DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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4 Abs. 1 S. 2 BDSG vorgegebene Abwägungsentscheidung wird durch § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG ergänzt, wonach der Zweckbindungsgrundsatz aufgehoben werden soll, „soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist“. Damit wird dem Ziel, die Sicherheitsbehörden von den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen zu befreien, Rechnung getragen.[645]

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      Die Pflicht zur Löschung gem. Abs. 5 stimmt mit der bisherigen Rechtspflicht nach § 6b Abs. 5 BDSG a.F. gänzlich überein. Eine konkret auf Videoüberwachung bezogene Regelung zur Löschung enthält die DS-GVO nicht. Die allgemeinen Löschpflichten nach Art. 17 dominieren diese Pflicht nicht. Für die Videoüberwachung wird in der Praxis überwiegend die Löschung nach § 4 Abs. 5 BDSG durchzuführen sein. Ob Material gesichert werden muss, soll und kann grundsätzlich innerhalb weniger Werktage (2 Tage) geklärt werden. Zugleich sind Konstellationen denkbar, in denen der Speicherzweck länger andauert.

II. Folgen unzulässiger Videoüberwachung

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1.
2.
3.

      Kommentierung

      A.Einordnung und Hintergrund1 – 3

      B.Kommentierung4 – 39

       I.Verhältnis zu §§ 3 und 23, 24 BDSG4 – 11

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