Handbuch Joint Venture. Torsten Fett

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Handbuch Joint Venture - Torsten Fett


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kann jedoch auch (zumindest teilweise) als Holding fungieren, in welche die Partner jeweils Beteiligungen an anderen Gesellschaften einbringen, so dass die Joint Venture Gesellschaft in der Zielstruktur Beteiligungen an rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochtergesellschaften hält, die ihrerseits operativ am Markt tätig sind.[1] Diese Gestaltung kann sich etwa anbieten, wenn die Partner mit zwei oder mehr operativen Gesellschaften am Markt tätig werden wollen, aber eine einheitliche Finanzierung anstreben.[2] Es kann auch Mischformen geben, also Joint Venture Gesellschaften, die selbst operativ tätig werden, zugleich aber auch über Tochtergesellschaften verfügen.[3]

      Anmerkungen

       [1]

      Graphik bei Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 14.

       [2]

      Weitnauer Hdb. Venture Capital, Teil F Rn. 44.

       [3]

      Schulte/Pohl Joint Venture Gesellschaften, Rn. 15.

      2 › IV. Mehrheits-Joint Venture oder paritätisches Joint Venture

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      Alternativ kann die Joint Venture Gesellschaft über Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter verfügen und wird dann als Mehrheits-Joint Venture bezeichnet. Diese Form wird regelmäßig dann sinnvoll sein, wenn der stärkere Joint Venture Partner sich Kontrollrechte vorbehält, etwa um Produktion und Vertrieb zu steuern, Verrechnungspreise zwischen der Joint Venture Gesellschaft und den Partnern festzulegen oder sich den Zugriff auf eingebrachtes Know-how zu sichern. In diesen Konstellationen wird der Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Verhandlungen des Joint Venture Vertrages sehr darauf zu achten haben, dass hinreichende Mitsprache- und Interventionsrechte zu seinen Gunsten gewahrt werden.

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      Auch ist es möglich mittels sog. „Tracking Stocks“ Gesellschafts- und Stimmrechte abweichend von den Gewinnbezugsrechten der Joint Venture Partner zu regeln (vgl. 7. Kap. Rn. 428).

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 17 ff.

       [2]

      Vogel Equity Joint Ventures und deren Finanzierung, S. 10.

      2 › V. Horizontale und vertikale Joint Venture

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      Anmerkungen

       [1]

      Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns/Mueller-Thuns Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Einführung, Rn. 7.

       [2]

      Wachter/Reinhard FA Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Teil 12. Kap. Rn. 8.

       [3]

      Vgl. Müller/Hoffmann/Stengel Beck'sches Hdb. PersGes., 2002 § 23, Rn. 16; MünchHdb. GesR/Wirbel Bd. 1, § 28 Rn. 9.

       [4]

      Vgl. Martinek Moderne Vertragstypen III, S. 217.

      2 › VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

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      Die Differenzierung ist im Kartellrecht insoweit von Relevanz, als nach europäischem Kartellrecht nur Vollfunktions-Joint Venture einen Zusammenschluss darstellen. Nur bei der Gründung eines Vollfunktions-Joint Venture können die Beteiligten damit sicher sein, dass eine mögliche Verhaltenskoordinierung der Joint Venture Partner im Rahmen der kurzen Fristen des Fusionskontrollverfahrens geprüft wird und nicht im Rahmen eines deutlich aufwändigeren Kartellverfahrens.

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