Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White


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      Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.

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      Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:

börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten;
öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder
ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.

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      Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:

keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion);
als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder
als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen.

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      Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten

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      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

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      Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falle verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.

      3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten


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