CBD - die wiederentdeckte Naturmedizin. Kompakt-Ratgeber. Mag. pharm. Susanne Hofmann

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CBD - die wiederentdeckte Naturmedizin. Kompakt-Ratgeber - Mag. pharm. Susanne Hofmann


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kann für den Konsumenten die Frage auf Legalität durchaus mit einem Ja beantwortet werden. Viel schwieriger ist die Rechtslage allerdings für Produzenten und Verkäufer. Eine eindeutige rechtliche Grundlage für die Deklaration der Produkte gibt es in allen drei Ländern nicht. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz gelten unterschiedliche Gesetze für den Handel und Verkauf von CBD-Produkten. Die EU-Verordnung 1924/2006 regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die innerhalb der EU verkehrsfähig gemacht werden.

      Da allerdings Cannabidiol nicht in dieser Verordnung, sondern in der Novel-Food-Verordnung angeführt wird, gibt es keine Möglichkeit, EU-weit CBD-Produkte mit möglichen gesundheitsbezogenen Aussagen auszuloben bzw. zu bewerben. Bei der Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union geht es um die Einordnung von neuartigen Lebensmitteln. Neuartig ist ein Lebensmittel im konkreten Fall immer dann, wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

      Derzeit herrscht eine rege Diskussion zwischen der European Industrial Hemp Association (EIHA) und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) darüber, ob CBD wirklich als ein solches neuartiges Lebensmittel gehandelt werden darf. Anstoß der Anfechtung ist die Tatsache, dass Hanf und somit ja auch CBD ganz eindeutig vor 1997 als Lebensmittel verwendet wurde. Es bleibt also spannend, wie sich die Rechtslage über die Deklaration der Produkte in den nächsten Monaten und Jahren innerhalb der EU verändert.

      Unabhängig davon ist es seit 2018 in Österreich nicht erlaubt, CBD-Produkte als Lebensmittel oder Kosmetikartikel zu deklarieren. Um sie dennoch legal weiter verkaufen zu können, stellten viele Hersteller ihre Öle und diverse andere Produkte auf sogenannte Aromaprodukte um. So kann der Konsument, ganz im Sinne der Eigenverantwortung, selbst entscheiden, ob und wie das »Aroma-CBD-Produkt« zur Anwendung kommt. Lediglich der THC-Grenzwert von 0,3 Prozent darf in Österreich bei keinem CBD-Produkt überschritten werden. In Deutschland sieht die rechtliche Lage ganz ähnlich wie in Österreich aus. Der wohl bedeutendste Unterschied liegt im Grenzwert von THC. In Deutschland sind Produkte nämlich nur mit einem Gehalt von bis zu 0,2 Prozent THC legal.

      Bei CBD-Blüten allerdings ist auch dieser Grenzwert irrelevant, da laut deutschen Rechtsexperten auch bei den THC-armen Blüten der Missbrauch einer Rauschfunktion nicht ausgeschlossen werden kann.

      Die österreichische Judikative sieht dies differenzierter und erlaubt den Besitz und den Konsum von CBD-Blüten mit entsprechend niedrigem THC-Gehalt.

      Die Schweizer Gesetzeslage ist ein wenig anders als in Österreich oder Deutschland. Der wohl gravierendste Unterschied besteht in der Höhe des THC-Grenzwertes von Cannabisprodukten. Dieser liegt in der Schweiz unter 1 Prozent. Diese THC-armen Cannabisprodukte, wozu natürlich dann auch reine CBD-Produkte zählen, werden in der Schweiz nach Produktkategorien eingeteilt. Auch wenn diese Produkte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, können sie nicht nach Belieben vertrieben und beworben werden. Je nach Produktkategorie kommen bei CBD-Produkten entweder das Heilmittelgesetz, das Lebensmittelgesetz oder das Bundesgesetz über die Produktsicherheit zur Anwendung.

      Konsumenten müssen bei der Ein- und Ausfuhr von CBD-Produkten darauf achten, dass die gesetzlichen THC-Werte der Produkte sowie die Art des Produktes in den gesetzlichen Rahmen des »Urlaubslandes« passen.

      INFO

       WIE ERKENNE ICH EINE GUTE QUALITÄT?

