Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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im Einzelfall gemäß § 20 MBO oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Abs. 2 MBO erforderlich.

      In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass zahlreiche hEN, die im Rahmen der Baupro-duktenverordnung erarbeitet wurden, harmonisierte Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistungen dieser Bauprodukte in Bezug auf ihre „Wesentlichen Merkmale“ vermissen lassen, obwohl die betroffenen „Wesentlichen Merkmale“ im jeweiligen Anhang ZA der Norm ausgewiesen sind. Teilweise fehlen „Wesentliche Merkmale“ vollständig, obwohl sie vom Normungsauftrag (Mandat) erfasst und von Relevanz zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke in Deutschland sind.

      Aufgrund der festgestellten Mängel hat die Bundesrepublik Deutschland am 21. August 2015 gegen eine erste Auswahl von hEN Einwände gemäß Artikel 18 der Bauproduktenverordnung erhoben.

      Der Europäischen Kommission wurde von der ARGE-BAU eine Liste defizitärer hEN übermittelt, die sogenannte Prioritätenliste hEN [10]. Sie enthält auch Hinweise über die Möglichkeiten zur Erklärung der fehlenden Leistungen in den harmonisierten Normen. Die Prioritätenliste hEN ist insofern

       – ein Instrument, um den Lückenschluss in der Normung voranzutreiben

       – als auch eine Information für die am Bau Beteiligten.

      Soweit der Bauherr, der Entwurfsverfasser oder der beauftragte Unternehmer zum Nachweis bauaufsichtlicher Anforderungen beabsichtigt, Produktleistungen durch freiwillige Herstellerangaben darzulegen, ist dies grundsätzlich möglich.

      Freiwillige Herstellerangaben sollten in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation dargelegt werden. Das Kapitel D 3 der MVV TB beschreibt Rahmenbedingungen für eine technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck für die Erbringung des Nachweises erforderlich sein, in der Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen zur Qualitätssicherung eingeschaltet wurden. Freiwillige Leistungsangaben in Form einer technischen Dokumentation können dargelegt werden, wenn:

       – die unabhängige Bewertung von einer anerkannten Prüfstelle (Drittstelle) nach Art. 43 EU-BauPVO oder einer vergleichbar qualifizierten Stelle nach einer allgemein anerkannten, bekannt gemachten bzw. durch Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, in der das Prüfverfahren zur Ermittlung der erforderlichen Produktleistung vollständig beschrieben ist, durchgeführt wurde und zwar mit demselben System für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, das in der hEN für das Bauprodukt festgelegt ist und nach dem auch die anderen Leistungsmerkmale überprüft wurden; oder

       – soweit es keine allgemein anerkannte, bekannt gemachte bzw. durch Technische Baubestimmung eingeführte technische Regel gibt, die unabhängige Bewertung von einer Prüfstelle (Drittprüfung), die den Anforderungen an eine Technische Bewertungsstelle nach Art. 30 EU-BauPVO genügt oder eine vergleichbare Qualifikation aufweist, durchgeführt wurde und eine prüffähige Bescheinigung über die Einhaltung der Bauwerksanforderungen in Bezug auf die jeweilige Leistungsangabe enthält.

      Eine weitere Möglichkeit der freiwilligen Leistungsangabe ist ein Gutachten des DIBt. Auf Wunsch prüft das DIBt freiwillige Herstellerangaben zur Leistung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten, die nicht oder nicht vollständig durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt sind. In seinen Gutachten bestätigt das DIBt die Einhaltung der nationalen Anforderungen an bauliche Anlagen bei Einbau des Produkts.

      Tabelle 8. Fachspezifische Internetplattformen

1 www.dibt.de Deutsches Institut für Bautechnik: – allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen– allgemeine Bauartgenehmigungen– ETA des DIBt– Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen– Liste der harmonisierten europäischen Produktnormen– Entscheidungen der Europäischen Kommission zum Brandverhalten– nationale und europäische Rechtsgrundlagen– Newsletter
2 www.is-argebau.de Informationsplattform der Bauministerkonferenz: – Muster-Vorschriften– Anhörungen
3 http://www.irb.fraunhofer.de/produkte/datenbanken Fraunhofer Baudatenbank: – allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen– allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
4 https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando Europäische Kommission: – Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Information System– Informationen der Europäischen Kommission für Produkte nach europäischen Vorschriften
5 https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/free-movement-sectors/mutual-recognition/contacts-listde Europäische Kommission: – Produktinformationsstellen in den Mitgliedsstaaten
6 https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de Europäische Kommission: – EU-Recht– EU-Rechtsprechung

      In Tabelle 8 sind Verweise auf fachspezifische Internetplattformen und deren Inhalte und Informationsmöglichkeiten zusammengefasst.

      [1] Musterbauordnung MBO, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016.

      [2] Richtlinie 89/106 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Amtsblatt der EG L 40/12, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (Bauproduktenrichtlinie).

      [3] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates in der durch die delegierten Rechtsakte 568/2014 und 574/2014 geänderten Fassung (Baupro-duktenverordnung).

      [4] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), jeweils in der gültigen Fassung.

      [5] Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Muster-Übereinstimmungszeichen-Ver-ordnung


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