Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn


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(Az. C 34/2008). Die gegen die Kommissionsentscheidung seitens der MABB erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom EuG als unzulässig abgewiesen (EuG 6.10.2009 – T-24/06).

       [51]

      Vgl. hierzu Digitalisierungsbericht 2016: tns-Infratest abrufbar unter: www.die-medienanstalten.de.

       [52]

      Die Umlaufbahn eines geostationären Satelliten nennt man geosynchron, da seine Umlaufbahn um die Erde der Rotationsdauer der Erde um ihre eigene Achse entspricht (23 Std., 56 Min., 4,09 Sek. = 1 siderischer Tag).

       [53]

      QPSK = Quadrature Phase Shift Keying.

       [54]

      QAM Quadrature Amplitude Modulation.

       [55]

      SMATV = Satellite Master Antenna Television.

       [56]

      LNB = Low Noise Block Converter. Der LNB ist das im Brennpunkt einer Parabolantenne befindliche Empfangsgerät einer Satellitenempfangsanlage, der Satellitenprogramme, welche in hohen Frequenzbereichen von bspw. 10,7-11,75 oder 11,8-12,75 GHz übertragen werden, auf niedrige Frequenzen im unteren MHz Bereich umsetzt und dadurch die Verbreitung mittels Koaxialkabel und den nachgelagerten Empfang mit einem Satellitenreceiver ermöglicht.

       [57]

      Auch das Regulierungssystem zur Zuordnung und Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten gem. §§ 51 und 51a kann faktisch nicht auf ausländische Satellitenbetreiber angewendet werden.

       [58]

      Vgl. hierzu BKartA Beschl. v. 28.12.2004 – B7-150/04.

       [59]

      Vgl. hierzu BKartA Beschl. v. 28.12.2004 – B7-150/04; auch die ursprünglich von Premiere mit dem Sportsender arena vereinbarte Kooperation hinsichtlich der Vermarktung des Senders arena über die Satellitenplattform von Premiere musste aufgrund des Widerstands des BKartA aufgegeben werden (MSG II und Premiere/arena).

       [60]

      Zur Geschichte und Struktur der Kabelnetze vgl. auch Sharma S. 51 ff.

       [61]

      Die Möglichkeit zur Umlage von Kosten der Rundfunkversorgung auf die Mietnebenkosten besteht für unterschiedliche Infrastrukturen nach Maßgabe des § 2 Nr. 15 BetrKV.

       [62]

      Nach der durch die EU-Kommission ermöglichten Öffnung der nationalen TK-Märkte für den Wettbewerb wurde der europäische Rechtsrahmen für die Telekommunikation im Jahr 2002 vollständig überarbeitet und bestand zunächst aus einem kohärenten Richtlinienbündel in Form einer Rahmen-Richtlinie (RL 2002/21/EG) und zugehörigen Einzelrichtlinien (Universaldiensterichtlinie 2002/22/EG; Zugangs-Richtlinie 2002/19/EG; Genehmigungs-Richtlinie 2002/20/EG). Mit zeitlicher Verzögerung wurde der Rechtsrahmen durch die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, die RL 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und den Beschluss der Kommission v. 14.9.2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/627/EG zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ergänzt. Der sog. TK-Rechtsrahmen wird seitdem fortwährend überarbeitet. Jüngst wird eine weitreichende Ergänzung des TK-Rechtsrahmens auf der Grundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation [COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD)] diskutiert. Diese Überarbeitung ist vor allem ein Ausfluss der europäischen Strategie zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes – vgl. Mitteilung der Kommission COM (2015)192 – und eine Reaktion auf die tiefgreifenden Veränderungsprozesse der sog. Digitalwirtschaft.

       [63]

      Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABlEG Nr. L 108/51 v. 24.4.2002.

       [64]

      Z.B. in Baden-Württemberg (§ 21 LMedienG), Sachsen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 Sächs PRG), NRW (§ 18 LMG) und im Saarland (§ 53 Abs. 2 SMG).

       [65]

      Z.B. in Niedersachsen (§ 37 NMedienG).

       [66]

      Vgl. Charissé K&R 2002, 164, 167.

       [67]

      Dörr/Volkmann S. 65 und 78 ff.

       [68]

      Wegen der fehlenden Verhältnismäßigkeit der must-carry-Verpflichtungen in einzelnen Bundesländern hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet und das VG Hannover ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH veranlasst (VG Hannover 14.6.2007 – 7 A 5462/06).

       [69]

      Art. 31 Abs. 1 RL 2002/22/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung:

      Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk-und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Pflichten nach Unterabs. 1 spätestens ein Jahr nach dem 25.5.2011, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig. Vgl. ausf. dazu Dörr/Volkmann; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51b Rn. 21 ff.

       [70]

      EuGH Rs. C-336/07, Slg. 2008, I-10889 – Kabel Deutschland/NLM.; dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 51b Rn. 27 ff.; Schmittmann/Kempermann AfP 2009, 31 ff.

       [71]

      Eine


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