Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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ist und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis­tet ist.

      Mitnahme: Bei der Mitnahme wird die Schusswaffe/Munition nur temporär über die Grenzen verbracht, also beispielsweise im Rahmen einer Jagdreise. Auch die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG bedarf der Erlaubnis. Für Jäger sowie Sport- und Brauchtumsschützen gelten dabei jedoch erleichterte Verfahrensbedingungen.

      Europäischer Feuerwaffenpass: Grundvoraussetzung ist, dass sie Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) sind und die Schusswaffen, die mitgenommen werden sollen, darin eingetragen sind. Ein Europäischer Feuerwaffenpass wird auf Antrag von der Waffenbehörde ausgestellt. Der EFP berechtigt Jäger zur Mitnahme von bis zu 3 Langwaffen und der dafür bestimmten Munition zum Zweck der Jagd. Sportschützen können bis zu 6 Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu 3 Einzellader- oder Repe­tierlangwaffen (inkl. zugehöriger Munition) mitnehmen. Zudem muss der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden, also z. B. eine Jagdeinladung oder Unterlagen für eine Jagdreise.

      Unbedingt zu beachten: Wer aus einem Drittstaat kommend (beispielsweise nach der Jagd­reise) Waffen und/oder Munition nach Deutschland mitnimmt (oder verbringt), muss dieses bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zoll, Bundespolizei) anmelden!

      Folgende Dokumente müssen bei einem Grenzübertritt mit Schusswaffe/Munition mit­geführt werden: EFP, WBK, Pass (Personalausweis), Grund für die Mitnahme (Jagdeinladung). Zudem empfiehlt es sich, auch den Jagdschein sowie das vom Zoll ausgestellte »Auskunftsblatt INF-3« mitzuführen. Mit diesem Formblatt wird bescheinigt, dass es sich bei der Wiedereinfuhr der mitgenommenen Schusswaffen sowie ggf. der hochwertigen Jagdoptik um die nämliche Ware wie bei der Ausfuhr handelt. Denn die WBK wird vom Zoll nicht als Eigentumsnachweis anerkannt.

      §§ 51–54 Straf- und Bußgeld­vorschriften

      Verstöße gegen das Waffengesetz sind mit zum Teil erheblichen Strafen beziehungsweise Bußgeldern bewehrt und führen zudem in der Regel zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis. Wer z. B. ohne Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden; das Gleiche gilt, wenn einem Nichtberechtigten Schusswaffen oder Munition überlassen werden. Auch Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften sind als Straftat eingestuft!

      Als Ordnungswidrigkeit (bis zu 10.000 Euro Geldbuße) gilt beispielsweise das nicht fristgerechte An- oder Abmelden von Waffen oder wenn Jäger die vorgeschriebenen Dokumente nicht mit sich führen.

      337 | Was regelt das Waffengesetz?

      Das Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

      338 | Wer hat »Umgang« mit Waffen und/oder Munition?

      Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

      339 | Was sind Schusswaffen?

      Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

      340 | Was sind wesentliche Teile einer Schusswaffe?

      Der Lauf, der Verschluss, das Patronenlager; bei Kurzwaffen auch das Griffstück und sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

      341 | Was ist ein Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes (WaffG)?

      Eine Vorrichtung, die den Mündungsknall dämpfen soll.

      342 | Welche Munitionsarten unterscheidet das WaffG?

      Patronenmunition, Kartuschenmunition, ­hülsenlose Munition, pyrotechnische Munition

      343 | Wem ist der Umgang mit Waffen und Munition gestattet?

      Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Inhaber des Jugendjagdscheins wird eine waffenrechtliche Erlaubnis allerdings nicht erteilt (s. auch Frage 346).

      344 | Welche persönlichen Voraussetzungen müssen zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt sein?

      Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antrag­steller

      1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

      2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,

      3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,

      4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat.

      345 | Welcher Sachkundenachweis wird dem Jäger beim Antrag auf Erteilung einer WBK anerkannt?

      Ein gültiger Jagdschein.

      346 | Können Inhaber eines Jugendjagdscheins eine WBK erhalten?

      Nein, ihnen wird eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen (nur Langwaffen) und die ­dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd (oder zum jagdlichen Trainingsschießen) führen und damit schießen.

      347 | Muss ein Jagdscheininhaber ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und dafür bestimmter Munition nachweisen?

      Nein. Inhaber eines gültigen Jagdscheins brauchen kein gesondertes Bedürfnis nachweisen, wenn

      • glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ­benötigen,

      • die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht ­verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

      348 | Wie viele Schusswaffen darf der Jäger erwerben?

      Gegen Vorlage des gültigen Jagdscheins Lang­waffen in unbegrenzt Zahl. Weiterhin 2 Kurz­waffen, wobei hier die vorherige Genehmigung der Behörde zum Erwerb notwendig ist.

      349 | Muss der Jäger ein besonderes ­Bedürfnis für den Erwerb von Kurzwaffen nachweisen?

      Der gültige Jahresjagdschein gilt als Bedürfnisnachweis für höchstens 2 Kurzwaffen. Für weitere Kurzwaffen muss ein besonderes ­Bedürfnis nachgewiesen werden.

      350 | Welche Behörde ist für die Erteilung von Waffenbesitzkarten zuständig?

      Die unteren Verwaltungsbehörden (Landrats­ämter, Stadtverwaltungen).

      351 | Wie ist der Erwerb von Munition durch den Jäger geregelt?

      Langwaffenmunition kann ein Jäger durch ­Vorlage seines gültigen Jagdscheins erwerben; Kurzwaffenmunition nur, wenn in seiner WBK eine entsprechende Munitionserwerbs­erlaubnis eingetragen ist.

      352 | Wer braucht keine WBK, wenn er ­(vorübergehend) Waffen in Besitz nimmt?

      Keine waffenrechtliche Erlaubnis braucht der­jenige, der eine Waffe vorübergehend zum ­gewerbsmäßigen Transport, zu gewerbsmäßiger Aufbewahrung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe erwirbt.

      353 | Berechtigt die Waffenbesitzkarte zum Führen von Waffen?

      Nein. Die WBK dient nur als Erwerbsberech­tigung und Besitznachweis. Zum Führen von Waffen ist eine besondere Erlaubnis, der Waffenschein, erforderlich.

      354 | Wann braucht auch der Jäger einen Waffenschein?

      Wenn er seine Waffe (etwa einen Revolver zum Selbstschutz) auch außerhalb der befugten Jagdausübung und außerhalb seiner Wohn- oder ­Geschäftsräume führen will.

      355 | Ist das Schießen auf Schießständen erlaubnispflichtig?

      Nein. Wer auf einer Schießstätte schießt, braucht keine besondere Erlaubnis.

      356 | Darf


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