Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White


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      Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko wurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen (neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).

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      Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregister einzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungen gegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr

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      Sozusagen als Spezialthema innerhalb des Bereichs der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gilt die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Auch dieser Bereich unterlag in den vergangenen Jahren einer wiederholten gesetzgeberischen Tätigkeit. Dies hier im Einzelnen nachzeichnen und kommentieren zu wollen, würde den Umfang des Beitrags allerdings sprengen. Daher seien die nachfolgenden Ausführungen auf einige Schlaglichter begrenzt, die den Umfang der Regularien lediglich beispielhaft erhellen sollen.

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 1. EU-Geldtransferverordnung

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      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen

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      Die Regulierung des Zahlungsverkehrs ist ein gutes Beispiel für eine Serie von gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Compliance der Institute vor immer neue Implementierungsaufgaben stellt. Die nachfolgende Aufzählung betrifft nur den heutigen § 25g KWG und soll vor allem den stetigen Wandel in diesem Teilbereich des Aufsichtsrechts illustrieren:

      1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage

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      Über den wahren Umfang der Geldwäsche in Deutschland kann man tatsächlich nur Vermutungen anstellen. Es hat verschiedentlich Versuche gegeben, die Zahl von Geldwäschedelikten und das Volumen inkriminierter Gelder zu bestimmen. Bei genauem Hinsehen weisen entsprechende Studien jedoch unter Umständen methodische Mängel auf; auch diejenigen, die in den Medien häufig zitiert werden.

      1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › I. Problematik von Berechnungsmodellen


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