Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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Wichtige zum Thema Waffenrecht finden Sie ausführlich im Sachgebiet »Recht« ab >.

      Auf der Jagd und im Umgang mit Waffen sind die Vorschriften des Waffengesetzes und die Unfall­verhütungsregeln zu beachten.

      Gesetzliche Grundbegriffe

      1 | Was sind Feuerwaffen?

      Zu den Feuer- oder Schusswaffen zählen die ­Langwaffen (Gewehre mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm) wie Flinten, Büchsen und kombinierte Waffen sowie die Kurzwaffen (Pistole und Revolver).

      2 | Wer erwirbt eine Waffe?

      Eine Waffe oder Munition erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.

      3 | Wer besitzt eine Waffe?

      Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

      4 | Wer überlässt eine Waffe?

      Eine Waffe oder Munition überlässt, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.

      5 | Wer führt eine Waffe?

      Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt ­darüber außerhalb der eigenen Wohnung, eigener Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

      6 | Wer verbringt eine Waffe?

      Eine Waffe oder Munition verbringt, wer diese Waffe über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.

      7 | Wer nimmt eine Waffe im waffenrechtlichen Sinne mit?

      Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe und Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

      8 | Wer schießt mit einer Waffe?

      Wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.

      Beschusszeichen Flinte

      Beschuss

      In Deutschland ist es durch das Beschussgesetz (BeschG) vorgeschrieben, dass jede Schusswaffe, bevor sie in den Verkehr gebracht wird, einem »Härtetest« unterzogen wird, dem staatlichen Beschuss. Das gilt auch für sogenannte »höchst­beanspruchte Teile« einer Schusswaffe (z. B. Lauf, Basküle, Schlitten, Trommel, Verschluss, Griffstück). Die Überprüfung liegt in den Händen der 5 staatlichen Beschussämter Köln, Mellrichstadt, München, Suhl und Ulm. (Das Beschuss­amt Kiel mit der Beschussstelle Eckernförde hat den Betrieb im Jahr 2017 eingestellt.) Jedes Beschussamt hat dabei sein eigenes Ortszeichen. Die Durchführung des Beschusses hat der Hersteller bzw. Importeur der Waffe zu veranlassen. Jeder, der nachträglich die betreffenden Teile (z. B. Lauf, Verschluss) verändert, etwa ein Büchsenmacher, z. B. nach dem »Aufbohren«, d. h. Aufziehen eines Laufes zu größerem Kaliber oder nach der Reparatur von Verschlussteilen.

      Beim Beschuss wird geprüft, ob die höchst­beanspruchten Teile einer Schusswaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit). Es gibt die

      • normale Beschussprüfung (Markierung des Laufes mit »N« für Nitropulver),

      • verstärkte Beschussprüfung für die Verwendung von Magnum-Munition bei Flinten (Markierung des Laufes mit »V« bzw. aktuell mit »CIP S« für »Verstärkter Beschuss«),

      • Stahlschrotbeschussprüfung für Flinten (Markierung des Laufs mit einer Lilie),

      • Schwarzpulverbeschussprüfung (für Vorder­lader- und ähnliche Waffen),

      • Instandsetzungsbeschussprüfung (z. B. nach Reparatur, Austausch von Teilen),

      • Freiwillige Beschussprüfung (z. B., um eine alte Waffe auf Schäden zu testen).

      Für den Beschuss werden Patronen mit stärkerer Ladung verwendet, die einen um etwa 30 % höheren Gasdruck ergeben als die gesetz­lich höchstzulässige Normalladung. Einsteckläufe werden zusammen mit der Waffe beschossen. Weiterhin werden die Funktionssicherheit und die Maß­haltigkeit überprüft sowie, ob die nach dem Waffengesetz vorgeschriebenen Kennzeichnungen – Beschussdatum (ggf. verschlüsselt), eine laufende Nummer (Waffennummer), das Kaliber und das Ortszeichen des Beschussamtes – angebracht sind.

      Wenn die Beschussprüfung keine Beanstandung ergibt, sind die Schusswaffe und deren höchstbeanspruchte Teile je nach Beschussart mit dem jeweiligen amtlichen Beschusszeichen zu versehen. Bestand das Beschusszeichen bis zum Oktober 2014 aus dem Bundesadler mit dem jeweiligen Kennbuchstaben, wird seitdem anstelle des Bundesadlers die Buchstabenkombination CIP (C.I.P. steht für die »Ständige Internationale Kommission für die Überprüfung von Handfeuerwaffen und Munition«) plus Kennbuchstaben in die geprüften Teile eingeschlagen. Wichtig: Alle bisher verwendeten Prüfzeichen behalten ihre Gültigkeit. Eine Übersicht der Beschuss- bzw. Prüfzeichen geben die Tabellen auf den Seiten 107 und 108.

      Eine Besonderheit gibt es bei Flinten. Sie können neben den Beschusszeichen für verstärkten Beschuss und Stahlschrotbeschuss – die »Lilie« – noch Angaben über die Chokebohrung aufweisen.

      Importierte Waffen müssen in Deutschland dann (neu) beschossen werden, wenn sie kein anerkanntes Beschusszeichen eines anderen CIP-­Mitgliedstaates tragen. Wechselseitig anerkannt sind die Beschusszeichen folgender Länder: Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Russland, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

      Für WE-Schrot (Stahlschrot) beschossene Waffen tragen ein spezielles Beschusszeichen (»Lilie«).

      Beschusszeichen, Prüfzeichen

ErläuterungBeschusszeichen, Bundesadler mit Kennbuchstaben (verwendet bis Oktober 2014)Beschusszeichen, CIP mit Kennbuchstaben (verwendet ab Oktober 2014)
Kennzeichnung nach bestandener Beschussprüfung
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
Verstärkter Beschuss bei Waffen mit glatten Läufen oder höchst­beanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit über­höhtem Gasdruck bestimmt sind
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind
Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wirdСкачать книгу