Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung. Forum Verlag Herkert GmbH

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Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung - Forum Verlag Herkert GmbH


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• Berufsausbildung, • Berufserfahrung und • zeitnahe berufliche Tätigkeit

      erworben haben.

      Den Beruf eines Sportstätten- und Sportgeräteprüfers gibt es nicht. Somit müssen die erforderlichen Kenntnisse auf eine andere geeignete Weise, i. d. R. durch eine Aus- und Fortbildung erworben werden. Dies betrifft im Besonderen die Kenntnis der einschlägigen Vorschrift und Normen.

      Für die befähigte Person zur Durchführung der Hauptinspektion von Sportstätten und Sportgeräten lassen sich folgende Merkmale definieren:

Sachkunde durch fachliche Ausbildung in Theorie und Praxis sowie regelmäßige Fortbildung und zeitnahe mehrjährige Berufserfahrung, Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Normen, hier insbesondere die Normenreihen DIN 18032 und 18035 mit den verschiedenen Ausgabejahren sowie die Sportgerätenormen
materielle Ausstattung mit Vorschriften und Normen sowie Prüfkörpern, Mess- und Hilfsmitteln, soweit erforderlich
geeignete Organisationsform zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit
charakterliche Eignung, z. B. Zuverlässigkeit, Gründlichkeit, Sorgfalt images/praxistipp.png Hinweis Befähigt sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Sportstätten und Sportgeräte besitzen und mit den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie den allgemeinen betriebssicheren Zustand der Prüfobjekte beurteilen können.

      Dem Autor ist bekannt, dass sich Ausbildungsinstitute und Fachunternehmen um die Erarbeitung einer DIN SPEC für eine Befähigte Person zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten bemühen. Es wird angeregt diesbezüglich die Veröffentlichungen des Beuth-Verlags zu beobachten.

      Bestellung von externen Prüfern (qualifizierte Fachunternehmen)

      Grundsätzlich bleibt es dem Betreiber überlassen, wie er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Ergo ist es legitim, externes Personal zu verpflichten.

      Aber auch in diesem Fall bleibt die Hauptverantwortung beim Betreiber: Er muss dafür sorgen, dass der ausgewählte Dienstleister tatsächlich in der Lage ist, die Hauptinspektion sachgerecht durchzuführen. Dazu sind vom Auftraggeber Vorgaben zu machen und der gesamte Prozess zu organisieren. Das Ganze wird als Auswahl- und Organisationsverantwortung bezeichnet und ist aus der Arbeitssicherheit bekannt.

      Grundsätzlich muss das qualifizierte Fachunternehmen in seinem Angebot nachweisen, dass es befähigte Personen einsetzt, die entsprechend ausgestattet sind.

      Leider erfüllen nicht alle Anbieter die gestellten Anforderungen an die Sachkunde und Mindestausstattung. Auch Schnäppchen-Angebote sollten kritisch hinterfragt werden.

      Wer also eine Person mit einer der beiden vorgenannten Eigenschaften bestellt, kann zumindest den Anscheinsbeweis für die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl erbringen und damit nachweisen, dass er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

      Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Qualifikationen oder Bezeichnungen, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur, Sachverständiger oder Freier Sachverständiger, die für sich allein nicht automatisch auf die Sachkunde schließen lassen. Auch die Zugehörigkeit zu einer Prüforganisation ist nicht automatisch ein Sachkundenachweis.

      Bitte prüfen Sie in jedem Einzelfall genau, ob die geforderte Qualifikation ausreicht. Die Hinweise für die Ausschreibung bieten weitere Anhaltspunkte für die Auswahl.

      Was ist bei der Ausschreibung zu beachten?

      Damit es später keine Probleme gibt, sollten möglichst alle für die Qualitätssicherung wichtigen Dinge bereits in die Ausschreibung aufgenommen werden.

      Dazu gehören z. B.:

Qualifikation zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten Der Anbieter versichert, dass alle zur Hauptinspektion eingesetzten Personen die erforderliche Befähigung (Ausbildung und Erfahrung sowie Ausstattung) verfügen. Wenn zukünftig ggf. eine DIN SPEC veröffentlicht wird, sollten die dort beschriebenen Qualifikationsnachweise in Kopie eingereicht werden.
Qualifikation zur Prüfung anderer Geräte Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Vorschriften, Normen, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Hilfsmittel verfügt, um die evtl. vorhandenen anderen Geräte, Einrichtungen oder Parcours, wie z. B. Skateboard-Anlagen, Multisportgeräte oder Slackline-Systeme, prüfen und beurteilen zu können.
Vorschriften und Normen Der Anbieter versichert, dass er zur Erbringung der Leistung über die u. a. aufgeführten Vorschriften und Normen oder äquivalente Unterlagen verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Es sind nur diejenigen Vorschriften und Normen erforderlich, die zum Zeitpunkt der Installation galten.
Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Hilfsmittel, wie Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel, verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Falls für diese Technik staatliche oder berufsgenossenschaftliche Prüfungen vorgeschrieben sind, z. B. für Leitern nach BetrSichV, versichert der Anbieter, dass diese Prüfungen durchgeführt werden.
Der Anbieter versichert, dass er bei Bedarf über weitere Prüfvorrichtungen und Messmittel verfügt, sofern diese von den Herstellern für die Hauptinspektion vorgeschrieben werden.
Anforderungen an die Dokumentation Der Anbieter fertigt einen Prüfbericht (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Der Prüfbericht“) an. Die Berichte sind binnen 14 Tagen nach der Prüfung dem Auftraggeber sowohl als Printexemplar als auch in digitaler Form zu übergeben.

      Der Prüfbericht {Sicherheitsmanagement, Prüfbericht}

      Nach DGUV Information 202-044 ist von der befähigten Person ein Prüfbefund zu erstellen. Die dort in Bezug auf festgestellte


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