Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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3.3 Beendigung des Mandats

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      Außer durch Zeitablauf endet das Aufsichtsratsmandat, wenn nachträglich die persönlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats wegfallen, das Aufsichtsratsmitglied z.B. Organ einer Tochtergesellschaft wird (§ 100 Abs. 2 Ziff. 2 AktG), eine Überkreuzverflechtung eintritt (§ 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG) oder das Aufsichtsratsmitglied zum Vorstand bestellt wird (§ 105 AktG). Bei Arbeitnehmervertretern endet das Aufsichtsratsmandat bei Ausscheiden aus dem Unternehmen (§ 24 Abs. 1 MitbestG).

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      Zentrale Aufgabe des Aufsichtsorgans ist gem. Art. 40 Abs. 1 S 1 SE-VO die Überwachung des Leitungsorgans. Zur Führung der Geschäfte der SE ist das Aufsichtsorgan gem. § 40 Abs. 1 S. 2 SE-VO nicht berechtigt. Diese Aufgabenzuweisung entspr. § 111 Abs. 1 und 4 S. 1 AktG. Das SEAG enthält dazu keine weiteren Ausführungsregelungen.

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