Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
Читать онлайн книгу.Vgl. Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 5.268, S. 887.
Nach h.M. liegt dabei ein tauschähnlicher Vorgang vor, vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG, § 5 Rn. 626.
Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.
Vgl. dazu Ropohl/Schulz GmbHR 2008, 561, 566 f. Diese Ausnahmevorschrift ist aus deutscher Sicht von eingeschränkter praktischer Relevanz, da Deutschland im DBA-Fall aufgrund des Betriebsstättenprinzips bereits auf sein Besteuerungsrecht für aufgedeckte stille Reserven einer EU-Betriebsstätte verzichtet.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1283.
Unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG können beim inländischen Joint Venture Partner im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung auch nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert werden.
Eine Anrechnung der von der Joint Venture Kapitalgesellschaft gezahlten Steuer auf diese Quellensteuer ist dabei normalerweise nicht möglich, vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 456.
S. oben Rn. 53 ff.
Richtlinie (EWG) Nr. 90/435, v. 23.7.1990.
Entspr. § 43b EStG.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 465 f.
Die in einem DBA vorgesehene Schachtelvergünstigung kann weitere oder engere Voraussetzungen als § 9 Nr. 7 GewStG haben. Anzuwenden ist jeweils die für den Joint Venture Partner günstigere Regelung, R 9.5 GewStR.
S. oben Rn. 133.
R 9.5 GewStR.
Allerdings entschied der EuGH, dass Verluste, die bei einer in einem EU-Staat ansässigen Tochtergesellschaft entstanden sind, zumindest dann bei der inländischen Muttergesellschaft steuerlich berücksichtigungsfähig sein müssen, wenn diese Verluste steuerlich nicht im ausländischen Sitzstaat der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden können, vgl. EuGH DStR 2005, 2168.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 469 f.
Dabei müssen allerdings die Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG sowie ggf. die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 10a GewStG beachtet werden. Vgl. dazu Vliegen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1207 f.
S. dazu oben Rn. 87 ff.; vgl. ausf. zu den Möglichkeiten der Beteiligungs- oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Tochtergesellschaft Grotherr IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 2, 1209 ff.
Entspr. § 4h EStG i.V.m. § 8a Abs. 1 KStG. In ausländischen Steuerrechtsordnungen bestehen teilweise ähnliche Vorschriften zur Begrenzung der Möglichkeiten einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1008 ff.
Vgl. Heinsen IWB, F. 3, Deutschland, Gr. 1, 1815.
S. dazu Rn. 87 ff.
S. dazu oben Rn. 87 ff.
S. dazu Mössner Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rn. 6.171, S. 953.
§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf den Liquidationserfolg.
Vgl. Wassermeyer Doppelbesteuerung, Art. 13 MA Rn. 34, Art. 10 Rn. 107. S. zur Behandlung einer Dividende oben Rn. 133 ff.
Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 1290.
S. dazu oben Rn. 71 ff.
3 › V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie
V. Schlussfolgerungen für die Steuerstrategie
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