Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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      Der Verwaltungsrat leitet gem. § 22 Abs. 1 SEAG die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Er ist aufgrund der Generalzuweisung in § 22 Abs. 6 SEAG zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten zuständig, die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat nach dem AktG oder nach anderen nationalen Gesetzen zugewiesen werden.

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      Im monistischen System wird die Vertretung gem. § 41 Abs. 1 SEAG den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis kann gem. § 44 Abs. 1 SEAG, unbeschadet des Weisungsrechts des Verwaltungsrats im Innenverhältnis gem. § 44 Abs. 2 SEAG nicht beschränkt werden. Für die Aktivvertretung gilt gem. § 41 Abs. 2 S. 1 SEAG die Gesamtvertretung. Für die Passivvertretung besteht Einzelvertretungsmacht (§ 41 Abs. 2 S. 2 SEAG). Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind gem. § 21 Abs. 4 SEAG die geschäftsführenden Direktoren und ihre Vertretungsbefugnis anzugeben.

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