Kapitalmarkt Compliance. Karl Richter

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Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter


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des Deutschen Corporate Governance Kodex

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      In Ziff. 4.1.3 enthält der DCGK eine Legaldefinition des Wortes Compliance. Hiernach hat der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin. Nach Ziff. 3.8 DCGK muss der Vorstand außerdem die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung beachten. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Vorschriften enthält der DCGK hingegen nicht. Durch welche Maßnahmen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden soll, bleibt offen. Die oben genannten Vorschriften des DCGK enthalten jedoch den Kerngedanken des § 93 AktG. Hierin wird die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern geregelt. Aus dieser allgemeinen Sorgfaltspflicht lassen sich die organisatorische Pflichten des Vorstands in Bezug auf die Unternehmenscompliance als Konkretisierung der Leitungsverantwortung des § 76 Abs. 1 AktG ableiten.

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