Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White


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      7

      aa) AML/CFT Policies and Coordination

      8

      bb) Money Laundering and Confiscation

      9

      cc) Terrorist Financing and Financing of Proliferation

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      dd) Preventive Measures

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      Der umfangreichste Abschnitt der 40 Empfehlungen legt vorbeugende Maßnahmen dar („Preventive Measures“).

      (1) Kundensorgfaltspflichten

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      Zunächst wird ausführlich zu den Kundensorgfaltspflichten der Finanzinstitute Stellung genommen, wobei sich in Fachkreisen vermehrt der englische Begriff hierfür durchgesetzt hat (customer due diligence – „CDD“). Den Staaten werden folgende gesetzgeberische Maßnahmen empfohlen:

Verbot von anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen,
Gebot der CDD beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung, beim Ausführen gelegentlicher Transaktionen über USD/EUR 15 000 bzw. Geldtransfers, im Falle eines Geldwäscheverdachts oder bei Zweifeln über die Identität des Kunden.

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      Kundensorgfaltspflichten sollen das Identifizieren und Verifizieren der Kundenidentität und des wirtschaftlich Berechtigten, das angemessene Verständnis der Zwecke bzw. der Natur der Geschäftsbeziehung und eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung umfassen. Hierzu wird ein zumutbarer bzw. im Lichte des Risikos angemessener Aufwand empfohlen. Falls ein Institut nicht in der Lage ist, die vorgeschriebenen Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen, soll hiernach die Geschäftsbeziehung entweder gar nicht erst begonnen oder wieder beendet werden. Finanzinstitute sollen alle Vorgänge der Geschäftsbeziehung aufzeichnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.

      (2) Besondere Kunden und Aktivitäten

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      Ergänzend hierzu formuliert die FATF zusätzliche Maßnahmen für besondere Kunden und Aktivitäten („Additional Measures for Specific Customers and Activities“).

      Politisch exponierte Personen: Zunächst einmal empfiehlt die FATF im Umgang mit politisch exponierten Personen (politically exposed persons – „PEPs“) zusätzliche Sorgfaltspflichten, nämlich

Prüfung, ob es sich bei einem Kunden oder einem wirtschaftlich Berechtigten, deren Familienmitgliedern oder eng verbundenen Personen um einen PEP handelt, und falls ja und falls daraus ein erhöhtes Risiko folgt: – Genehmigung der Geschäftsleitung für die Geschäftsbeziehung zu einem PEP, – Aufdecken der Quelle von Vermögenswerten (mit angemessenen Maßnahmen), – vertieftes Überwachen der laufenden Geschäftsbeziehung.

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      Korrespondenzbankgeschäft: Beim grenzüberschreitenden Korrespondenzbankgeschäft hält die FATF es für erforderlich, dass die beteiligten Institute sich wechselseitig über die Integrität des jeweils anderen Instituts informieren, um das Risiko eines Missbrauchs zur Geldwäsche zu minimieren. Insbesondere soll vermieden werden, dass Bank-Mantelgesellschaften (shell banks) Beziehungen mit anderen Banken aufbauen. Damit sind Banken gemeint, die zwar unter Umständen ein gewisses operatives Geschäft aufweisen, aber deren Hauptzweck die Erleichterung der Geldwäsche für die wirtschaftlichen Eigentümer der Bank ist.

      (3) Geldtransfers

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      Den Staaten wird zudem empfohlen, den Geldtransfer als erlaubnispflichtiges Geschäft auszugestalten, und sicherzustellen, dass Finanzinstitute sowohl hinreichende Daten des Zahlungsauslösers als auch des Zahlungsempfängers bei Geldtransfers erheben und untereinander weiterleiten.

      (4) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

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      Eine gewisse Skepsis hegt die FATF gegenüber Konstellationen, in denen Finanzinstitute auf andere Unternehmen bzw. Dritte vertrauen, die für sie Kundensorgfaltspflichten/CDD erledigen. Die Empfehlung lautet hier, dass das Finanzinstitut die Kontrolle und die Verantwortlichkeit für den Prozess behält, was durch verschiedene Maßnahmen des Informationsflusses sichergestellt werden soll. Im Übrigen soll die Geldwäschebekämpfung in Konzernen einer gruppenweiten Steuerung unterliegen.

      (5) Umgang mit verdächtigen Transaktionen

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      Mit Blick auf den Umgang mit verdächtigen Transaktionen geben die FATF-Empfehlungen zweierlei an die Hand: Staaten sollten Finanzinstitute gesetzlich verpflichten, verdächtige Transaktionen an eine „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Diese Informationsweitergabe soll auf jeden Fall straf- und sanktionslos sein. Dagegen soll es strikt verboten werden, die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde, außer an die FIU jemand anderem, inklusive dem betroffenen Kunden, bekannt zu machen (das sog. „tipping-off“).


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