Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke

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Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien - Nicole Franke


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der Pflegedokumentation achten und wie Sie mit Fassadenverhalten und der Darstellung unterschiedlicher Tagesformen umgehen sollten.

      Das Kapitel 12 stellt anschaulich das Gesamtbewertungssystem, sowie die Merkmale des Pflegegrades 5 mit besonderer Bedarfskonstellation dar.

      Im Kapitel 13 finden Sie eine Übersicht, wie die Integration der einzelnen Module des Begutachtungs-Instruments konkret in Ihr System erfolgen kann. Dies wird an den Beispielen der SIS und der AEDL’s dargestellt.

      Das Kapitel 14 zeigt Ihnen übersichtlich im Sinne eines systematischen Vorgehens, die einzelnen Schritte zur Gesamtintegration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihre bestehenden Systeme auf und gibt Anregungen zum Projektmanagement.

      Ich wünsche Ihnen nun reichlich Freude beim Lesen und viel Erfolg bei der praxisnahen Implementierung der Anforderungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in Ihr System …

      Ihre Nicole Franke

       Folgende Symbole begleiten Sie – Ihr roter Faden durch mein Buch

Abschnitte, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, weisen Sie darauf hin, dass die Inhalte aus nachfolgenden Quellen stammen:➤ Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches bzw.➤ Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15.04.2016 geändert durch Beschluss vom 31.03.2017 – 2. aktualisierte Auflage vom Juli 2017
Dieses Symbol macht Sie auf Formulierungshilfen aufmerksam, die Sie bei der Integration des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den Anforderungen der neuen Begutachtungs-Richtlinien in die Pflege- und Betreuungsdokumentationssysteme Ihrer Kunden unterstützen sollen. Sämtliche Formulierungshilfen wurden ausschließlich von der Autorin selbst erstellt; es wurden dabei keine weiteren Quellen genutzt
Dieses Symbol weist Sie auf mögliche Fehlerquellen und Risiken hin, die zu Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen und damit zu Fehleinstufungen in die Pflegegrade führen können
Ziel dieses Symbols ist es, anhand konkreter Beispiele, mögliche Fehlerquellen und Risiken, die zu Fehleinschätzungen und Fehlbeurteilungen und damit zu einer Fehleinstufung in die Pflegegrade führen können, im eigenen System zu erkennen, ggf. bestehende Optimierungsbedarfe zu reflektieren und konkrete Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten.
Dieses Symbol macht Sie darauf aufmerksam, dass der Bedarf einer Maßnahmeninitiierung zu hinterfragen ist bzw. welche Maßnahmen konkret zur Sicherstellung der Zielerreichung bzw. Vermeidung eines Fehlers notwendig sind, d. h. nun müssen Sie aktiv werden und handeln.

      Alle weiteren Inhalte dieses Buches, die sich nicht auf oben genannte Quellen beziehen bzw. sich aus diesen ableiten und nicht mit dem Symbol des „Gesetzbuches“ gekennzeichnet sind (z. B. Formulierungshilfen, Praxistipps, Fehlerquellen, Vorbeugungsmaßnahmen, Darstellungsbeispiele), sind komplett und alleinig von der Autorin selbst erstellt. Es wurden keine weiteren Quellen hinzugezogen.

      Die Autorin hat große Sorgfalt darauf verwandt, die Inhalte des Buches nach dem aktuellsten Stand zu erarbeiten.

      Nachdem es sich bei der Bezeichnung NBA (Neues Begutachtungs-Assessment) um einen Arbeitstitel handelte, wird diese Begrifflichkeit nun durch die neuen BRi (Begutachtungs-Richtlinien) ersetzt.

      Alle Inhalte dieses Buches basieren auf den „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 15.04.2016 geändert durch Beschluss vom 31.03.2017 – 2. aktualisierte Auflage vom Juli 2017.

       Anwendung der Buchinhalte im Rahmen der entbürokratisierten Pflegedokumentation – SIS:

      Sämtliche Inhalte dieses Buches lassen sich ebenso bei der Steuerung der Pflege- und Betreuungsprozesse auf der Grundlage der SIS anwenden. Evtl. bestehende Befürchtungen, dass damit der Dokumentationsumfang wieder erheblich steigt, sind völlig unbegründet, wenn Sie die richtige Entscheidung hinsichtlich einer geeigneten Methodik treffen:

      ➤ durch eine von der Pflege- und Betreuungsdokumentation losgelösten Steuerung des Einstufungsmanagements in Pflegegrade nutzen Sie auch weiterhin alle Vorteile der entbürokratisierten Pflegedokumentation und sichern sich damit gleichzeitig optimale Pflegegrade. D.h. alle in diesem Buch beschriebenen Inhalte lassen sich auch OHNE Mehraufwand in der SIS bzw. entbürokratisierten Dokumentation umsetzen. Ersetzen Sie einfach die Bezeichnung Pflege- und Betreuungsdokumentation durch „separat gesteuerte Begutachtungsvorbereitung“.

      Mein ausdrücklicher Dank gilt Herrn Steve Schrader und Herrn Klaus Mencke, Vincentz Network, die mir das Schreiben dieses Buches überhaupt ermöglicht haben.

      Mein ganz besonderer Dank gilt zudem meinem wundervollen Mann Josef Franke, der mich auch in der intensiven Zeit der Überarbeitung und Anpassung meines Buches„NBA und Pflegegrade“ und im Rahmen der Aktualisierung des Buches „Pflegegrade und die neuen Begutachtungs-Richtlinien“ wieder hervorragend unterstützt hat.

       1 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

      § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit

      (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

      (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

      1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;

      2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;

      3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen,


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