Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski


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der Bemessung der Vergütung sind dem Grundsatz der Vertragsfreiheit durch den zum 5.9.2009 neu gefassten § 87 AktG Grenzen gesetzt. Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurden u. a. die Kriterien für die Bemessungsgrundlage der Vorstandsvergütung im Rahmen von § 87 AktG neu geregelt. Dies hatte somit auch unmittelbar Auswirkungen auf die dualistisch verfasste SE. Denn Änderungen im nationalen Aktienrecht gelten uneingeschränkt für die SE gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, soweit für diese in der SE-VO keine Sondervorschriften bestehen.[53] Nach § 87 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zudem darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe überschritten werden und bei börsennotierten Gesellschaften ist die Vergütungsstruktur an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung anzupassen. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm haben in der Vergangenheit mehrfach zu öffentlichen Diskussionen und im Mannesmann/Vodafone-Fall[54] auch zu einem Strafprozess geführt. Auslöser für die Neufassung der Norm war insbesondere die Finanz- und Wirtschaftskrise, da die bisherigen Vergütungssysteme mitverantwortlich dafür gemacht wurden, dass die Geschäftsleiter übermäßige geschäftliche Risiken eingingen.[55]

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      Eine Vorgabe, wie die Vorstandsbezüge zu bemessen sind, lässt sich in allgemein verbindlicher Form nicht machen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Fest steht, dass die im Gesetz genannten Vergleichsmaßstäbe (Aufgaben des Vorstands, Lage der Gesellschaft, übliche Vergütung) kumulativ zu beachten sind. Kriterien für die Leistung des Vorstands bilden gem. Ziff. 4. 2. 2 des DCGK die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt. Bei der Lage des Unternehmens ist auf dessen eigene wirtschaftliche Situation, seinen unternehmerischen Erfolg und seine Zukunftsaussichten abzustellen, unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds.

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      Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder soll nach Ziff. 4.2.3 des DCGK fixe und variable Bestandteile enthalten, wobei die variablen Bestandteile an den geschäftlichen Erfolg gebunden werden, indem sie einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage unterliegen. Bei der Ausgestaltung sollen sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

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      Auf der Grundlage der Trennungstheorie ist auch bei der Beendigung zwischen der Abberufung des Vorstands, d.h. der Beendigung des Organverhältnisses und der Beendigung des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass es Wechselwirkungen zwischen der Abberufung und der Kündigung des Anstellungsvertrages gibt. Häufig wird im Aufsichtsratsbeschluss, der über die Beendigung des Organverhältnisses entscheidet, nicht zwischen der Abberufung und der Beendigung des Anstellungsvertrages unterschieden. In der Praxis ist es dann erforderlich, durch Auslegung des Aufsichtsratsbeschlusses, der dem Vorstand bekannt gegeben wird, zu ermitteln, ob nur der Widerruf der Bestellung oder zugleich auch die Kündigung des Anstellungsvertrages beabsichtigt war.

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