Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer

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Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer


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die steuerliche Lösung die Strafgerichte von der Aufgabe entlasten, die Steuerlast bei der Berechnung des Erlangten einzubeziehen und nicht etwa eine Doppelbelastung – und dann auch nur in einer bestimmten Deliktsgruppe – bewirken.

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      Die Geltendmachung von Vorsteuern für Leistungen setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Rechnung voraus. Liegt diese nicht vor oder handelt es sich um eine Scheinrechnung, ist ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren und die Geltendmachung mit unrichtigen Angaben bzw. unter Vorlage einer Scheinrechnung eine (versuchte) Steuerhinterziehung. Dem Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG unterfallen die Vorteilszuwendungen dagegen nicht, weil § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG in dem genannten Katalog nicht enthalten ist. Das beruht auf Art. 176 MwStSysRL, die vorsieht, dass nur Ausgaben ausgeschlossen werden, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben.

D. Steuerstrafverfahren

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      Im Steuerstrafverfahren stehen der Finanzbehörde die Aufgaben und Befugnisse nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuer oder andere öffentlich-rechtliche Aufgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen oder Steuerbeträge anknüpfen. Damit der Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Betriebsausgaben entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG grundsätzlich eine Strafbarkeit eines Korruptionsdelikts einhergeht, bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die sich dann auch auf die Steuerstraftat bezieht. Die Finanzbehörde nimmt in diesen Verfahren die Rolle der Ermittlungsbeamten ein.

II. Durchbrechung des Steuergeheimnisses durch Mitteilungspflichten

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