Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn


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      In Deutschland werden vorwiegend die CA-Systeme Nagra sowie NDS verwendet. Im europäischen Ausland finden vorwiegend die Conditional Access Systeme von Irdeto, Viaccess, Mediaguard und Cryptoworks Anwendung.

       [116]

      Zugangssatzung wurde nach § 53 RStV von den Landesmedienanstalten zur Konkretisierung der Zugangsfragen, die im Rahmen der Plattformregulierung behandelt werden, erlassen und ist abrufbar unter www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/Zugangs-und_Plattformsatzung_04.03.2009.pdf.

       [117]

      Vgl. hierzu auch Christmann ZUM 2009, 7, 13; Weisser/Glas ZUM 2009, 914, 920; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

       [118]

      Schütz Rn. 488.

       [119]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 38 ff.

       [120]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 49 ff.

       [121]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 68 ff.

       [122]

      Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, Mitteilung Nr. 7/2006, ABl. der BNetzA 1/2006, 36; Verfahrensbeschreibung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gem. § 50 Abs. 4 TKG abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4559.pdf; Holznagel/Behle/Schumacher FS Henle.

       [123]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 110 ff.

       [124]

      Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 48 Rn. 26 ff.

       [125]

      Das ETSI ist von vier Unternehmen, den Lizenzgebern, mit der Verwaltung der Lizenzvergabe betraut worden. Jedes Unternehmen kann danach die Lizenz bei ETSI beantragen und muss im Rahmen der Antragstellung zunächst Lizenz- und Verwaltungsgebühren bezahlen.

       [126]

      Im Simulcryptverfahren werden die Programmsignale verschiedener Anbieter gleichzeitig mit verschiedenen Verschlüsselungssystemen verschlüsselt. Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit geschaffen, mit einem (beliebigen) Decoder, der nur über ein einziges fest integriertes Verschlüsselungssystem verfügt, verschlüsselte Programminhalte von verschiedenen Programmanbietern zu entschlüsseln. Anderenfalls müsste der Zuschauer zum Empfang unterschiedlich verschlüsselter Programminhalte entweder einen jeweils entsprechenden Decoder oder aber einen Decoder mit Common Interface sowie die jeweils benötigten CICA-Module anschließen (Multicryptverfahren).

       [127]

      Eine Ausnahme bilden hier moderne Rundfunkempfänger wie Smartphones und Tablet PCs, die bereits eine ausschließlich digitale Bilddarstellung auf den kleinen Bildschirmen ermöglichen.

       [128]

      CICA-Modul = Common Interface Conditional Access Modul.

       [129]

      Grundsätzlich wird zwischen folgenden Decodertypen unterschieden: 1) Zapping-Boxen (ohne API), 2) Decoder mit API für erweiterte Zusatzdienste (z.B. HTML Funktionalität), 3) Decoder für interaktive Anwendungen, die über echte Rückkanalfähigkeit verfügen.

       [130]

      Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) ermöglichen die Verbindung verschiedener Software-Anwendungen mit den unterschiedlichen Hardware-Komponenten eines Decoders, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Anwendungen sichergestellt werden kann. APIs werden in diesem Zusammenhang oftmals als „execution engines“ bezeichnet. Hiervon begrifflich zu unterscheiden sind sog. „presentation engines“ (z.B. HTML-Browser), die die nachfolgende Darstellung der Anwendungen auf dem Fernseh-Bildschirm ermöglichen. Vgl. hierzu CENELEC, Standardisation in digital interactive television, S. 17.

       [131]

      Im Europäischen Markt werden von der Decoderindustrie derzeit verschiedene Middlewares verwendet: u.a. Open TV, MediaHighway, MHEG5, BetaNova, Liberate, MSTV und vereinzelt auch MHP.

       [132]

      Bislang wurden von der ETSI verschiedene MHP Versionen genormt, die durch einen unterschiedlich hohen Interaktivitätsgrad gekennzeichnet sind: MHP 1.0 sowie deren nachgebesserte Versionen MHP 1.1 und MHP 1.2; mit einer DVB-HTML Funktionalität zur Darstellung von HTML basierten Inhalten, die die Integration von typischen Inhalten aus dem Bereich des Internets ermöglicht.

       [133]

      Zu diesen Kompatibilitätsproblemen kommt es zum einen dadurch, dass das gleiche standardisierte API abhängig von der Verbreitungsinfrastruktur (Satellit, Kabel, Terrestrik), in der das Endgerät eingesetzt werden soll, in unterschiedlicher Form in die Set-Top-Boxen implementiert werden muss. Zum anderen definiert bspw. der MHP-Standard bestimmte Kernfunktionen, die aber von dem Verwender entsprechend erweitert werden können, um den individuellen Anforderungen der Gerätehersteller oder denen der Programmanbieter gerecht zu werden. Aufgrund dieser Abweichungen müssen die Anwendungen von den Inhalteanbietern in der Regel an jede spezifische Hardware-Umgebung bzw. für die Decoder der unterschiedlichen Hersteller individuell angepasst werden, weshalb trotz reduziertem Umfang ein re-authoring unerlässlich bleibt.

       [134]

      Vgl. hierzu auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

       [135]

      BVerfGE 36, 193, 202 f.; 61, 149, 204; 67, 299, 321.

       [136]

      Vgl. Jarass/Pieroth Art. 31 GG Rn. 5.

       [137]

      Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten


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