Unternehmensnachfolge. Manzur Esskandari

Читать онлайн книгу.

Unternehmensnachfolge - Manzur Esskandari


Скачать книгу
erlöschen, §§ 673, 675 BGB, ebenso dem Erblasser erteilte Vollmachten, §§ 168, 673, 675 BGB.[4] Manche höchstpersönliche Rechte sind allerdings aufgrund gesetzlicher Regelung vererblich, namentlich das Urheberrecht/verwandte Schutzrechte (§§ 28 Abs. 1, 64, 70 ff. UrhG), aber auch andere Immaterialgüterrechte und gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Lizenzen (§ 15 Abs. 1 S. 1 PatG), Marken (§ 27 MarkenG) sowie Geschmacks- und Gebrauchsmuster (§ 29 GeschmMG, § 22 GebrMG).

      3

      4

      

      5

      Praxishinweis:

      6

      

      7

      Formulierungsbeispiel:

      Der im Handelsregister des Amtsgerichts … HRA … als Inhaber der Firma … eingetragene … ist am … verstorben.

      Gemäß der beigefügten Ausfertigung des notariellen Testaments des Notars … in … vom … samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts … vom …, Az: VI …, wurde er von mir, dem Antragsteller, beerbt. Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich an, dass ich das Geschäft unter der geänderten Firma … fortführe. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich unverändert in … Unternehmensgegenstand ist …

      8

      9

      10

      Formulierungsbeispiel:

      Hiermit setze ich meinen Sohn … zu meinem alleinigen Erben ein.

      Ich willige in die Fortführung der Firma meines in Neu-Ulm unter der Firma … e.K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Erben, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, ausdrücklich ein.

      11

      Was die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers betrifft, muss unterschieden werden zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten auf der einen Seite sowie zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung auf der anderen Seite.

      12

      

      Für die im Geschäft vor dem Erbfall begründeten Altverbindlichkeiten haftet der Erbe bürgerlich-rechtlich persönlich unbeschränkt, §§ 1967 Abs. 2, 2058 ff. BGB. Diese Haftung kann der Erbe jedoch grds. auf das ererbte Vermögen durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. BGB) oder Erschöpfungs- und Dürftigkeitseinrede (§§ 1900 f. BGB) beschränken.

      13

      


Скачать книгу