Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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Traubenhyazinthen, Trollblume, Wassernuss.

      336 | Darf man verletzte, hilflose oder kranke Tiere ausnahmsweise aufnehmen und gesund pflegen?

      Ja, aber man darf sie nicht behalten, sie müssen wieder in die Freiheit entlassen werden.

      Waffenrecht

      Allgemeines

      Am 1. 4. 2003 ist das aktuelle Waffengesetz (WaffG) in Kraft getreten, im Oktober 2003 folgte die Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV). Inzwischen wurde es mehrfach geändert (2008, 2012), zuletzt am 17.2.2020. Das Waffengesetz umfasst den eigentlichen Gesetzestext sowie 2 Anlagen. In Anlage 1 werden waffen- und munitionstechnische sowie die waffenrechtlichen Begriffe definiert. Anlage 2 ist die ­sogenannte Waffenliste. In ihr werden Waffen kategorisiert nach »Verbotene Waffen«, »Erlaubnispflichtige Waffen« sowie »Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen«. Die Verordnung präzisiert diverse Regelungen des Waffengesetzes. Ausschließlich an die Behörden richtet sich die im Jahr 2012 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Sie enthält jedoch für jeden Waffenbesitzer wichtige Hinweise beim Vorgehen in waffenrechtlichen Angelegenheiten.

      Der Anwendungsbereich des WaffG ist auf ­zivile Waffen beschränkt. Kriegswaffen werden vom Waffengesetz nicht erfasst, sie unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG).

      Der Rechtskreis Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen sowie Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Jäger hat zahlreiche ­Vorschriften daraus zu beachten. Verstöße gegen das Waffenrecht ziehen in der Regel den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) und damit meist auch des Jagdscheins nach sich. Durch die jüngste Waffenrechtsnovellierung sind Schalldämpfer und Nachtzielgeräte legalisiert worden. Die jagdliche Verwendung ist bisher jedoch nur in einigen Bundesländern erlaubt.

      Grüne WBK (Jäger), Gelbe WBK (Sportschützen), Rote WBK (Waffensammler, Sachverständige)

      Waffengesetz (WaffG)

      § 1 Definition Waffen

      Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG:

      1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

      2. tragbare Gegenstände,

      a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

      b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

      Schusswaffen im engeren Sinn sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

      §§ 2 –10, 12, 13, 38, 42 Umgang mit Waffen: Erwerb, Besitz; Führen, Schießen

      Erlaubnis: Wer mit Waffen oder Munition umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder den Eintrag in eine bestehende Waffenbesitzkarte dokumentiert. Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass

      • der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

      • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt sowie

      • die erforderliche Sachkunde und

      • ein Bedürfnis

      nachgewiesen hat.

      Wichtig: Die Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung sowie drei Jahre nach der ersten Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen.

      Zuverlässigkeit: Hohe Anforderungen stellt das WaffG an die Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers. Als nicht zuverlässig gelten unter anderem Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

      • Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden;

      • damit nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen;

      • diese nicht sorgfältig verwahren oder

      • Waffen oder Munition Dritten überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

      Auch wer wegen einer vorsätzlichen oder fahr­lässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen und Munition sowie wegen einer Straftat nach dem Waffen- oder Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, gilt in der Regel als nicht mehr zuverlässig. Auch die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, einer verfassungswidrigen Partei, verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie nachgewiesene Gewalttätigkeit führen in der Regel zur Unzuverlässigkeit.

      Persönliche Eignung: Die persönliche Eignung besitzen unter anderem Personen nicht, die geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig sind oder aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht sachgerecht umgehen können.

      Von der Vorschrift, dass Personen unter 25 Jahren, die eine großkalibrige Schusswaffe erwerben wollen, ein medizinischpsychologisches Zeugnis vorlegen müssen, sind Jäger befreit.

      Sachkunde: Die Sachkunde haben Jäger mit dem erfolgreichen Bestehen der Jägerprüfung nachgewiesen.

      Bedürfnis: Ein Bedürfnis ist bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins (im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des BJagdG = Jäger) grundsätzlich gegeben. Bei Jägern, die nicht Jahresjagdschein­inhaber sind, wird das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition anerkannt, wenn:

      • glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen und

      • Schusswaffe wie Munition nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind.

      Jahresjagdscheininhaber dagegen müssen nicht glaubhaft machen, dass sie die Waffen benötigen. Sie können grundsätzlich Langwaffen (ohne zahlenmäßige Beschränkung) und 2 Kurzwaffen erwerben, letztere jedoch nur gegen vorherige Erlaubnis. Dieser Voreintrag erfolgt durch die Eintragung des gewünschten Modells und Kalibers in eine WBK. Die Erlaubnis zum Erwerb der Munition für diese Kurzwaffen (auch für Fangschussgeber) muss in der WBK eingetragen sein. Wollen sie weitere Kurzwaffen erwerben, muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden.

      Inhabern eines Jugendjagdscheins wird keine WBK ausgestellt, d. h., sie können keine eigenen Waffen kaufen und diese im Eigentum haben. Sie dürfen Schusswaffen und Munition nur für die Dauer der Jagdausübung oder des Schießtrainings erwerben, besitzen, führen (dies auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, s.oben) und damit schießen.

      Führen: Wer eine Waffe erwirbt oder besitzt, darf sie noch nicht führen. Im Gesetz ist genau definiert, wann Jäger Schusswaffen führen sowie damit schießen dürfen:

      • zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier,

      • zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,

      • zum Jagd- und zum Forstschutz.

      Auch im


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