DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Voraussetzungen des S. 1 verweist, ergibt sich für diesen dasselbe Ergebnis.

B. Kommentierung

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      Für das Verständnis des Regelungsgehaltes der Norm ist vor allem ihr Zusammenspiel mit den §§ 3 und 22–24 BDSG bedeutsam.

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      Da § 25 auch Übermittlungen erfasst, die zu einem anderen als dem Erhebungszweck erfolgen (vgl. Rn. 19 f.), regelt § 25 BDSG den Spezialfall der zweckändernden Übermittlung von Daten innerhalb des BDSG abschließend und verdrängt die allgemeine Norm des § 23 BDSG in diesem Fall. § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BDSG sind lex specialis ggü. § 23 BDSG.

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      § 25 Abs. 1 S. 2 und 3 wiederholen lediglich deklaratorisch die besonderen Anforderungen, die das BDSG in § 23 BDSG an eine Zweckänderung stellt, verdrängen diesen insofern nicht.

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      § 25 Abs. 1 BDSG normiert einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen und wiederholt sodann deklaratorisch die Voraussetzungen einer zweckändernden Weiterverarbeitung beim Empfänger nach der Datenübermittlung.

1. § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG: Zulässigkeit der Datenübermittlung

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      § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG schafft einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen; erfasst ist sowohl die Übermittlung zum Erhebungszweck als auch die zweckändernde Datenübermittlung.

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      Wer öffentliche Stelle ist, bestimmt § 2 BDSG. Zu beachten


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