Völkerrecht. Bernhard Kempen
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d)Rechte der politischen Teilhabe
e)Wirtschaftliche und soziale Rechte
f)Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens
Lit.:
W. Bausback, 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Politisches Dokument mit rechtsgestaltender Wirkung?, BayVBl. 1999, 705; G. Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 1988; T. Irmscher, Die Behandlung privater Beschwerden über systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen in der UN-Menschenrechtskommission. Das 1503-Verfahren nach seiner Reform, 2002; W. Karl, Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, BDGV, 33 (1994), 83; A. Kiss, The Role of the Universal Declaration of Human Rights in the Development of International Law, in: Bulletin of Human Rights, Special Issue, 1988; E. Klein, Menschenrechtsschutz durch Gewohnheitsrecht, 2003; M. Nettesheim, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und ihre Rechtsnatur, HGR VI/2, 2009, § 173; F.O. Nolde, Freedomʼs Charter: The Universal Declaration of Human Rights, 1949; B.G. Ramcharan, Human Rights, Thirty Years after the Universal Declaration: Commemorative Volume on the Occasion of the Thirtieth Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, 1979; N. Robinson, The Universal Declaration of Human Rights, 2. Aufl. 1958.
I. Entwicklung
Bei der Erörterung völkerrechtlicher Probleme auf globaler Ebene steht heute die Charta der → Vereinten Nationen an erster Stelle. Untersucht man sie aber im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Menschenrechtsschutz, so wird man enttäuscht sein. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die Mitgliedstaaten ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 1 Ziff. 3 UN-Ch. erklärt die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Förderung und Festigung, der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu einem der Ziele der UNO. Art. 13 UN-Ch., der sich mit Einzelmaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Kodifizierung des Völkerrechts befasst, verpflichtet die → Generalversammlung, Untersuchungen zu veranlassen und Empfehlungen abzugeben, um zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich wieder in Art. 55 lit. c UN-Ch. bei der Aufzählung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der UNO. Die geringe Ausbeute an menschenrechtlichen Aspekten in der Charta der Vereinten Nationen ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Schutz der → Menschenrechte zu den Hauptzielen der Vereinten Nationen gehört.
Ein Teil der Völkerrechtslehre betrachtet diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen als bloße Prinzipien-Erklärungen, die rechtlich unverbindlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Charta ein multilateraler Vertrag ist, den die Gründungsmitglieder abgeschlossen haben und dem die weiteren Mitglieder beigetreten sind. Auch wenn die Charta kein internationales Organ für den Menschenrechtsschutz vorsieht, das unmittelbar aufgrund der Charta mit Befugnissen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestattet wäre, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Bestimmungen der Charta den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, einzeln und gemeinsam für die Achtung der Menschenrechte einzutreten. Der Text der Charta selbst umreißt allerdings mit keinem Satz den Inhalt eines Menschenrechts. Daher spricht einiges für die Skepsis der Völkerrechtler, die den Wert der Menschenrechtsbestimmungen der Charta gering achten. Hinzu kommt das nahezu vollständige Fehlen von Durchsetzungsmöglichkeiten. Alle Bemühungen, ein zentrales Organ für die effektive Durchsetzung der Menschenrechte auf globaler Ebene zu schaffen, sind bislang gescheitert. Gleichwohl haben die Vereinten Nationen auf der schmalen Grundlage, die ihnen die Charta bot, bald begonnen, einen internationalen Menschenrechtsschutz aufzubauen. Zuständig dafür ist der → Wirtschafts- und Sozialrat, der gemäß Art. 62 UN-Ch. Empfehlungen abgeben kann, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. Art. 68 UN-Ch. gibt ihm die Befugnis zur Einsetzung von Kommissionen zu den dort näher bezeichneten Zwecken, darunter auch zur Förderung der Menschenrechte.
Der Wirtschafts- und Sozialrat gründete mit Resolution vom 16.2.1946 die Menschenrechtskommission, die 1947 ihre Tätigkeit aufnahm. Bei ihr gingen alsbald Informationen und Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt ein, auf die aber nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert werden konnte, so dass das von den Vereinten Nationen errichtete Petitionssystem als der „größte Papierkorb der Welt“ bezeichnet wurde. In einer Reihe von Resolutionen regelte jedoch der Wirtschafts- und Sozialrat das Verfahren für die Behandlung der bei ihm auflaufenden Menschenrechtsbeschwerden. Eine grundlegende Neuregelung brachte dann die Resolution 1503 (XLVII) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 27.5.1970. Durch diese Resolution wurde die Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz der UN-Menschenrechtskommission ermächtigt, eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe einzusetzen, einmal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen alle Mitteilungen über behauptete schwere Verletzungen der Menschenrechte, die beim UN-Generalsekretär eingegangen sind, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen zu prüfen und darauf die Aufmerksamkeit der genannten Unterkommission zu lenken, sofern „a consistent pattern of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms“ (Nr. 1) besteht.
1. Bedeutung
Die Tatsache, dass die Menschenrechtsbestimmungen der Charta der Vereinten Nationen wirkungslos blieben, solange die Menschenrechte inhaltlich nicht umrissen sind, bewog die UNO frühzeitig, einen Menschenrechtskatalog auszuarbeiten. Bereits am 10.12.1948 wurde daher die AEMR (Sart. II, Nr. 15) von der → Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Sie besitzt keine rechtliche Bindungswirkung, sondern ist wie alle Resolutionen der Generalversammlung nur eine Empfehlung. Trotzdem kann argumentiert werden, dass die AEMR ein Indiz für die Rechtsüberzeugungen der → Staaten ist, die in Bezug auf die Menschenrechte in allen Teilen der Welt vertreten werden. Die politisch-moralische Wirkung dieser allgemeinen Erklärung kann auch nicht bestritten werden. Trotz fehlender juristischer Bindungswirkung bedeutet sie einen großen Schritt in der Entwicklung der Menschenrechtsidee.
Manche Autoren neigen dazu, Resolutionen der Generalversammlung von der moralischen und politischen Wirkung zur rechtlichen aufzuwerten. Es wird die Auffassung vertreten, Resolutionen der Generalversammlung seien dann verbindlich, wenn es sich um einstimmige oder beinahe einstimmige normative Entschließungen von besonderer Tragweite in besonders feierlicher Form handele, wie es etwa bei der AEMR der Fall sei. Ein Staat würde treuwidrig handeln, wenn er sich entgegen einer von der Generalversammlung einmütig vertretenen Ansicht verhielte. Weiter wird zur Begründung der rechtlichen Verbindlichkeit