      Welche Instanz ist für die Kontrolle der THC-Werte der unterschiedlichsten Produkte verantwortlich? Da gibt es zurzeit noch eine große rechtliche Lücke. Da es sich ja weder um ein Lebensmittel noch um ein Arzneimittel handelt, rutschen CBD-Produkte durch die jeweiligen Kontrollinstanzen durch.

      Was es natürlich für die Konsumenten schwer macht, hochwertige Qualität zu erkennen. Daher sollten unbedingt folgende Qualitätsmerkmale beim Kauf kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass das CBD-Produkt auch wirklich hochwertig ist.

      ● CBD-Gehalt: Der CBD-Gehalt sollte immer neben der Prozentigkeit auch durch die Milligrammangabe pro Flasche bzw. pro Tropfen angeführt werden. Dies ermöglicht zusätzlich einen besseren Produktvergleich. Falls diese Angaben nicht auf dem jeweiligen Produkt zu finden sind, lohnt es sich, die Webseiten der Hersteller zu durchforsten. Denn oftmals sind Analysenzertifikate und somit die Menge an CBD dort zu finden.

      ● Vollextrakt oder Isolat: Das Produkt sollte immer eine entsprechende Auslobung aufweisen. Ein Vollextrakt bietet zusätzlich einige positive Effekte in der Wirkung.

      ● Herkunft und Qualität: Seriöse Hersteller geben immer Auskunft darüber, ob die Hanfpflanze in Europa bzw. in Bio-Qualität angebaut wurde. Leider finden sich in der Vielzahl von Produkten auch immer wieder welche, die mit Pestiziden und Schwermetallen verunreinigt sind – vor allem leider in den Ölen. Daher: Achten Sie beim Kauf auf die Zertifizierungen und Gütesiegel.

       So reagiert der Körper – das Endocannabinoid-System

      Das Endocannabinoid-System stellt die Kommunikationsschnittstelle zwischen Körper und Gehirn dar. Die Silbe »Endo« steht für »endogen« und bedeutet, dass der Körper diese Stoffe selbst produziert. Als Rezeptor bezeichnet man Proteine oder Proteinkomplexe, die zur Vermittlung von Signalen dienen und so eine Kaskade an Reaktionen im Körper vorantreiben bzw. auch unterbinden können.

      Cannabinoide und ihre Rezeptoren agieren wie ein Schlüssel-Schloss-Prinzip. Das Endocannabinoid-System besteht aus zwei Zellrezeptoren, dem CB1- und dem CB2-Rezeptor. CB1-Rezeptoren sind hauptsächlich auf Nervenzellen angesiedelt und CB2-Rezeptoren vermehrt auf Zellen des Immunsystems zu finden.

      Beide Rezeptoren gehören zur Familie der G-Proteingekoppelten-Rezeptoren. Sie stehen in enger Verbindung mit Kalium- und Calciumionenkanälen und spielen beispielsweise bei der Erregungsweiterleitung, also der Weiterleitung von Nervenreizen, eine wichtige Rolle. Cannabinoide, egal ob körpereigen oder von außen zugeführt, dienen als Schlüssel bzw. Agonist für diese Rezeptoren und aktivieren diese beim Andocken.

      In der Folge konnte noch ein zweites Endocannabinoid erforscht werden: 2-Arachidonylglycerol (2-AG). Dieses ist in der Lage, sowohl CB1- als auch CB2-Rezeptoren zu aktivieren. Die Forschung der 1990-iger zeigte noch weitere Endocannabinoide wie Virodhamin und N-Arachidonoyldopamin (NADA) und deren Wirkung. Allerdings haben sie alle eines gemeinsam: Endocannabinoide werden nur dann von unserem Körper aktiviert, wenn ein akutes Signal gegeben wird. Sie dienen dem Körper nur bei Bedarf und werden nicht in den Nervenzellen gespeichert. Ist dieser oftmals sekundenschnelle Prozess beendet, verschwinden die Endocannabinoide genauso schnell, wie sie produziert wurden. Dieser Abbau geschieht überwiegend durch die Hilfe eines Enzyms, der Fettsäureamidhydrolase (FAAH).

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