Völkerrecht. Bernhard Kempen

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Völkerrecht - Bernhard  Kempen


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      Bereits am 2.5.1948 verabschiedete die OAS die Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen. 1959 wurde die IAMRK eingerichtet und der Interamerikanische Juristenrat beauftragt, den Entwurf einer Konvention zu erarbeiten. Eine 1969 von der IAMRK überarbeitete Fassung baute auf der Erklärung von 1948 auf und berücksichtigte die 1950 verabschiedete → EMRK sowie die 1966 verabschiedeten UN-Menschenrechtspakte, den → Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie den → Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Die AMRK wurde am 22.11.1969 auf der Konferenz von San José verabschiedet. Nach Ratifikation durch elf Staaten trat sie am 18.7.1978 in Kraft. Derzeit hat die AMRK 23 Vertragsparteien in Mittel- und Südamerika und in der Karibik. Die OAS-Mitglieder USA und Kanada haben die Konvention nicht ratifiziert, ebenso Guyana und einige kleinere Karibikstaaten. Trinidad und Tobago kündigte die AMRK 1998, Venezuela 2012.

II. Schutzumfang

      Die Verpflichtung der Vertragsparteien erstreckt sich auf alle Personen unter ihrer Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 1 AMRK). Die Garantien bestehen grundsätzlich nur für natürliche Personen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AMRK). Der IAGMR hat aber anerkannt, dass Maßnahmen gegen eine juristische Person eine Verletzung der Rechte Einzelner darstellen könnten, wie im Fall der Verletzung von Eigentum einer Gemeinschaft von Ureinwohnern, und dass im Einzelfall eine solche Gemeinschaft auch in ihren kollektiven Rechten verletzt sein kann.

      Die AMRK enthält in den 23 Artikeln des II. Teils ihres ersten Kapitels bürgerliche und politische Rechte, wie sie sowohl in der → EMRK und ihren Zusatzprotokollen als auch im → IPbpR enthalten sind. Im Einzelnen sind dies zunächst das Recht auf Anerkennung als Person (Art. 3), das Recht auf Leben, einschließlich einer Einschränkung der Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 4), das Recht auf Achtung der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit (Art. 5) und das Verbot von Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit (Art. 6). Zu den justiziellen Rechten zählen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 7), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 8), das Rückwirkungsverbot (Art. 9) und ein Recht auf Entschädigung im Fall eines Fehlurteils (Art. 10). Sonstige bürgerliche Rechte sind das Recht auf Ehre (Art. 11), das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 12), auf Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13), das ergänzt wird durch ein Recht auf Erwiderung im Falle von unrichtigen oder beleidigenden Äußerungen in gesetzlich geregelten Kommunikationsmitteln (Art. 14) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 15 und 16). In den privaten Bereich fällt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 17) und von Minderjährigen (Art. 19), das Recht auf einen Namen (Art. 18), auf Staatsangehörigkeit (Art. 20), der Schutz des Eigentums (Art. 21) und das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts, seinen Staat zu verlassen, und das Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen (Art. 22). Hinzu kommt das Recht auf politische Teilhabe einschließlich des Rechts auf allgemeine, gleiche und geheime Wahlen und der Chancengleichheit bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Art. 23). Abgeschlossen wird der Katalog durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 24) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 25).

      Art. 26 AMRK betrifft die Menschenrechte der zweiten Generation. Die Staaten sind verpflichtet, schrittweise darauf hinzuarbeiten, die von den „wirtschaftlichen, sozialen, auf das Bildungswesen bezogenen, wissenschaftlichen und kulturellen Normen“ der OAS-Charta umfassten Rechte vollständig zu verwirklichen. Entsprechend der Regelungstechnik im → IPwskR wird hier keine durchsetzbare Verpflichtung begründet, sondern lediglich eine Zielvorgabe gesetzt.

