Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

      (2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

      (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

      (4) Die Länder können bestimmen, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und dass der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist.

      Anmerkung: Die gesetzliche Regelung des Wildschadens ist eine Sonderform des Schadensersatzrechts und deshalb auch nur im gesetzlichen Umfang und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten. Weder die Jagdgenossenschaft noch der Jagdpächter übernimmt eine Garantiehaftung für alle eventuellen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Vielmehr ist nach dem Gesetz die Jagdgenossenschaft gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer, also Jagdgenossen, bzw. den Bewirtschaftern verpflichtet, den Wildschaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist, zu erstatten. Schäden, die durch andere Wildarten wie Dachs, Waschbär, Hase, Wildgans oder -taube verursacht worden sind, sind nicht erstattungsfähig. Die Übernahme solcher Schäden durch den Jagdpachtvertrag ist jedoch möglich.

      In der Praxis wird der Wildschadensersatz in der Regel vom Jagdpächter übernommen. Inzwischen haben sich Regelungen durchgesetzt, die das Risiko zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft verteilen, indem sie die Höhe des Wildschadens pro Jahr auf einen bestimmten Betrag deckeln.

      Die formellen Voraussetzungen zur Wildschadensersatzpflicht sind streng geregelt; werden diese verletzt, entfällt in der Regel der Anspruch auf Wildschadensersatz.

      Der Geschädigte kann entscheiden, ob er gemäß § 249 BGB Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Schadensersatz in Form von Geld haben möchte. Nach dem BGB (§ 254) richtet sich auch die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten. Verstößt ein Landwirt gegen die sogenannte „gute fachliche Praxis“, indem beispielsweise ein Maisfeld nicht sauber abgeerntet wird, bevor es mit Getreide bestellt wird, kann ein prozentualer Abzug vorgenommen werden.

      Übersicht Verfahrenswege bei Wildschäden

      § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege

      Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.

      Anmerkung: Da Wild aus einem Gehege, also ­einem dauerhaft und vollständig eingefriedeten Grundstück, nicht herrenlos ist, haftet der Tierhalter oder -aufseher, der hier als Jagdausübungsberechtigter, Eigentümer oder Nutznießer bezeichnet wird.

      § 31 Umfang der Ersatzpflicht

      (1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

      (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

      Anmerkung: Der Schadensersatz regelt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Wildschaden ist darauf abzustellen, wie sich dieser auf die Ernte auswirkt. Der nach dem Wildschaden zu erwartende Aufwuchs wird also mitberücksichtigt. Ist es günstiger, die Felder neu zu bestellen, soll nur dies als Kosten in Ansatz gebracht werden.

      Aufwendiger wird die Schadensberechnung bei Forstschäden. Hierzu zählen nicht nur Verbiss-, sondern auch Fege- und Schälschäden. Die Schäden sind jeweils nur individuell ermittelbar, weil beispielsweise der Verlust einzelner Bäume in einer Kultur schon bei der Pflanzung einkalkuliert worden ist. In der Regel kommt man an entsprechenden Gutachten nicht vorbei.

      § 32 Schutzvorrichtungen

      (1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

      (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterbliebenist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

      Anmerkung: Es ergibt sich aus dem Grundsatz des Mitverschuldens, dass derjenige, der eine Schutzvorrichtung beseitigt, für den dadurch entstandenen Schaden nicht auch noch Ersatz verlangen kann. Nimmt ein Landwirt beispielsweise den Elektrozaun ab, um sein Feld zu bewirtschaften, vergisst er anschließend, den Zaun wieder aufzustellen und entsteht dadurch ein Wildschaden, hat er keinen Anspruch auf Ersatz.

      Außer in Baden-Württemberg, wo Schäden an Weinbergen grundsätzlich ersatzpflichtig sind, müssen die im Abs. 2 genannten Pflanzungen eingezäunt werden, wenn für sie ggf. Wildschaden geltend gemacht werden soll.

      § 33 Schadensersatzpflicht

      (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

      (2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

      Anmerkung: Werden Grundstückseigentümer oder die Bewirtschafter dieser Grundstücke (in der Regel Pächter) durch durch die Jäger geschädigt, haftet der Jagdausübungsberechtigte, also in der Regel der Jagdpächter. Diese Schädigung kann erfolgen durch Befahren von landwirtschaftlichen Flächen, das Anlegen von Schneisen oder Pirschwegen. Richtig ärgerlich wird es immer dann, wenn durch die ­Jäger landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, für die der Landwirt besondere Maßnahmen


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