Hinweisgebersysteme. Martin Walter

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Hinweisgebersysteme - Martin Walter


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einem negativen Licht und gelten oftmals als Denunzianten. Dabei handelt ein Hinweisgeber in erster Linie altruistisch und leistet im Zweifelsfall einen Beitrag zur Aufklärung von Rechtsverstößen. Das Verhalten eines Denunzianten zielt hingegen auf persönliche Vorteile ab.

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      Mitarbeiter, die Informationen über mögliche oder begangene Rechtsverletzungen offenbaren, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass sie für die Offenlegung von Rechtsverletzungen im Unternehmen, wenn schon nicht belohnt, dann wenigstens geschützt werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Bzw. „Der König liebt den Verrat, nicht den Verräter“. Der Ausspruch Augustus‚ (63 v. Chr. – 14 n. Chr.; Großneffe Cäsars, von dem er auch adoptiert wurde) betrifft den Thraker Rhoimetalkes, der von Antonius zu ihm übergelaufen war und sich bei Trinkgelagen über diesen ausließ; Plutarch, Moralia (Moralische Schriften und Abhandlungen), Aussprüche der Könige und Feldherren 92, 2. Plutarch, Große Griechen und Römer. Band 1. Eingeleitet und übersetzt von Konrat Ziegler. Übersetzung der Biographie des Themistokles von Walter Wuhrmann. Zürich; Stuttgart: Artemis-Verlag, 1954 (Die Bibliothek der Alten Welt : Griechische Reihe), S. 97: „Nun steht aber offenbar Antigonos nicht allein mit seinem Wort, er liebe die Leute, die Verrat üben, die aber Verrat geübt hätten, hasse er, noch Caesar Augustus, der von dem Thraker Rhoimetalkes gesagt hat, er liebe den Verrat, den Verräter aber hasse er, sondern dies ist die allgemeine Stimmung gegen die Lumpen bei denen, die sie brauchen, wie man das Gift und die Galle mancher Tiere braucht. Solange man Nutzen aus ihnen zieht, hat man sie gern, haßt aber ihre Gemeinheit, wenn man sein Ziel erreicht hat.“

       [2]

      Vgl. Egger CCZ 2018, 126, 128; Sonnenberg JuS 2017, 917.

       [3]

      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

       [4]

      Online veröffentlicht unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1937 (zuletzt besucht am 11.3.2021).

       [5]

      Vgl. Näheres dazu unter Rn. 157 ff.

      3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines HinweisgebersystemsI. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems? › 1. Allgemeine Erforderlichkeit von Hinweisgebersystemen

1. Allgemeine Erforderlichkeit von Hinweisgebersystemen

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      In der Vergangenheit wurden zahlreiche Rechtsverstöße und Rechtsmissbräuche durch Hinweisgeber aufgedeckt. Internationale Beispiele reichen von der Offenlegung von Staatsdoping über Steuerhinterziehung bis hin zu Fehlverhalten von Regierungen.

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      Ohne garantierten Schutz der Hinweisgeber ist es zweifelhaft, ob das Gewicht der moralischen Pflicht, Rechtsverletzungen zu melden, die Angst vor drohenden (un-)mittelbaren Repressalien überwiegt und Mitarbeiter in der Praxis wirklich dazu bereit sind, aus dem Schutz der grauen Masse hervorzutreten und sich für die Gerechtigkeit und den Schutz der Allgemeinheit einzusetzen.

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