Hinweisabgabe nicht zulassen. Die empirische Basis ist somit nur durchschnittlich. Die Kernthese, dass die Öffnung des Systems für Externe nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen führt, erscheint jedoch gerechtfertigt.

      Anmerkungen

       [1]

      In diesem Sinne auch Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019, S. 58.

       [2]

      Vgl. hierzu § 16 und 26 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E sowie die Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 29: „Verpflichtende Vorgaben für den Umgang mit anonymen Hinweisen sieht die HinSch-RL nicht vor. Weder interne noch externe Meldestellen sind verpflichtet, technische Mittel oder Verfahren für anonyme Meldungen vorzuhalten.“ Siehe auch Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31 f.: „Um das neue Hinweisgeberschutzsystem nicht zu überlasten und erste Erfahrungen sowohl interner wie auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit einhergehen würden nicht nur zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern auch die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung der Meldestellen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz 2 HinSchG-E).“

      1. Kapitel EinführungIV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 3. Untersuchungsergebnisse im Detail

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      Abb. 1

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      Abb. 2

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      Abb. 3

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      Abb. 4

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      Abb. 5

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      Abb. 6

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      Abb. 7

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      Inhaltsverzeichnis

       I. Grundlagen

       II. Der Weg zu einem effektiven Compliance Management System

      2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. nur Maume/Haffke ZIP 2016, 199, 201; Veljović CB 2019, 475, 477 f.

      2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management SystemsI. Grundlagen › 1. Ziele


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