Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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(zuletzt abgerufen am 18.7.2014).

      5 › II. Das dualistische System

      5II › 1. Dualistische Leitungsstrukturen

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      Nach § 38b SE-VO verfügt eine SE im dualistischen System über ein Leitungsorgan und ein Aufsichtsorgan. Dies entspricht dem deutschen Modell der Trennung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Die in Art. 39–42 SE-VO zum dualistischen System enthaltenen Regelungen weisen jedoch eine deutlich geringere Regelungsdichte auf als die Vorschriften des deutschen AktG für Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 76–116 AktG).

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      Die dualistische Leitungsstruktur der SE wird demnach durch die eigenverantwortliche Leitung der SE durch den Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG) und die Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat (§ 111 AktG) bestimmt. Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 SE-VO sind mit den deutschen Bestimmungen inhaltsgleich.

      5II › 2. Leitungsorgan

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      Leitungsorgan i.S.d. Art. 39 Abs. 1 SE-VO ist bei einer deutschen SE der Vorstand.

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      Der Vorstand einer SE kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person bestehen soll (§ 16 SEAG, § 76 Abs. 2 AktG). Bei einer mitbestimmten SE muss der Vorstand aus zwei Personen bestehen, von denen einer der Arbeitsdirektor ist (§ 38 Abs. 2 SEBG).

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