Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Die in Anlage 1 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Nr. 1
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Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kunden dann ein geringeres Geldwäscherisiko ausgeht, wenn diese:
– | börsennotiert sind und Offenlegungspflichten unterliegen, die ausreichende Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gewährleisten; |
– | öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen sind, sich also (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; oder |
– | ihren Wohnsitz in Ländern mit geringerem Geldwäscherisiko haben; dies sind EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind. |
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos, Nr. 2
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Die zweite Kategorie besteht aus Produkttypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. unattraktiv sind, weil sie insbesondere:
– | keine Bewegung von substanziellen Geldbeträgen ermöglichen (z.B. bei Dienstleistungen im Rahmen der sog. Finanzinklusion); |
– | als Rentenversicherungsverträge die Ein- bzw. Auszahlung von Beträgen über einen langen Zeitraum vorsehen; oder |
– | als Rentensysteme oder Pensionspläne den Einzug der Beitragsgelder durch automatischen Abzug vom Gehalt der Mitarbeiter durchführen. |
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos, Nr. 3
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Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz des Kunden in EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › II. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG › 2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
2. Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten
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Selbst wenn Faktoren für ein geringeres Risiko der Geldwäsche einschlägig sind, müssen grds. alle Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Insb. die Abklärung und ggf. die Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten darf nicht vollständig unterbleiben.[159] Es kommen aber auf Basis der 2017 von den europäischen Aufsichtsbehörden erlassenen Leitlinien zu Risikofaktoren eine Reihe von Erleichterungen in Betracht.[160]
a) Verlagerung des Zeitpunkts der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung des Kunden zeitlich nach hinten verlagern, spätestens aber auf den Zeitpunkt, in dem die Geschäftsbeziehung tatsächlich aufgenommen wird.[161]
b) Anpassung des Umfangs der für Identifizierungs- oder Verifizierungszwecke eingeholten Informationen
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Institute dürfen die Identitätsüberprüfung anhand von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die aus einer (ggf. einzigen) zuverlässigen, glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.[162] Nach Aussage der BaFin kann hierzu auch „die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung gezählt werden.“
c) Anpassung der Qualität bzw. der Quelle der für Identifizierungs-, Verifizierungs- oder Überwachungszwecke eingeholten Informationen
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Institute dürfen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten Angaben bzw. Unterlagen des Kunden anstelle solcher aus unabhängigen Quellen heranziehen.[163]
d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten
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Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]
e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung
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Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG
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Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falle verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten