DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.spielt Art. 6 Abs. 4 auch für das Datenschutzmanagement eine erhebliche Rolle. Zwar sehen aktuelle Softwaretools hier noch kaum spezifische Fragebögen oder Erfassungsmetriken vor. Gleichwohl ist aber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Datenschutzmanagements gerade von Bedeutung, ob zweckändernde Weiterverarbeitungen stattfinden (sollen) und, wenn ja, wie dies gerechtfertigt werden kann, was regelmäßig aufgrund des Kompatibilitätserfordernisses schon im Vorfeld entsprechender Verarbeitungsvorgänge abschließend und umfassend zu prüfen ist.
§ 4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. | zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, |
2. | zur Wahrnehmung des Hausrechts oder |
3. | zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke |
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Bei der Videoüberwachung von
1. | öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder |
2. | Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs |
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) 1Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. 2§ 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Kommentierung
I.Videoüberwachung (§ 4 BDSG)1 – 40
1.Herkunft und Struktur der Regelung1
2.Vereinbarkeit mit der DS-GVO2 – 10
3.Zulässigkeit der Videoüberwachung (Abs. 1)11 – 27
a)Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen (Nr. 1)14
b)Hausrecht (Nr. 2)15 – 17
c)Berechtigte Interessen (Nr. 3)18 – 24
d)Grenzen des berechtigten Interesses25
e)Hilfsweise Legitimation der Videoüberwachung über Art. 6 Abs. 1 lit. f (Ansatz der DSK)26, 27
4.Informationspflicht (Abs. 2 und 4)28 – 36
a)Vereinbarkeit der Informationspflicht mit der DS-GVO29
b)Zeitpunkt der Information30, 31
c)Inhalt der Information32 – 34
d)Art und Weise der Informationsgewährung35, 36
5.Zweckbindung (Abs. 3)37 – 39
6.Pflicht zur Löschung (Abs. 5)40
II.Folgen unzulässiger Videoüberwachung41, 42
Literatur:
Bull