Das Geschlechtsleben in der Deutschen Vergangenheit. Bauer Max

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Das Geschlechtsleben in der Deutschen Vergangenheit - Bauer Max


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etwas Heiterem.

      Am lustigsten ging es im Dorfe natürlich bei den seltenen Festlichkeiten, an hohen Feiertagen und bei den Kirchweihen zu, wo man sich im Essen, Trinken, Lieben und Raufen nicht genug zu thun wusste.

      Die Hochzeiten begüterter Dörfler zählten gleichfalls als Festlichkeiten, zu denen die Verwandten und Freunde oft von weither kamen, um sich vergnügte Tage zu machen. Drei detaillierte Schilderungen solcher bäuerlicher Hochzeitfeiern sind auf uns gekommen, die hier auszüglich mitgeteilt sein mögen. Das erste dieser Gedichte, »Von Metzen hochzit«, entstammt dem Anfang des 14. Jahrhunderts. Der junge Meier Börschi (Bartholomeus) will seine Geliebte Metzi heiraten. Am Montag früh versprechen sie sich, und da die beiderseitige Mitgift das Paar zufrieden stellt, wird am Abend desselben Tages die Hochzeit mit einem solennen Hochzeitsmahle gefeiert, bei dem es hoch hergeht und alle vollgetrunken sind, als man das Brautpaar zu Bett bringt. Die Braut schreit, weint und sträubt sich erst gegen das Auskleiden, wie es die Gepflogenheit verlangt. Am Morgen wird dem jungen Ehepaare das Essen ans Bett gebracht, worauf sich Metzi unter dem Jubel der Bauern bei Zwerchpfeifen- und Trommelklang anzieht, um in die Kirche zur Trauung zu ziehen.

      Das Gedicht der oft erwähnten Klara Hätzlerin »von meyer Betzen« lehnt sich ziemlich eng an »Metzis Hochzeit« an, nur dass Metzi mit einer fürchterlichen Schlägerei, hingegen das Poem der Hätzlerin mit der saftigen, aber witzigen Beschreibung der Brautnacht also endet:

      »Da führt man Pezen (den Bräutigam) auf die Fahrt

      Und stellt ihn zu dem Brautbett.

      Zwei grosse Pantoffel er an hätt'.

      Als man ihm nun die Mezen (seine Braut) gebracht,

      Sprang er fröhlich ins Bett und lacht.

      Alsbald er sie mit dem Arm umfing,

      Darauf Alles aus der Kammer ging.

      Pez sprach: ›Hätt' ich ein Licht

      Glaub mir, ich unterliess es nicht

      Ich macht aus dir ein Eheweib‹

      Beteuerte er bei seinem Leib.

      ›Dass doch nur der Mond jetzt schien,

      Dann liess ich dich nicht also hin.‹

      Mez sprach: ›Du volle Kuh,

      Was soll dir denn ein Licht dazu?

      Min's Vaters Knecht der Upelpracht,

      Konnt' es sogar um Mitternacht!‹«

      Heinrich von Wittenweiler führte im 15. Jahrhundert die Erzählung von Metzens Hochzeit in breiter Weise weiter aus, sie durch viele Zusätze modernisierend und vergemeinernd.47

      Der Held ist Bertschi Triefnas, der in dem Dorfe Lappenhausen wie ein Pfau herumstolzierte und sich als Junker anreden liess. Er liebt Mäczli Rürenzumph, der zu Ehren er mit seinen Genossen turniert, der er Ständchen bringt, die er im Kuhstalle erfolglos zu bezwingen sucht, und bei der er durchs Dach bricht, als er sie in ihrer Kammer belauschen will. Da alles dies ihm Mäczli nicht geneigter macht, lässt er sich von dem Dorfschreiber einen Liebesbrief schreiben, den dieser an einen Stein bindet und Mäczli zuwirft, wodurch er sie am Kopfe verwundet. Der Brief wird gefunden und Mäczli ruft ihrem Vater zu, um dessen Grimm zu entwaffnen, sie blute am Kopfe und müsse zum Arzte gebracht werden. Das Gefolge teilnehmender Freunde und Nachbarn weist der Arzt hinaus, worauf ihn Mäczli bittet, ihr den erhaltenen Brief vorzulesen. Er thut es, erpresst aber von ihr durch die Drohung, den Inhalt dem Vater mitzuteilen, eine Liebkosung, gibt ihr aber zugleich Rat, wie sie dessen Folgen vertuschen soll. Darauf setzt er ihr einen floskelreichen Liebesbrief auf, der einer Kupplerin zur Übergabe an Bärtschi ausgehändigt wird. Nachdem sich dieser den Brief vorlesen liess, beruft er seine Freunde und Verwandten, um mit ihnen seine Heirat zu beraten. Man spricht für und wider, bis endlich alle einig sind. Sofort machen sich zwei der Freunde auf, Bärtschis Werbung bei dem Brautvater vorzubringen, der sie günstig aufnimmt und nach einigen Formalitäten seine Einwilligung gibt, wovon man den Freier benachrichtigt. Mäczli fällt bei der Nachricht von Bärtschis Werbung in Ohnmacht, kommt aber gleich wieder zu sich und lässt sich von den Freundinnen schön machen und in die Versammlung führen, wo sie sich erst »mit füssen und elnpogen« wehrt, ehe sie ihr Jawort gibt. Mäczli empfängt von ihrem Galan einen kleinen verzinnten Ring mit einem Saphir aus Glas und ein weiteres Kleinod mit zwei Perlen aus Fischaugen. Die Angehörigen verlassen nun das Haus, nicht ohne vorher dem jungen Ehemanne Haar und Bart zerzaust zu haben, um bei den Anstalten zur Hochzeit nicht im Wege zu sein. Gäste werden eingeladen und kommen »geritten auf eseln und auf schlitten«. Am Festtage verkündet der Pfarrer in der Kirche den Vollzug der Ehe, worauf man sich in des jungen Ehemanns Haus begibt, um erst die Brautgaben zu empfangen, ehe man mit dem überreichen Mahle beginnt, nach dem man sich im Tanze belustigte.

