Compliance. Markus Böttcher

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Compliance - Markus Böttcher


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VbVG verwendet nicht den Begriff „Unternehmen“ sondern „Verband“. Darunter sind AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Genossenschaften, Fonds und Stiftungen zu verstehen sowie Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie privatwirtschaftlich tätig sind. Diese Verbände haften für Straftaten, die gerichtlich strafbar sind. Keine Bestrafung erfolgt bei bloßen Verwaltungsübertretungen.

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      Es gibt zwei Personengruppen, deren Verhalten einem Verband zugerechnet werden kann:

Entscheidungsträger: das sind Personen in Führungspositionen,
Mitarbeiter: das sind den Entscheidungsträgern unterstellte Personen. Deren strafbares Verhalten wird dem Verband allerdings nur bei mangelnder Überwachung und Kontrolle durch Entscheidungsträger zugerechnet.

      Wenn diese Personen eine Straftat begehen, werden sie neben dem Verband (Unternehmen) bestraft.

      121

      Nicht jede strafbare Handlung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern ist einem Verband zurechenbar. Ein Verband kann nur unter folgenden Voraussetzungen für eine Straftat (Handlung oder Unterlassung) verantwortlich gemacht werden:

die Tat wurde zu Gunsten des Verbandes begangen (z.B. Bestechung) oder
durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die den Verband treffen (z.B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Verstoß gegen umweltrechtliche, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc)

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      Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband bereits dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

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      Im Unterschied dazu ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern lediglich dann verantwortlich, wenn

der betreffende Mitarbeiter rechtswidrig das gesetzliche Tatbild verwirklicht
der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat bzw. bei Fahrlässigkeitsdelikten der betreffende Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

      124

      Taten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen Tätigkeiten stehen, werden nicht nach dem VbVG zugerechnet. Darunter fallen Taten, die von Betriebsangehörigen anlässlich der durch ihre Tätigkeit geschaffenen Gelegenheit begangen werden, z.B. ein Handwerker stiehlt Wertgegenstände des Wohnungsinhabers, bei welchem er Arbeiten zu verrichten hat. Ausgeschlossen ist auch die Zurechnung von Straftaten, die anlässlich einer Tätigkeit für den Verband durch die Verletzung einer für jedermann geltenden Pflicht begangen werden, z.B. der Lenker eines Transportunternehmens fährt bei Rot über die Kreuzung und verursacht einen Unfall mit Personenschaden. Taten, die sich unmittelbar gegen die Interessen des Verbandes richten, werden diesem nicht angelastet (§ 3 VbVG).

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      Zur Minimierung des Risikos einer Bestrafung sollten Unternehmen ein strafrechtliches Risikomanagement einführen, welches etwa wie folgt aussehen könnte:

      126

Was sind die strafgefährdeten Bereiche oder risikogeneigten Tätigkeiten in dem Unternehmen?
Was sind die konkreten Verbandspflichten des Unternehmens?
Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden?
Werden alle Bescheide und Auflagen eingehalten?
Ist eine ausreichende Organisationsstruktur vorhanden? Gibt es klare Zuständigkeiten, adäquate Kontrollmechanismen und eine klare Ablauforganisation?

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Abschluss von Versicherungen,
Ausgliederung von stark risikogeneigten Tätigkeiten,
Bestellung von verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG,
Dokumentation von Entscheidungsprozessen,
Klare Vorgaben in Compliance-Programmen.

      128

Festlegung eines Krisenmanagers,
Festlegung von Experten, die im Ernstfall sofort beigezogen werden können,
Festlegung einer Strategie, den Umgang mit Medien betreffend,
Vorbereitung von klaren Verhaltensanweisungen an Mitarbeiter.

      129

      Anstelle von Freiheitsstrafen werden nach dem VbVG Geldbußen verhängt. Die Geldbußen werden in Tagessätzen bemessen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem und 180 Tagessätzen. Je schwerer die Übertretung wiegt, umso mehr Tagessätze werden verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Verbandes zu bemessen. Als Rechengröße zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes wird grundsätzlich ein 360tel des Jahresertrages herangezogen, wobei der einzelne Tagessatz mindestens 50 EUR und höchstens 10 000 EUR beträgt. Für Vorsatzdelikte besteht eine Höchstgrenze i.H.v. 1,8 Mio. EUR, für Fahrlässigkeitsdelikte i.H.v. 1 Mio. EUR.

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      Ziel ist es, dem Verband allfällige Überschüsse zu entziehen, ohne jedoch die wirtschaftliche Betriebsgrundlage zu gefährden. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kosten des Strafverfahrens bzw. die Kosten etwaiger Sachverständigengutachten noch zur Geldbuße


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