DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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22 BDSG n.F. vorliegen. Sofern bei einer zweckändernden Weiterverarbeitung durch Behörden zu ihrer Aufgabenerfüllung also besondere Kategorien personenbezogener Daten einbezogen sind, müssen über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestands des § 23 Abs. 1 BDSG n.F. hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Namentlich muss ein Erlaubnistatbestand des Art. 9 Abs. 1 erfüllt sein oder ein solcher des § 22 BDSG n.F. Beide Vorschriften regeln explizit die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.[539]

d) § 24 BDSG n.F.

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      Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG n.F. ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Ein weiterer Erlaubnistatbestand für eine zweckändernde Weiterverarbeitung wäre, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist (Nr. 2). In beiden Fällen dürfen zudem nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

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      Nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift, der über den Wortlaut im BDSG a.F. hinausgeht, da dieser nur „Übermittlungen und Nutzungen“ regelte und nun sämtliche Verarbeitungen erfasst sind, können nichtöffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung personenbezogene Daten zweckfremd verwenden. Da nichtöffentliche Stellen aber regelmäßig keine Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung übernehmen, wird die Vorschrift in der Regel für Auskunftsverfahren von Behörden gegenüber Privaten dienen. Ein Verantwortlicher sollte darauf achten, ob eine spezialgesetzliche Auskunftspflicht gegenüber Behörden besteht. Sofern dies nicht der Fall ist, wird sie im Rahmen der Interessenabwägung zu beurteilen haben, ob sie personenbezogene Daten herausgeben darf. Hierbei wird man sich der Faustformel bedienen können: Je schwerwiegender die Gefahr oder die zu verfolgende Strafe, desto geringer das Interesse des Betroffenen an einem Ausschluss der Verarbeitung.

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      Nach Abs. 1 Nr. 2 können Daten zweckändernd zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche verarbeitet werden, sofern dies für die Zweckerreichung erforderlich ist. Sofern man nicht der Ansicht ist, dass die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche bereits vom ursprünglichen Verarbeitungszweck erfasst ist, weil dies als notwendiges Annex zur Datenverarbeitung anzusehen ist (zum Beispiel im Rahmen eines Vertragsschlusses, bei dem die Parteien in Streit geraten sind), ist der vorliegende Erlaubnistatbestand eine notwendige Vorschrift, um Datenverarbeitungen im Nachgang zu zweckgebundenen Verarbeitungsvorgängen für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu rechtfertigen.

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5. Besonderheiten von Big Data-Projekten

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