      »Die Mägdlein waren also rüg

      Und sprangen her so ungefüg,

      Dass man ihnen oft, ich weiss nit wie,

      Hinauf konnt seh'n bis an die Knie.

      Hildens Brustlatz war zu weit,

      Darum ihr zur selben Zeit

      Das Brüstlein aus dem Busen sprang.«

      Das Ende mit Schrecken ist Prügelei mit Mord und Totschlag.

      In der Brautnacht wird dem Pärchen eine Stärkung gereicht, nicht so der anderen Weiblichkeit, die, die günstige Gelegenheit benützend, gleichfalls die Nacht mit ihren Liebhabern verbringt. Am nächsten Tag setzt die Hochzeit wieder ein und endet mit einer wahren Schlacht, bei der die Obrigkeit einschreiten muss.

      Die freie Denkungsart des Mittelalters in geschlechtlichen Dingen hielt sich nicht an den heute gang und gäben Standpunkt, dass nur der Mann allein seinen sinnlichen Bedürfnissen Rechnung tragen dürfe, die Frau aber den einmal geweckten Naturtrieb zu unterdrücken habe. War die Vorzeit auch intolerant gegen Fehltritte von Mädchen, so erkannte sie der Frau das Recht zu, von ihrem Manne die Leistung der ehelichen Pflicht voll und ganz beanspruchen zu dürfen. Luthers Ansicht: »Ein Weib, wo nicht die hohe seltsame Gnade da ist, kann eines Mannes ebensowenig entraten als essen, schlafen, trinken und andere natürliche Notdurft«, die er oft und in verschiedenen Varianten verficht, war ganz die seines Zeitalters, was schon daraus hervorgeht, dass sogar gesetzliche Bestimmungen der Frau ihr durch die Heirat erworbenes Recht in für den betreffenden Gatten tragikomischen Bestimmungen zu wahren suchen.

      Diese Gesetze vertreten ganz Luthers Standpunkt, der in seinem Traktat »Vom ehelichen Leben« erklärt: »Wenn ein tüchtig Weib zur Ehe einen untüchtigen Mann überkäme und könnte doch keinen anderen öffentlich nehmen und wollte auch nicht gern wider Ehre thun, soll sie zu ihrem Mann also sagen: Siehe, lieber Mann, du kannst mein nicht schuldig werden, und hast mich und meinen jungen Leib betrogen, dazu in Gefahr der Ehre und Seligkeit bracht, und ist für Gott keine Ehe zwischen uns beiden, vergönne mir, dass ich mit deinem Bruder oder nächsten Freund eine heimliche Ehe habe und du den Namen habst, auf dass dein Gut nicht an fremde Erben komme, und lass dich wiederum williglich betrügen durch mich, wie du mich ohne deinen Willen betrogen hast.« Der Mann, führt Luther48 weiter aus, hat die Pflicht, die Bitte zu erhören; will er nicht, so darf er nicht böse sein, wenn die Frau von ihm läuft.49

      Am weitschweifigsten ergehen sich die westfälischen Weistümer über diese auch heute noch brennende Frage. Sie erkennen in erster Linie dem Nachbarn des untauglichen Ehemannes das erste Recht auf Stellvertretung zu, dann jedem X-beliebigen. Das Beuker Heidenrecht (III 42) besagt wie folgt: »Item so erkenne ich auch für Recht, so ein guter Mann ihr Frauenrecht nicht vollziehen könne, dass sie darüber klagt, so soll er sie aufnehmen und tragen über sieben Zäune und bitten seinen nächsten Nachbarn, dass er seiner Frau helfe; wenn ihr geholfen ist, soll er sie wieder nehmen, sie wieder tragen nach Haus und setzen sie sacht nieder und ihr ein gebratenes Huhn und eine Kanne Wein vorstellen.« In der Landfeste von Hattingen hat dieser Gebrauch gleichfalls Platz gefunden: »Da ein Mann wäre, der seinem rechten Weibe ihr frauliches Recht nicht thun könne, so soll er sie sachte auf den Rücken nehmen und tragen über neun Zäune und setze


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<p>47</p>

Herausgegeben von Ludw. Bechstein.

<p>48</p>

Jena 1522 II. 146.

<p>49</p>

Dr. Karl Hagen, Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformationszeitalter, S. 234.