Arbeitsrecht in der Umstrukturierung. Stefan Schwab
Читать онлайн книгу.kann auch die relativ geringe Größe der Maßnahme für einen Asset Deal streiten. Dies gilt insbesondere bei kleineren Ausgliederungsvorhaben.[98]
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Beispiel:
In der Praxis kommt dies z.B. im Zusammenhang mit Outsourcing-Maßnahmen, die durch eine Konzentration auf das Kerngeschäft oder steuerliche Vorteile motiviert sind, vor.
4. Negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Belastung durch Pensionsverbindlichkeiten bei der Wahl umwandlungsrechtlicher Lösungen
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Als außerordentlich belastend erweisen sich – vor allem im aktuellen Niedrigzinsumfeld – für viele Unternehmen zudem Versorgungsverbindlichkeiten, deren belastende Wirkung – vor allem mit Blick auf die Anpassungsverpflichtungen nach § 16 BetrAVG – falsch eingeschätzt wurde oder die durch nachträgliche Entwicklungen in der Rechtsprechung (die dann gesetzgeberischer Korrektur bedürfen, vgl. § 16 BetrAVG n.F.) belastender wirken, als ursprünglich angenommen wurde. Das Erreichen des Ziels, diese Belastung durch eine Umstrukturierung zu verringern oder jedenfalls eine Ausweitung zu verhindern, wird maßgeblich dadurch beeinflusst, ob als Gestaltungsform eine umwandlungsrechtliche Lösung oder eine Einzelrechtsnachfolge (Asset Deal) gewählt wird:[99]
– | In seinem Urteil vom 11.3.2008[100] hat das BAG für die umwandlungsrechtliche Schaffung einer Rentnergesellschaft angenommen, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht treffe, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen könne, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage sei. Vermittelt über die vertragliche Nebenpflicht ist die Entlastungswirkung mit Blick auf Rentenanpassungen (§ 16 BetrAVG) also gering. |
– | In seinem Urteil vom 17.6.2014[101] hat der 3. Senat des BAG aber klargestellt, dass seine Feststellungen im Urteil vom 11.3.2008 zur Betriebsrentenanpassung in einer Rentnergesellschaft nach dem Wirksamwerden einer Ausgliederung gemäß § 123 UmwG nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die vom BAG im Urteil vom 11.3.2008 entwickelten Grundsätze gelten nur für die besondere Situation einer durch Spaltung zur Neugründung gemäß § 123 UmwG geschaffenen Rentnergesellschaft. Damit besteht ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum, der nicht nur in Krisensituationen genutzt, sondern allgemein bei der Gestaltung von Umstrukturierungslösungen bedacht werden muss.[102] |
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Beispiel:
Wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft z.B. im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, greift die vertragliche Nebenpflicht zur Ausstattung der Rentnergesellschaft nach der Bewertung des BAG nicht ein.[103] Denn die Versorgungsverpflichtungen bleiben bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner. § 613a BGB erfasst schließlich nur bestehende Arbeitsverhältnisse.[104]
Anmerkungen
Zu den rechtlichen und ökonomischen Implikationen vgl. im Überblick Beck/Klar DB 2007, 2819 ff.
Vgl. dazu unter Kap. 2 Rn. 327 ff.
Bauer/Haußmann/Krieger Teil 1 A Rn. 8; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 13.
HWK/Willemsen/Lembke BetrVG § 106 Rn. 83; WHSS/Willemsen Rn. B 22.
Zu den Risiken aus der Gesellschaftersphäre, zu denen auch Mitarbeiter als Gesellschafter zählen können, vgl. unter Rn. 64 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 7a, H 161; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 28 (für Organe).
Vgl. hierzu allgemein z.B. WHSS/Hohenstatt/Seibt Rn. K 20 ff.; spezifisch zu Change-of-Control-Klauseln: WHSS/Hohenstatt/Seibt Rn. K 13 ff.
Vgl. BAG NZA 1992, 70; BAG NZA 1990, 357; BAG NZA 1986, 783.
BAG NZA 1991, 649; LAG Baden-Württemberg v. 9.10.2013 – 10 TaBV 2/13 (Rechtsbeschwerde anhängig unter 1 ABR 10/14); dazu Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 1286 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 10.
Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 21 ff.
BAG NZA 2015, 1147.
So im Ergebnis auch WHSS/Willemsen Rn. 24 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 17.
Vgl. WHSS/Willemsen Rn. B 22, 30.
Zu den dann bestehenden Mitbestimmungsrechten vgl. unter Kap. 4 Rn. 137 ff.
WHSS/Willemsen Rn. B 17.
Vgl. dazu WHSS/Willemsen Rn. B 11 m.w.N.
Vgl. zu den Informationspflichten im Überblick Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 67 ff., WHSS/Willemsen Rn. B 11; zum WpHG vgl. Bauer/Haußmann/Krieger Teil 4 A Rn. 79 ff.; Arens/Düwell/Wichert/Düwell § 5 Rn. 7 ff.
Insoweit