Handbuch Filesharing Abmahnung. Christian Solmecke
Читать онлайн книгу.dass die Lektüre des „Handbuch Filesharing“ nicht die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt ersetzen kann, der für den Abgemahnten eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung erarbeitet.
Schließlich möchte ich mich an dieser Stelle für die tatkräftige und hervorragende Unterstützung von Frau Dipl. Wirt. iur. Sabrina Petersen bedanken, die bei der Erstellung dieses Handbuches wesentlich mitgewirkt hat.“
Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.
Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
[1] WAS IST FILESHARING?
Der Begriff Filesharing kommt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Dateien teilen“. Im aktuellen Sprachgebrauch wird mit dem Wort Filesharing das Tauschen von Dateien im Internet mittels so genannter Peer-to-Peer/ P2P (engl. peer für Gleichgestellter) Tauschbörsen bezeichnet. In diesen Netzwerken tauschen die Nutzer (die sog. Filesharer) verschiedene Dateien beliebig je nach Interesse aus. Dazu gehören z.B. Musiktitel, Filme, Hörbücher, Fernsehserien oder auch Computerspiele. Um an einem solchen Filesharing-Netzwerk teilnehmen zu können, muss eine spezielle Tauschbörsen-Software heruntergeladen und auf dem heimischen Rechner installiert werden. Dabei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher P2P-Netzwerke, mithilfe derer Dateien jeder Art über das Internet ausgetauscht werden können. Besonders beliebt sind heute die Programme Gnutella, BitTorrent und eDonkey.
Die TAUSCHBÖRSE - Der technische Vorgang
Die meisten Eltern sind im Umgang mit dem Computer längst nicht so versiert wie ihre Kinder. Zum besseren Verständnis werden daher zunächst die technischen Aspekte des Filesharings erläutert.
Der Tausch in einem Filesharing-Netzwerk an sich läuft folgendermaßen ab: Nachdem die entsprechende Tauschsoftware heruntergeladen und auf dem Rechner installiert wurde, kann der eigentliche Tauschprozess beginnen. Dazu sucht sich der Filesharer eine bestimmte Datei aus, z.B. ein Musikstück, das er auf die Festplatte seines PCs dauerhaft herunterladen möchte. Dann sendet er eine Anfrage an das Tauschprogramm, das daraufhin einen oder mehrere Nutzer nennt, die die gewünschte Datei von ihrem Rechner aus anbieten. Dazu werden die IP-Adressen, welche eine Art Postanschrift des Computers darstellen, dieser Nutzer übermittelt, damit Interessenten diese sofort anwählen können, um die gewünschten Dateien herunter zu laden.
Bei diesen vom Programm benannten Nutzern handelt es sich um Filesharer, die diese Datei zuvor selbst angefragt haben und nun nach dem Herunterladen (dem sog. Download) von den freigegebenen Dateien (dem sog. Shared Folder) ihrer Festplatte aus anbieten. Nachdem bekannt ist, welche Nutzer diese Datei noch auf ihrem Computer haben, werden diese gleichzeitig angewählt und die gewünschte Datei wird in Teilstücken von verschiedenen anderen Nutzern auf den eigenen Computer gezogen, um auf diese Weise die Geschwindigkeit des Herunterladens enorm zu erhöhen. Nach dem Download hat der Nutzer dann eine Kopie dieser Datei auf dem eigenen Computer und kann sie immer wieder abspielen.
Das Herunterladen und gleichzeitige Wiederfreigeben stellt den eigentlichen Tausch der Dateien und den Sinn des Systems dar, von dem alle Nutzer profitieren- auch wenn Vielen der Wiederfreigabeprozess gar nicht bewusst ist.
Rechtliche Problematik des Tauschens im Internet
Grundsätzlich sei vorweg geschickt, dass weder der Dateientausch über das Internet mittels Tauschbörsen, noch die Verwendung der dazu notwendigen Software illegal sind. So werden z.B. das Betriebssystem Linux sowie zahlreiche Lieder noch unbekannter Bands im Wege des Filesharings ganz legal verbreitet. Unzulässig ist jedoch die Verbreitung und Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne eine entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers. Welches Werk nun geschützt ist und welches nicht, ist für den durchschnittlichen Nutzer auf den ersten Blick leider nicht ohne weiteres erkennbar.
Handelt es sich um ein geschütztes Werk, ist die Vervielfältigung und Nutzung ohne die Zustimmung des Rechteinhabers illegal. Dazu gehört auch der Beginn des Downloadprozesses. Denn ob eine Verfolgbarkeit dieses Verstoßes davon abhängt, dass der Download der Datei überhaupt ein abspielbares Stadium erreicht hat, kann verschiedentlich beurteilt werden. Dieses Problem stellt sich regelmäßig beim Download einer Vielzahl von Dateien gleichzeitig, wie es beispielsweise bei den sogenannten Top-100-Chartcontainern der Fall ist. Bei diesen Dateien, die meist in einer Zip-Datei verpackt angeboten werden, ist das Abspielen einzelner Titel zwar erst möglich, wenn der komplette Ordner, also die komplette Zip-Datei geladen und entpackt wurde, aber dennoch können schon Vervielfältigungen von Werken vorliegen. Ob damit bereits ein Verstoß gegen ein Urheberrecht vorliegt, muss dann im Zweifelsfall auf jede Datei einzeln hin überprüft werden. Im Ergebnis ist ein solcher Verstoß aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn noch nicht einmal Sequenzen eines einzelnen Liedes abspielbar sind – gerichtlich entschieden wurde dies jedoch noch nicht. Vertiefte Hinweise zu diesem Thema finden Sie von Solmecke/Bärenfänger in der MMR 09/2011, S. 567 f..
Aktuelle Informationen zum Thema Filesharing finden Sie übrigens im Internet unter www.wbs-law.de
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