      Kollektive Rechte oder sonstige → Menschenrechte der dritten Generation enthält die AMRK nicht. Insbesondere findet sich keine Vorschrift zum → Schutz der Minderheiten. Die Konventionsorgane haben jedoch im Zuge einer evolutiven Auslegung mittlerweile auch kollektive Menschenrechte indigener Völker jedenfalls hinsichtlich des Rechts auf Beteiligung und Anhörung anerkannt und durchgesetzt (IAGMR, Kichwa Indigenous People of Sarayaku v. Ecuador, Urteil vom 27.6.2012 [Ser. C No. 245]).

      Neben Rechten normiert die AMRK auch Pflichten des Einzelnen gegenüber der Familie, der Gemeinschaft und der Menschheit (Art. 32).

      Schranken sind in den einzelnen Vorschriften enthalten, sie dürfen nur aufgrund von Gesetzen im Interesse der Allgemeinheit und nur für den Zweck angewendet werden, für den sie vorgesehen wurden (Art. 30). Allgemeine Schranken sind die Rechte anderer, die Sicherheit aller und die berechtigten Erfordernisse des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 32 Abs. 2). Die Garantien der AMRK können unter besonderen Voraussetzungen auch im Kriegsfalle, bei öffentlicher Gefahr oder bei einem sonstigen Notstand, der die Unabhängigkeit oder Sicherheit des Staates bedroht, außer Kraft gesetzt werden (Art. 27). Dies gilt jedoch nicht für die in Art. 27 Abs. 2 gelisteten sog. notstandsfesten Rechte und die „zum Schutz dieser Rechte wesentlichen Garantien“.

      Ergänzt werden die in der AMRK garantierten Rechte durch diejenigen der Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen von 1948 sowie durch die in den Protokollen zur AMRK und sonstigen Verträgen der OAS enthaltenen Garantien (Art. 31 AMRK).

      Das Zusatzprotokoll von San Salvador vom 17.11.1988, in Kraft seit dem 16.11.1999, enthält wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Entsprechend Art. 26 AMRK verpflichtet es die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Einhaltung der im Einzelnen aufgelisteten Rechte zu erreichen (Art. 1). Diese Verpflichtung steht unter einem vierfachen Vorbehalt: der verfügbaren Ressourcen, des Entwicklungsstandes des Staates, der schrittweise erfolgenden Umsetzung und der Maßgabe des innerstaatlichen Rechts; sie ist also nur relativ. Trotz des Charakters als Zielvorgabe besteht insoweit ein Diskriminierungsverbot (Art. 3).

      Das zweite Protokoll zur AMRK vom 8.6.1990 betrifft die Abschaffung der Todesstrafe; es ist seit dem 28.8.1991 in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Todesstrafe nicht mehr anzuwenden, können sich jedoch vorbehalten, diese im Kriegsfall für besonders schwere Straftaten militärischen Charakters verhängen zu dürfen. Weitere menschenrechtliche Verträge im Rahmen der OAS betreffen die Verhütung und Bestrafung von Folter, das gewaltsame Verschwindenlassen, Gewalt gegen Frauen und die Diskriminierung von Behinderten.

      Mit der Gewährleistung des Schutzes der in der AMRK enthaltenen Menschenrechte sind im Wesentlichen zwei Organe betraut: die Interamerikanische Menschenrechtskommission, ein Expertengremium bestehend aus sieben unabhängigen, von der Generalversammlung der OAS gewählten Persönlichkeiten (Art. 34 ff. AMRK; Art. 106 OAS-Charta), und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 52 ff. AMRK) mit Sitz in San José, Costa Rica. Unterstützt wird die IAMRK vom zentralen Sekretariat der OAS in Washington, D.C.; der Gerichtshof hat sein eigenes Sekretariat.

      Die Konvention sieht ein Individualbeschwerdeverfahren, Staatenbeschwerden sowie ein Gutachtenverfahren vor. Das Mandat der Menschenrechtskommission umfasst überdies die Förderung der Achtung und Verteidigung von Menschenrechten, einschließlich der Beratung und Unterrichtung der Organe der OAS und ihrer Mitgliedstaaten. Dementsprechend ist sie mit Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben politisch-diplomatischer Prägung betraut, zu denen die Prüfung von


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