Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White


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rel="nofollow" href="#ulink_6b623acc-deaa-588e-9a7d-a0a767f91d7d">Durchführung der Risikoanalyse

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › I. Gesetzgeberische Ziele der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG

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      Die Risikoanalyse ist somit von grundsätzlicher Bedeutung für eine risikoorientierte Strategie hinsichtlich der zu ergreifenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Geldwäsche, da sie den Ausgangspunkt für alle Maßnahmen im Rahmen des betriebsinternen risikobasierten Ansatzes darstellt.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards

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      Nachfolgend sollen die gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben an die Erstellung der Risikoanalyse erläutert werden. Außerdem werden die aus Sicht der Autoren wichtigsten Marktstandards vorgestellt.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 1. Deutsche gesetzliche Vorgaben

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      In Deutschland sind die gesetzlichen Vorgaben an die Risikoanalyse im GwG und KWG geregelt.

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       § 5 GwG

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      § 5 Abs. 1 GwG normiert die gesetzliche Verpflichtung aller Verpflichteten nach dem GwG, eine Risikoanalyse zur institutsspezifischen Identifizierung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

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      § 5 Abs. 1 S. 3 GwG verlangt, dass sich „der Umfang der Risikoanalyse nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten“ zu richten hat.

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      § 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt, dass die Verpflichteten bei der Erstellung der institutsspezifischen Risikoanalyse die Informationen zu berücksichtigen haben, die „auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.“

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      Nach § 5 Abs. 2 GwG bestehen außerdem die folgenden Anforderungen an die Risikoanalyse.

      aa) Dokumentation

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      Sofern sich das jeweilige Institut nicht gem. § 5 Abs. 4 GwG von der Pflicht zur Dokumentation befreien lässt, ist es verpflichtet die Risikoanalyse, entlang der in diesem Kapitel erläuterten Struktur, zu dokumentieren.

      bb) Aktualisierung

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      cc) Herausgabe an BaFin auf Verlangen

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