Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren). Nach den Verwaltungsvorschriften kommt es in diesem Verfahren zu einer „Erkundung des Marktes nach wettbewerblichen Grundsätzen“; das Ergebnis der Markterkundung ist sodann „mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten zu vergleichen“; ergibt das Interessenbekundungsverfahren, „dass eine private Lösung voraussichtlich wirtschaftlich ist, ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen“[391].

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      In diesem Licht sind auch die zusätzlichen, auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielenden Vorgaben für die leistungsorientierte Planaufstellung und -bewirtschaftung zu sehen. So schreibt § 1a Abs. 3 Satz 3 HGrG vor, dass in den Bereichen, für die ein Produkthaushalt aufgestellt wird, grundsätzlich eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen ist. Für den Fall der Budgetierung verlangt § 6a Abs. 1 Satz 3 HGrG geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird.

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