Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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vor-liegtjajaTöten streunender Hunde und Katzen2)janur mit schriftlicher Ermächtigung des Jagdausübungs-berechtigtenjajaAnhalten von Personen in Jagdausrüstung abseits von öffentlichen Wegen3); Abnahme von Waffen und Jagdgerät (Hunde, Beizvögel, Frettchen)janeinneinjajaVorläufige Festnahme von auf frischer Tat betroffenen Straftätern zur Feststellung der Personalien (§ 127 StPO)jajajajajaSelbsthilfe gegenüber Wilderern (Anhalten und Abnehmen erlegten Wildes auch mit Gewalt, § 859 BGB)janeinneinjajaAnhalten und Durchsuchen von nur verdächtigen PersonenneinneinneinjajaVolle polizeiliche Befugnisse (unmittelbarer Zwang, erweiterter Waffengebrauch, Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft).neinneinneinneinja

      1) Welcher Personenkreis als forstlich ausgebildet gilt und welche forstlich ausgebildete Personen in Sachen Jagdschutz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bestimmen die Länder. Beamte des forstlichen Leitungsdienstes sowie Beamte des mittleren und gehobenen forstlichen Innendienstes gehören in der Regel nicht dazu.

      2) Katzen 200/500 m vom letzten bewohnten Haus, Hunde in der Regel, wenn außerhalb der Einwirkung ihres Führers; große Unterschiede in den Ländern, Landesjagdrecht beachten!

      3) Öffentliche Wege müssen nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben und auch keineswegs befestigt sein. Viele existieren nur noch auf Karten und sind in der Natur kaum zu finden. Trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen nicht; trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen für Revierinhaber, Jagdaufseher und Förster.</box>

      § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

      (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

      (2) Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

      Anmerkung: Der Tierschutz genießt auf der Jagd höchste Priorität, deshalb muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlegt werden, um es von den Leiden zu erlösen; gegebenenfalls sind Gesellschaftsjagden dafür zu unterbrechen.

      Eine schriftliche Wildfolgevereinbarung ermöglicht die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auch über die Jagdgrenzen hinweg.

      § 23 Inhalt des Jagdschutzes

      Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildesinsbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

      Anmerkung: Wilderei, streunende Katzen und wildernde Hunde sorgen immer wieder für reißerische Schlagzeilen. Der Jagdausübungsberechtigte sollte sich sehr gut überlegen, einen Wilderer zu stellen, wildernden Hunde zu erschießen oder streunende Katzen in Sichtweise von Wohnhäusern zu erlegen. Vielmehr sollten Polizei und Ordnungsamt eingeschaltet werden, um auf andere Weise für Abhilfe zu sorgen. Etwaige Verfahren nach An­zeigen von Hunde- bzw. Katzenbesitzern sind nicht nur unangenehm, sondern können bei der Feststellung von Fehlern auch zu empfindlichen Strafen und dem Verlust des Jagdscheines führen. Einen Wilderer selbst zu stellen und ihn bis zum Eintreffen der ­Polizei festzuhalten, erscheint zu ­gefährlich, um es nicht den Ordnungsbehörden zu überlassen.

      Gleichwohl besteht das Recht des Jagdschutzberechtigten nach fast allen Landesjagdgesetzen gegen Personen, die unberechtigt jagen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.

      Hunde wildern, wenn sie ein konkretes Stück Wild verfolgen (hetzen) oder anfallen. Sie wildern aber auch schon dann, wenn sie frei im Jagdbezirk auf der Suche nach Wild umherziehen, ohne ein konkretes Stück Wild zu verfolgen. Ein Teil der landesrechtlichen Regelungen stellt im praktischen Ergebnis eine gesetzliche Vermutung dafür auf, dass ein im Revier außerhalb der Einwirkung seines Herrn herumlaufender Hund dem Wild gefährlich ist und daher als wildernd anzusehen sei. Alle Länder sehen vor, dass Blinden-, Hirten-, Jagd- und Polizeihunde, die als solche kenntlich sind, im Rahmen des Jagdschutzes nicht getötet werden dürfen.

      Auch für Katzen gilt der Grundsatz, dass sie wildern, wenn sie sich frei im Revier bewegen, egal wie weit sie von der nächsten Behausung entfernt sind. Gleichwohl haben fast alle Bundesländer das Tötungsrecht des Jagdschutzberechtigten sachlich eingeschränkt und einen Abstand von 200–500 m zum nächsten bewohnten Gebäude zur Voraussetzung gemacht.

      § 24 Wildseuchen

      Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Ein­vernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

      Anmerkung: Diese Vorschrift verpflichtet den Jäger analog der Vorschrift des Tiergesundheitsgesetzes, das Tierhalter in gleicher Weise verpflichtet, Tierseuchen unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind nach der TierSAnzV insbesondere die Klassische und die Afrikanische Schweinepest, die Blauzungenkrankheit, die Aujeszkysche Krankheit, die Geflügelpest und die Tollwut. Die Veterinärämter können sodann die erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung einleiten. Wer gegen diese Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 BJagdG.

      § 25 Jagdschutzberechtigte

      (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufs­jäger oder forstlich ausgebildet sein.

      (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

      Anmerkung: Ein Jagdgast ist kein Jagdschutzberechtigter, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich dazu befugt worden ist.

      § 26 Fernhalten des Wildes

      Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

      Anmerkung: Wildschutzzäune oder Elektrozäune dürfen zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen sowohl vom Jagdausübungsberechtigten, als auch vom Eigentümer oder Pächter aufgestellt werden. Der Jäger ist aber nicht ohne Zustimmung des Eigentümers oder Pächters berechtigt, zu diesem Zweck Schneisen in die landwirtschaftlichen Kulturen zu schlagen. Dies bedarf stets der Zustimmung des Eigentümers bzw. des Pächters. Wer die Kosten für diesen Zaun trägt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die wildschadenspflichtigen Jagdausübungsberechtigten sollten sich rechtzeitig mit den Bewirtschaftern der landwirtschaftlichen Flächen


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