Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

Читать онлайн книгу.

Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


Скачать книгу

      308 | Wo sind die besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten verzeichnet?

      In der Bundesartenschutzverordnung.

      309 | Dürfen »ungeschützte« Pflanzen und Tiere beliebig behandelt werden?

      Nein. Auch Pflanzen und Tiere, die nicht unter besonderem Schutz stehen, dürfen nicht unnötig oder mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt (beschädigt, gefangen, getötet, ­beunruhigt) werden.

      310 | Dürfen sie auf beliebige Weise verfolgt und getötet werden?

      Nein. Nach Landesrecht sind verbotene Fang- und Tötungsmethoden näher bestimmt. All­gemein sind die Forderungen des Tierschutz­gesetzes (Vermeidung überflüssiger Leiden und Schmerzen) zu beachten.

      311 | Welche Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten wild lebender Tiere sind besonders geschützt?

      Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, einzeln stehende Bäume, Rohr- und Schilfbestände dürfen (nach Landesrecht ständig oder zeitweise) nicht beseitigt werden, das Abflämmen der Boden­decke ist verboten.

      312 | Dürfen Tiere nach Belieben ausgesetzt werden?

      Nein. Das Aussetzen (Auswildern, Einbürgern) von Wildtierarten muss von der Naturschutz­behörde genehmigt sein. (Für Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, ist die Jagdbehörde zuständig.)

      313 | Welche Aufgaben hat der Artenschutz?

      Der Artenschutz umfasst den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer ­Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ­ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope sowie die Wiederansiedlung verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

      314 | Was wird unter einer Population verstanden?

      Eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen.

      315 | Gelten Arten, die in vorgeschichtlicher Zeit hier lebten, als heimisch?

      Ja, sofern sie ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im Inland haben oder in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise in das Inland ­ausdehnen.

      316 | Welche Tier- und Pflanzenarten gelten bei uns als »nicht heimisch«?

      Alle Arten, die nach 1492 (Entdeckung Amerikas durch Kolumbus) zu uns gekommen sind, gelten als Neozoen (Tiere) oder Neophyten (Pflanzen) und als nicht ­heimisch. Es wird unterschieden in invasive und nichtinvasive Arten.

      317 | Ist die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten erlaubt?

      Grundsätzlich ja, Einschränkungen im Einzelfall richten sich nach Landesrecht bzw. nach der ­jeweiligen Schutzverordnung für das betreffende Gebiet.

      318 | Darf die freie Flur von jedermann frei betreten werden?

      Grundsätzlich ja auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung – unentgeltlich, jedoch auf eigene Gefahr.

      319 | Nach welchen Rechtsnormen richtet sich das Betreten des Waldes und die Benutzung von Gewässern?

      Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder; die erlaubnisfreie Benutzung von ober­irdischen Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den Wassergesetzen der Länder.

      320 | Was gilt für Erholung und Freizeit­gestaltung?

      Erholung und Naturgenuss werden als eine Zweckbestimmung des Naturschutzes heraus­gestellt; freier Zugang und Erschließung der Landschaft zu diesem Zweck werden gefordert. (Das Gesetz berücksichtigt dabei zu wenig die Erfahrung, dass übermäßige Erholungsnutzung, besonders der Massentourismus, den Natur­haushalt erheblich belastet.)

      321 | Gibt es Einschränkungen des allge­meinen Betretungsrechts?

      Nur aufgrund einzelner, örtlich und zeitlich ­begrenzter Anordnungen im Rahmen von ­Naturschutzgebieten und Wildschutzgebieten (nach Landesrecht).

      322 | Gilt das allgemeine Betretungsrecht auch für Reiten, Fahren und Lagern?

      Nein. Für das Reiten, das Fahren (mit nicht ­motorisierten Fahrzeugen), das Lagern (Zelten, Aufstellen von Wohnwagen) und für Veran­staltungen gelten nach Landesrecht Beschränkungen. Das Fahren mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich auf öffentliche Verkehrswege beschränkt, soweit diese nicht für Kraftfahrzeuge gesperrt sind.

      323 | Jemand möchte Wildtiere beobachten und fotografieren. Kann er sich auf das freie Betretungsrecht berufen, wenn er die Tiere dabei stört und beunruhigt?

      Nein. Soweit es sich um Tiere handelt, die dem Jagdrecht unterliegen, gilt § 19a BJagdG (Schutz des Wildes vor Beunruhigung). Für Tiere, die nach dem Naturschutzrecht unter besonderem Schutz stehen, gibt es ähnliche Vorschriften in den Landesnaturschutzgesetzen. Demnach rechtfertigt es das allgemeine Betretungsrecht nicht, Wildtiere (besonders solche, die geschützt sind) zu stören (besonders nicht an ihren Nist-, Wohn-, Brut- und Zufluchtstätten).

      324 | Welche Vereine haben ein Mitwirkungsrecht an bestimmten Entscheidungsverfahren im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes?

      Einem nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

      325 | Sind Verstöße gegen das Naturschutzrecht Straftaten?

      In den meisten Fällen sind es nur Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld bis zu 50.000 Euro). Einige erschwerte Tatbestände (gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Verstöße; Verstöße gegen vom Aussterben bedrohte ­Arten) sind jedoch Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe).

      Bundesartenschutz­verordnung (BArtSchV)

      Die Bundesartenschutzverordnung in der Neufassung von 2005 bestimmt, welche Tier- und Pflanzenarten unter den »besonderen« bzw. »strengen« Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes fallen. (Dabei sind ferner Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und der EU-Artenschutzverordnung (Nr. 338/97 ehemals Nr. 3626/82 berücksichtigt.). Zudem enthält sie Vorschriften zur Haltung von Wirbeltieren und Kennzeichnungsvorschriften.

      Definition Geschützte Arten

      Allgemein geschützte Arten

      Allgemein geschützte Arten (§ 39 BNatSchG) sind alle wild lebenden Tiere und Pflanzen.

      Besonders geschützte Arten

      Bundesweit besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) sind:

      1. Arten der Anhänge A und B der EG-VO Nr. 338/97 (A- und B-Arten)

      2. a) Arten des Anhangs IV der FFH-RL (Anhang IV-Arten)

      b) europäische Vogelarten (VRL)

      3. Arten der Anlage 1 der BArtSchV, die in Spalte 2 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind (Anlage 1-Arten).

      Streng geschützte Arten

      Als streng geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) werden definiert:

      Tier- und Pflanzenarten

      1. der Anhänge A der EG-VO Nr. 338/97 (A-Arten)

      2. des Anhangs IV der FFH-RL (Anhang IV-Arten)

      3. Arten der Anlage 1 der BArtSchV, die in Spalte 3 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind (teilweise Anlage 1-Arten).

      Aus diesem Schutz folgen – über den allgemeinen Artenschutz hinaus – weitergehende Schutzvorschriften und Verbote, wie Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.

      In den Anhanglisten zur BArtSchV sind die besonders sowie streng geschützten Tier- und Pflanzenarten einzeln aufgeführt. Den Jäger betreffen besonders die Bestimmungen


Скачать книгу