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      Hinweisgebersysteme

       Implementierung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

von
Dr. Felix Ruhmannseder Rechtsanwalt (RAK Berlin) Rechtsanwalt (RAK Wien) Dr. Nicolai Behr Rechtsanwalt
und
Mag. Georg Krakow, MBA Rechtsanwalt (RAK Wien)
2., völlig neu bearbeitete Auflage
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH www.cfmueller.de

      Impressum

      Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

      ISBN 978-3-8114-5735-5

      E-Mail: [email protected]

      Telefon: +49 6221 1859 599

      Telefax: +49 6221 1859 598

      www.cfmueller.de

      © C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

      Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM) Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

      Hinweisgebersysteme haben auf vielen Ebenen gesellschaftliche, politische und rechtliche Implikationen. Auch wenn es lange Zeit negativ konnotiert war, Meldungen über (vermeintliche) Missstände im Unternehmen abzugeben, sind Hinweisgebersysteme inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Dazu beigetragen haben in den vergangenen Jahren neben öffentlich bekannt gewordenen spektakulären Einzelfällen nicht zuletzt Diskussionen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene zur Frage eines angemessenen Schutzes von Hinweisgebern.

      Maßgeblichen Einfluss auf die künftige Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen hat insbesondere die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verfolgt dabei nicht nur das Ziel, die Hinweisgeber, sondern auch die von den Hinweisen betroffenen Personen zu schützen. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat in Deutschland das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im November 2020 unternommen, indem es den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz) fertig gestellt und zur Abstimmung an die anderen Ressorts versandt hat. Diese wichtige Entwicklung war in der vorliegenden Neuauflage noch kurzfristig entsprechend zu berücksichtigen. Denn bislang kam Hinweisgebern zwar durch die Rechtsprechung ein gewisser Schutz zu. Mit dem beabsichtigten Hinweisgeberschutzgesetz will der deutsche Gesetzgeber aber systematisch die Rechte der meldenden Personen sowie die von einem Hinweis Betroffenen stärken. Darüber hinaus unterstreicht der Gesetzesentwurf die Rolle eines effektiven Hinweisgebersystems im Unternehmen. Die rechtlichen Vorgaben können freilich nicht den Blick darauf verstellen, dass ein Hinweisgebersystem nur dann seine positive Wirkung entfalten kann, wenn in der jeweiligen Organisation eine nachhaltige Meldekultur gefördert und auch tatsächlich gelebt wird.

      Der Weg zu einem effektiven Hinweisgebersystem ist in der Praxis alles andere als trivial. Es muss sich nahtlos in das Compliance-Programm einfügen, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen berücksichtigen sowie – in Abhängigkeit der Geschäftsausrichtung des jeweiligen Unternehmens – international wirksam sein. Das vorliegende Handbuch soll Unternehmen eine Hilfestellung für die Aufgabe bieten, ein rechtskonformes und funktionierendes Hinweisgebersystem einzuführen oder zu ergänzen. Dabei sind neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung enthalten. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Die zitierte Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Dezember 2020.

      Zahlreiche Unternehmen sind im gesamten deutschsprachigen Raum tätig, weshalb die Neuauflage zwei internationale Kapitel mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in Österreich und der Schweiz enthält. Auch in diesen Rechtsordnungen gibt es Besonderheiten, die Unternehmen bei der Implementierung bzw. internationalen Ausdehnung eines Hinweisgebersystems beachten sollten.

      Als Herausgeber ist es uns eine große Freude, mit den Autorinnen und Autoren dieser Neuauflage erstklassige Vertreter ihres Fachgebietes in Deutschland, Österreich und der Schweiz gewonnen zu haben. Ihnen sowie Frau Annette Steffenkock, Frau Andrea Markutzyk, Frau Julia Wild und Herrn Tilmann Datow vom Verlag C.F. Müller, die die Arbeiten dieser Neuauflage hochprofessionell begleitet haben, gebührt unser großer Dank. Der Dank gilt auch den vielen helfenden Händen im Hintergrund, allen voran Annette Müller.

      Berlin/München/Wien, im Februar 2021

      Felix Ruhmannseder Nicolai Behr Georg Krakow

      In den USA ist das Thema Whistleblowing bereits seit vielen Jahren ein fester Bestandteil der politischen Kultur und des Rechts. Ins Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit hat das Phänomen hingegen erst seit einigen Jahren Eingang gefunden. Auf ein erhebliches Medienecho ist insbesondere die Entscheidung Heinisch ./. Deutschland des EGMR vom 21.7.2011 gestoßen: Die Kündigung einer Berliner Altenpflegerin, die bestehende Pflegemissstände öffentlich angeprangert hatte, wurde von den Straßburger Richtern als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet. Nicht wenige betrachten dieses Urteil als Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Schutz für Hinweisgeber in Deutschland.

      Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich inzwischen mehrfach mit der Thematik auseinandergesetzt. Nach wie vor sucht man jedoch sowohl im Arbeits- als auch im Datenschutzrecht vergeblich nach einer Sonderregelung. Der Plan, ins Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift zu integrieren, die speziell dem Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Sanktionen dient, wurde von der Regierung (vorerst) wieder aufgegeben. Die von den Oppositionsfraktionen unterbreiteten Gesetzesvorschläge (siehe z.B. BT-Drucks. 17/8567) haben nach derzeitigem Stand wenig Aussicht, realisiert zu werden.

      Ungeachtet des Fehlens einschlägiger gesetzlicher Regelungen erweist sich die juristische Auseinandersetzung mit dem Thema insbesondere deshalb als schwierig,


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