DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23[626] ein. Sie hält, namentlich mit Blick auf die Informationspflichten, Art. 12 ff. für anwendbar und definiert Mindestanforderungen für die Informationspflicht bei der Videoüberwachung, die weit über die nach § 4 BDSG hinausgehen.[627] Die praktische Umsetzung der Pflicht „zum Zeitpunkt der Erhebung“ – anders als nach BDSG zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ – dürften die Praxis, denkt man an Videoüberwachung von (Autobahn)tankstellen oder eine Kennzeichenerfassung bei der Einfahrt in Parkhäusern, vor Herausforderungen bis an die Grenze der praktischen Unmöglichkeit führen. Hervorzuheben ist allerdings, dass die DSK bei den Transparenzanforderungen im Rahmen einer Videoüberwachung, anders als in ihrem Kurzpapier Nr. 10 zur Dritt- und Direkterhebung[628]eine Art Medienbruch durch Aushang zulassen möchte. Das für Art. 13 originär maßgebliche Kurzpapier 10 lehnt eine weiterführende Information im Internet oder „auf dem Papierweg“ ausdrücklich ab.[629]

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      Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der DSK um einen „losen Zusammenschluss“ der deutschen Aufsichtsbehörden ohne formale Konstitution oder gar Rechtspersönlichkeit. Es ist auch unklar, an wen eine kritische Eingabe zu DSK-Positionen zu adressieren wäre. Ob nationale Zusammenschlüsse von Aufsichtseinrichtungen nach Anwendbarkeit von Art. 68 im Rahmen des EDSA eine Rolle spielen werden, erscheint zweifelhaft und i.S. e. einheitlichen europäischen Rechtsanwendung auch fragwürdig. Auch wenn die vertretenen Auffassungen, anders als Positionen des Datenschutzausschusses, keine verbindlichen Interpretationen des Rechts enthalten, sind sie Vorschläge zur Rechtsanwendung aus Sicht der deutschen Aufsicht. Jedoch wird das Recht von ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollzogen und dient ihr möglicherweise auch als Leitschnur, bis zu einer möglichen Korrektur durch verbindliche Auffassungen des Datenschutzausschusses oder durch die Rechtsprechung.

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      § 4 Abs. 4 BDSG schreibt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 erst dann vor, wenn durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Damit besteht das Problem, dass die Zuordnung bereits eine weitere Verarbeitung nach der Aufnahme, die Erhebung im datenschutzrechtlichen Sinne, darstellt. Der Zeitpunkt der Information nach § 4 Abs. 4 BDSG lässt sich nicht mit dem Erfordernis in Art. 13 Abs. 1 und 2 („zum Zeitpunkt der Erhebung“) in Einklang bringen. Das deutsche Recht bleibt hier hinter den Anforderungen der DS-GVO zurück. Für den


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