DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.Voraussetzungen des S. 1 verweist, ergibt sich für diesen dasselbe Ergebnis.
I. Verhältnis zu §§ 3 und 23, 24 BDSG
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Für das Verständnis des Regelungsgehaltes der Norm ist vor allem ihr Zusammenspiel mit den §§ 3 und 22–24 BDSG bedeutsam.
1. Verhältnis zu § 3 BDSG
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§ 3 BDSG normiert eine allgemeine und subsidiäre Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.[653] § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BDSG schaffen spezielle Zulässigkeitstatbestände hinsichtlich der Datenübermittlung durch öffentliche Stellen als eine Form der Datenverarbeitung und verdrängen den § 3 BDSG insofern im Wege der Spezialität. [654]
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Zu beachten ist jedoch, dass in der Praxis an den Vorgang der Datenübermittlung notwendigerweise die Datenverarbeitung beim Empfänger anschließt, welche schon mit der Empfangnahme der Daten bzw. deren Speicherung beginnt. Da § 25 Abs. 1 BDSG keinen Rechtfertigungsgrund für die Weiterverarbeitung beim Empfänger enthält, kann im Falle des Abs. 1 (bei der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle) für die Rechtfertigung der Datenverarbeitung der empfangenden Behörde prinzipiell auf die allgemeine Rechtsgrundlage des § 3 BDSG zurückgegriffen werden.[655] Im Falle des Abs. 2 (bei der Übermittlung an einer nichtöffentliche Stelle) kommt § 3 BDSG, da er hinsichtlich nichtöffentlicher Stellen keine Anwendung findet, als Rechtfertigungstatbestand für die Datenverarbeitung beim Empfänger nicht in Betracht. Zu denken ist hier neben § 25 Abs. 2 S. 1 insbesondere an Art. 6.
2. Verhältnis zu § 23 BDSG
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§ 23 BDSG ist die zentrale und allgemeine Rechtsgrundlage für die im Vergleich zur Erhebung zweckverschiedene Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.[656]
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Da § 25 auch Übermittlungen erfasst, die zu einem anderen als dem Erhebungszweck erfolgen (vgl. Rn. 19 f.), regelt § 25 BDSG den Spezialfall der zweckändernden Übermittlung von Daten innerhalb des BDSG abschließend und verdrängt die allgemeine Norm des § 23 BDSG in diesem Fall. § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BDSG sind lex specialis ggü. § 23 BDSG.
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§ 25 Abs. 1 S. 2 und 3 wiederholen lediglich deklaratorisch die besonderen Anforderungen, die das BDSG in § 23 BDSG an eine Zweckänderung stellt, verdrängen diesen insofern nicht.
3. Verhältnis zu § 24 BDSG
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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG normiert, anders als die übrigen Regelungen des § 25 BDSG, einen Zulässigkeitstatbestand für nichtöffentliche Stellen und steht insofern nicht in Konkurrenz zu § 23 BDSG, sondern zu § 24 BDSG. Dieser enthält eine allgemeine nationale Rechtsgrundlage für zweckändernde Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen.[657]
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§ 25 Abs. 2 S. 2 BDSG erfasst die zweckändernde Weiterverarbeitung beim nichtöffentlichen Empfänger. Da Abs. 2 S. 2 BDSG insofern, wie S. 1, einen speziellen Fall der Datenverarbeitung regelt, stellt er eine den § 24 BDSG verdrängende Sonderregel für den hier normierten Fall der Verarbeitung zu geänderten Zwecken dar.[658]
II. Datenübermittlung an öffentliche Stellen (§ 25 Abs. 1 BDSG)
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§ 25 Abs. 1 BDSG normiert einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an andere öffentliche Stellen und wiederholt sodann deklaratorisch die Voraussetzungen einer zweckändernden Weiterverarbeitung beim Empfänger nach der Datenübermittlung.
a) Regelungsbereich
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§ 25 Abs. 1 S. 1 BDSG schafft einen Zulässigkeitstatbestand für die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen; erfasst ist sowohl die Übermittlung zum Erhebungszweck als auch die zweckändernde Datenübermittlung.
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Wer öffentliche Stelle ist, bestimmt § 2 BDSG. Zu beachten