Jahrbuch der Baumpflege 2020. Группа авторов

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VI die einfuhrverbotenen Pflanzen und Pflanzenteile, Anhang VII die phytosanitären Anforderungen an Pflanzen und Pflanzenprodukte und Artikel XI die Waren, die bei der Einfuhr in die EU ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen (Tabelle 1).

Nr. Bezug zu Art. PGVO Inhalt Nr. Bezug zu Art. PGVO Inhalt
I Definitionen VIII 41(2) Phytosanitäre Anf. Pflanzen und Produkte in den EU-Mitgliedst.
II 5 Unionsquarantäneschädlinge IX 53(2) Verbot Pflanzen etc. in Schutzgebieten
III 32(3) Schutzgebiete & Schutzgebiets- Quarantäneschädlinge X 54(2) Pflanzen etc. in & innerhalb von Schutzgebieten
IV 37(2) RNQP & Pflanzen zum Anpflanzen & Kategorie und Grenzwerte XI 72(1) Pflanzengesundheits​zeugnispflicht und assoziierte Drittländer
V 37(4) Maßnahmen RNQP Saatgut und Vermehrungsmaterial XII 74(1) Pflanzengesundheits​zeugnispflicht für Schutzgebiete
VI 40(2) Einfuhrverbotene Pflanzen etc. aus Drittländern in die EU XIII 79(1) Pflanzenpasspflicht
VII 41(2) Phytosanitäre Anf. Pflanzen und Produkte Drittländer XIV 80(1) Pflanzenpasspflicht in Schutzgebieten

       4.2 Pflanzengesundheitszeugnis (Handel und Tourismus)

      Die Pflicht, ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) beim Import mitzuführen, wurde wesentlich erweitert. Deshalb müssen seit dem 14.12.2019 alle Pflanzen und lebenden Teile von Pflanzen (das bedeutet auch Saatgut und Früchte) beim Import aus Drittländern (mit Ausnahme der Schweiz) von einem PGZ begleitet werden. Das PGZ wird durch den Pflanzenschutzdienst des Drittlandes ausgestellt. Diese Pflicht bezieht sich auch auf folgende Überseegebiete, die zur EU gehören: Ceuta, Melilla, die Kanarischen Inseln, Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin.

      Die PGZ-Pflicht bezieht sich nicht nur auf den klassischen Handel, sondern auch auf den Onlinehandel für Kleinmengen und Reisende. Auch Touristen benötigen, wenn sie z. B. Obst für den eigenen Verzehr aus dem Urlaub in einem Drittland oder den genannten EURegionen mitbringen wollen, ein PGZ. Im Klartext bedeutet das, dass pflanzliche Urlaubssouvenirs ohne das PGZ nicht eingeführt werden dürfen, selbst wenn es sich nur um geringe Mengen handelt! Die einzigen Ausnahmen von der PGZ-Pflicht sowohl für den Handel als auch für den Reisenden sind folgende fünf Früchte: Ananas, Kokosnuss, Durian, Banane und Datteln (EU 2018).

       4.3 Hochrisikopflanzen

      Mit der Einführung der Kategorie der sogenannten „Hochrisikopflanzen“ gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 soll das Vorsorgeprinzip weiter gestärkt werden (EU 2018). Alle gelisteten Pflanzen zum Anpflanzen von 34 Pflanzengattungen sowie Ficus caria, Pflanzen und Pflanzenteile von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland, Früchte von Momoridica aus Drittländern mit Thrips palmi sowie Holz der Gattung Ulmus aus Drittländern mit dem Auftreten der Bockkäferart Saperda tridentata sind so lange mit Einfuhrverboten belegt, bis eine Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Risikoanalyse bestimmt, ob und mit welchen Auflagen die Pflanzen oder Pflanzenteile dann aus bestimmten Drittländern eingeführt werden dürfen.

      Die entsprechende Initiative für die Risikoanalyse muss dabei von den Drittländern ausgehen, die an einem Export in die EU und damit auch Deutschland interessiert sind (EU 2018a). Bisher haben nur sehr wenige Länder einen entsprechenden Antrag gestellt und mit Stand Januar 2020 war noch keine Risikoanalyse abgeschlossen. Die Liste der Hochrisikopflanzen umfasst auch Gattungen von Ziergehölzen, die im Öffentlichen Grün weit verbreitet sind, z. B. Acer, Betula, Castanea, Corylus, Fagus, Fraxinus, Malus, Prunus, Quercus, Salix, Tilia und Ulmus. Eine Reihe dieser Gattungen beinhaltet Wirtspflanzen, die in den vergangenen Jahren wegen Befall z. B. mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis oder dem Citrusbockkäfer A. chinensis in die Kritik geraten sind.

       4.4 Prioritäre Schädlinge

      Ein weiteres Element, um das Vorsorgeprinzip zu stärken, ist die Ausweisung von prioritären Schädlingen. Das sind solche Unionsquarantäneschädlinge, die erhebliche wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen nach sich ziehen, wenn sie in die EU eingeschleppt werden würden. Die Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 hat im Anhang I, Abschnitt 2 Kriterien gelistet, anhand derer Unionsquarantäneschädlinge bewertet und als prioritäre Schädlinge auszuweisen sind. Die gemeinsame Forschungsstelle der EU-Kommission ( Joint Research Center, JRC) hat für diese Bewertung ein System von 25 Indikatoren entwickelt, um die wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Folgen zu klassifizieren (SÁNCHEZ et al. 2019). Mit der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/1702 wurden 20 prioritäre Schädlinge ausgewiesen (EU 2019). Von diesen sind neun von besonderer Bedeutung für Bäume im Öffentlichen Grün und in Wäldern: Agrilus anxius, Agrilus planipennis, Anoplophora chinensis, Anoplophora glabripennis, Aromia bungii, Bursaphelenchus xylophilus, Dendrolimus sibiricus, Popillia japonica und Xylella fastidiosa. Einzelheiten zu diesen Schadorganismen werden im vorliegenden Jahrbuch von HOPPE et al. (S. 32–44) beschrieben.

      Das JRC beziffert den potenziellen Wertverlust an Produktionsfläche für die forstlich relevanten Schadorganismen wie folgt: z. B. Agrilus anxius 63,6 Mrd. €, Anoplophora glabripennis 24 Mrd. € und den Kiefernholznematoden mit 32,5 Mrd. €. Hinzu kommen noch erhebliche Handelsverluste ( JRC 2019).

      Neben dem Verbot der Ein- und Verschleppung dieser Schadorganismen, von denen Anoplophora chinensis, A. glabripennis, Aromia bungii, Bursaphelenchus xylophilus und Xylella fastidiosa zusätzlich bereits durch Notmaßnahmen


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