Datenschutzgrundverordnung für Dummies. Christian Szidzek

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Datenschutzgrundverordnung für Dummies - Christian Szidzek


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oder Aktensammlungen von dem Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind.

      

Kommen Sie aber um Gottes Willen jetzt nicht auf den Gedanken, Ihre papierhaft gespeicherten Daten deshalb gleich alle wahllos durcheinanderzuwerfen, nur um der DSGVO einen Streich zu spielen! Das könnte zwar funktionieren. Sie könnten mit Ihren Daten dann aber wahrscheinlich auch nichts mehr anfangen. Außerdem hilft es auch nicht, denn wenn Sie die Daten bereits einmal in einem Dateisystem gespeichert hatten, gilt: Einmal Dateisystem, immer Dateisystem.

      Mit der Einführung der DSGVO gelten im Datenschutz jetzt das oben bereits erwähnte Niederlassungsprinzip und das sogenannte Marktortprinzip erstmalig nebeneinander. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wann das Niederlassungsprinzip gilt und wann das Marktortprinzip.

      Niederlassungsprinzip

      Immer dann, wenn Sie in der EU niedergelassen sind und dort Ihre Tätigkeit entfalten und nicht der Haushaltsausnahme unterfallen, hat Sauron in Gestalt der Aufsichtsbehörden ein wachsames Auge auf Sie.

In welcher Gestalt Sauron Ihnen erscheinen wird, können Sie weiter unten in Kapitel 4 Die Protagonisten unter der Überschrift Die Aufsichtsbehörden nachlesen.

      Dabei ist es egal, ob Sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder Daten von Bürgern anderer Staaten. Wenn Sie in der EU ansässig sind, müssen Sie sich an die DSGVO halten. Maßgebend ist allein, ob Sie in der EU Ihren Sitz haben oder nicht. Man nennt das Territorialprinzip. Es kann aber auch passieren, dass Sie Ihren Sitz außerhalb der EU haben und sich trotzdem an die DSGVO halten müssen. Dazu gleich mehr unter der Überschrift Marktortprinzip. Das Niederlassungsprinzip – auch oft als Territorialprinzip bezeichnet – besagt also nichts anderes, als dass Unternehmen oder sonstige Organisationen, die sich in der EU niedergelassen haben, an die DSGVO halten müssen. Das ist nachvollziehbar. Was aber viele nicht so richtig wissen, ist, wann sie sich in der EU niedergelassen haben.

      In der EU niedergelassene Unternehmen

      Die DSGVO gilt also zunächst einmal für alle Unternehmen, die in der EU niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 1).

      

Niederlassung bedeutet nicht Hauptsitz oder Hauptverwaltung, sondern nach Erwägungsgrund 22 genügt eine effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung. Die Rechtsform ist also nicht ausschlaggebend. Es ist egal, ob es sich bei Ihrer Niederlassung nur um eine Filiale oder gleich um ein eigenständiges Unternehmen mit einer bestimmten Rechtsform wie einer GmbH, AG oder Ähnlichem handelt. Selbst ein einzelner Vertreter kann Sie ohne Weiteres in der EU repräsentieren. Wenn Sie also innerhalb der EU wirtschaftlich tätig werden und irgendjemand Sie hier repräsentiert, haben Sie eine Niederlassung in der EU. Und nicht nur das. Sie haben auch eine schöne DSGVO, an die Sie sich jetzt halten müssen.

      Konzernstrukturen

      Was aber gilt, wenn mehrere selbstständige Organisationen oder Unternehmen mit jeweils eigener Rechtsperson in einer Konzernstruktur zusammengeschlossen sind?

      

Nehmen wir zum Beispiel einmal an, Ihr Konzern besteht zunächst aus einer Konzernmutter in Form einer Aktiengesellschaft (AG) beziehungsweise dem entsprechenden US-amerikanischen Pendant, also einer Corporation, mit Sitz in den USA. Diese Konzernmutter ist wiederum als herrschendes Unternehmen mit jeweils mehr als 50 Prozent an weiteren Unternehmen beteiligt, zum Beispiel verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Die eine GmbH sitzt in Singapur, eine andere in der Schweiz und eine klitzekleine GmbH sitzt in … sagen wir Spanien. Muss sich jetzt wegen dieser klitzekleinen GmbH mit Sitz in Spanien auch die Konzernmutter in den USA an die DSGVO halten? Lösung gleich unten.

      

Lösung des Beispiels von oben: Die klitzekleine Niederlassung Ihres Mutterunternehmens in Spanien führt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dazu, dass sich auch die Muttergesellschaft an die Vorgaben der DSGVO halten muss, vorausgesetzt, die Tätigkeiten der Muttergesellschaft und der Niederlassung in der EU sind untrennbar miteinander verbunden.

      Verarbeitungen im Zusammenhang mit einer Niederlassung in der EU

      

Ein Unternehmen mit Hauptniederlassung in Frankreich betreibt ein Rechenzentrum in Russland. Findet die DSGVO auf die Datenverarbeitung in Russland Anwendung?
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