Compliance. Markus Böttcher

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Compliance - Markus Böttcher


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hilfreiche Wirkung bei der ansonsten anders zu führenden Exkulpation zuspricht.[15]

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Böttcher NZG 2011, 1056.

       [2]

      S. Hülsberg/Münzenberg Audit Committee Quartely II/2012, S. 17.

       [3]

      Vgl. Rieder/Jerg CCZ 2010, 202.

       [4]

      BGH 17.7.2009 – 5 StR 394/08.

       [5]

      Vgl. im Folgenden Hülsberg Sorgfaltspflichten bei Unternehmenserwerben, 2009, S. 65 m.w.N.

       [6]

      IDW PS 980 Tz. 24.

       [7]

      Vgl. Böttcher NZG 2011, 1057.

       [8]

      Hierzu wird der Wirtschaftsprüfer eine geeignete Vollständigkeitserklärung von der Geschäftsleitung einholen.

       [9]

      Vgl. Fleischer ZIP 2009, 1403 f.

       [10]

      Vgl. Böttcher NZG 2011, 1057. Diese Auffassung wurde in dem IDW-Workshop Anfang 2013 mit Compliance-Beauftragten, Juristen, Hochschulvertretern und Staatsanwälten bestätigt, wobei auch die Bedeutung der Angemessenheitsprüfung für die zukünftige Compliance betont wurde, da sich die Prüfung der Wirksamkeit naturgemäß auf die Vergangenheit bezieht.

       [11]

      IDW PS 980 Tz. 59 f.

       [12]

      IDW PS 980 Tz. 18.

       [13]

      Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 129 m.w.N.

       [14]

      Vgl. Gelhausen/Wermelt CCZ 2010, 209.

       [15]

      Vgl. Böttcher NZG 2011, 1057.

       [16]

      Vgl. Withus/Hein CCZ 2011, 130.

       [17]

      Bislang wurden keine Urteile veröffentlicht, die auf erfolgte (oder unterbliebene) Prüfungen des CMS nach dem IDW PS 980 Bezug genommen haben.

       [18]

      Ausführlich zur Haftung von Wirtschaftsprüfern und anderen Freiberuflern: Poll Die Haftung der Freien Berufe – Aspekte der Berufshaftung von Wirtschaftsprüfern und verwandten Professionen, abrufbar unter www.wpk.de/pdf/Poll.pdf.

       [19]

      Vgl. American Law Institute (Hrsg.) Principles of corporate governance: analysis and recommendations (1994), S. 394.

      3. Kapitel Compliance-Organisation in der PraxisB. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980 › VII. Prüfbereitschaft

VII. Prüfbereitschaft

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      Damit ist der erste Schritt bei der Prüfungsvorbereitung grundsätzlich immer eine Bestandsaufnahme der eingerichteten Maßnahmen und Prozesse. Im Rahmen von Workshops und Interviews können die Compliance-Verantwortlichen sich eine Übersicht über den aktuellen Status der Umsetzung verschaffen. Dabei macht es Sinn, sich an den Grundelementen des IDW PS 980 zu orientieren und dann zu festzustellen, wie diese im Unternehmen zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme umgesetzt sind. Diese Inventur ist dann in der Regel Grundlage einer ersten Dokumentation des existierenden CMS in der Form einer CMS-Beschreibung.

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      Um eine objektive Darstellung und Überprüfbarkeit der hier enthaltenen Aussagen zu ermöglichen, sind entsprechende Anforderungen an die Abfassung der Beschreibung zu stellen. So muss die Sprache klar sein. Die einzelnen Aussagen dürfen


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