Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien. Nicole Franke

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Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien - Nicole Franke


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und Hände waschen und trocknen

      Beaufsichtigung zur Beschreibung der überwiegenden Unselbständigkeit:

      „Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle“ unterscheidet sich von der „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfen. Trifft nur zu, wenn diese ständig erforderlich wird, d. h. es muss ständige, unmittelbare Eingriffsbereitschaft notwendig sein

       Mögliche Formen/Auslöser für Beaufsichtigung:

      ⊠ Durchgängige Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit

      ⊠ Durchgängige Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle

      ⊠ Durchgängige Beaufsichtigung in Form einer Durchführungskontrolle

      Es können alle Formen/Auslöser der Beaufsichtigung miteinander kombiniert sein, d. h. der Pflegebedürftige muss sowohl zur Wahrung der Sicherheit als auch im Sinne einer Durchführungs- und Erledigungskontrolle durchgängig beaufsichtigt werden

       Die Pflegekraft ist umfassend bzw. komplett örtlich und zeitlich gebunden

      Beispiele:

      – der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufgrund der manuellen/motorischen Fähigkeiten aufnehmen, muss jedoch zur Gewährleistung einer angemessenen Nahrungsmenge durchgängig beaufsichtigt werden (Beaufsichtigung im Sinne einer Erledigungskontrolle)

      – der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen und beginnt ggf. auch damit, muss jedoch aufgrund erheblicher Antriebsminderung durchgängig beaufsichtigt werden, um sicherzugehen, dass die Verrichtung auch vollendet wird (Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle)

      – der Pflegebedürftige schweift während des Waschens ständig ab, unterbricht die Verrichtung immer wieder und führt diese auch nicht in einer hygienisch anforderungsgerechten Reihenfolge durch, daher durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf (Beaufsichtigung kombiniert in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen)

Relevante Art undIntensität:➤ ständige Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird➤ ständige Kontrolle der korrekten Durchführung einer Handlung/Verrichtung➤ eine Handlung kann durchgeführt werden, aufgrund erheblicher Sicherheitsrisiken ist die durchgängige Anwesenheit der Pflegeperson notwendig➤ ständige Eingriffsbereitschaft muss gewährleistet werden
Formulierungsbeispiele:➤ kann seine Mahlzeiten zu sich nehmen, aufgrund Schluckstörungen, resultierend aus seinem Apoplex, besteht eine erhebliche Aspirationsgefahr, daher zur Wahrung der Sicherheit durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf➤ kann sich ankleiden, verwechselt jedoch ständig die Kleidungsstücke und hält die richtige Reihenfolge nicht ein, aufgrund der erheblichen Antriebsarmut wird die Verrichtung zudem immer wieder unterbrochen, daher durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen

      unselbständig (u)

      Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen.

      Vollständige Übernahme zur Beschreibung der Unselbständigkeit:

      Die Pflegeperson führt die Verrichtungen fast komplett bzw. vollständig für den Pflegebedürftigen aus

Relevante Art undIntensität:➤ der Pflegebedürftige ist kognitiv und/oder körperlich kaum noch bzw. nicht mehr in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen
Formulierungsbeispiele:➤ kann aufgrund der erheblichen Immobilität nicht mehr gehen, die Fortbewegung erfolgt komplett im Rollstuhl durch die Pflegeperson➤ kann sich aufgrund der fortgeschrittenen Demenz in Verbindung mit der bestehenden Immobilität, nicht mehr an den Waschungen beteiligen, daher vÜ durch die Pflegeperson➤ ist aufgrund der erheblichen Einschränkungen der manuellen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, sein Essen zu zerkleinern und Getränke einzuschenken, daher vÜ durch die Pflegeperson

       Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Unterverrichtungen der Module hinsichtlich der 4-stufigen Bewertung auch noch themenspezifisch konkretisiert bzw. mit Legende hinterlegt sind, d. h.

– bei der Darlegung der Fähigkeiten und Einschränkungen der jeweiligen Verrichtungen hilft Ihnen zum einen diese übergeordnete Bewertungslegende, zum anderen ist die spezifizierte Legende, die den einzelnen Unterverrichtungen zugeordnet ist, ebenfalls immer hinzu zu ziehen (siehe Kapitel 4 bis 10)– werden in den spezifizierten Bewertungslegenden der Unterverrichtungen der Module nicht alle Hilfebedarfe und damit Einschränkungen der Selbständigkeit abgebildet, beziehen Sie sich in Ihrer Formulierung auf die übergeordnete Bewertungslegende– Vermeiden Sie unbedingt die drei Kardinalfehler, die zu Fehleinschätzungen führen können! Ergreifen Sie im Sinne eines wirksamen Risikomanagements konsequent und systematisch Vorbeugungsmaßnahmen zur Sicherung angemessener Pflegegrade! (siehe Kapitel 11)

       3 Die Pflegebegründenden Diagnosen

       Kommt Ihnen das bekannt vor?

       Sie betreuen eine Kundin, bei der Folgendes diagnostiziert wurde:

      Hypertonie, Diabetes mellitus – insulinpflichtig, Apoplex rechts mit leichter Hemiparese links, Dekubitus III. Grades, ausgeprägte Demenz, Herzinsuffizienz, Ulcus Cruris, Harn- und Stuhlinkontinenz.

      Diese Diagnosen teilen Sie auch dem Gutachter bei der Begutachtung mit. Als Sie das Gutachten vor sich liegen haben, wundern Sie sich, dass sich die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten nicht entsprechend der realen Situation der Kundin abbilden und diese als wesentlich selbständiger eingeschätzt wurde, als sie tatsächlich ist. Woran könnte das liegen?

       Aus den Begutachtungs-Richtlinien

      Eine oder zwei Diagnosen, die im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit begründen sind anzugeben und nach ICD 10 zu verschlüsseln. Weitere Diagnosen sollten in der Reihenfolge ihrer Wertigkeit bezüglich des personellen Unterstützungsbedarfs angegeben werden.

      Es sollten auch Diagnosen angegeben werden, die keinen personellen Unterstützungsbedarf im Bereich der Pflege und Betreuung begründen, jedoch bei eventuellen Therapie- oder Rehabilitationsleistungen von Bedeutung sind.

       Im Gutachten stellt sich dies wie folgt dar:

Pflegebegründende Diagnosen:
Diagnose:ICD 10:
Diagnose:ICD 10:
Weitere Diagnosen:

       Darauf sollten Sie achten …

      


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