Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen. in Vertretung Erik Schreiber

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Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen - in Vertretung Erik Schreiber


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sich in die pohlnische Königswalil mischte, und darüber in Händel mit Frankreich gerieth, als ein Reichskrieg betrachtet werden? Wie kam nicht der Krieg im Jahr 1757. gegen die Krone Preussen zu Stande? wer kann ihn, im rechtlichen Sinne als einen Reichskrieg betrachten?). Dafs eine solche Verpflichtung der Reichsstände, dem ganzen, Systeme und dem wahren Geiste unserer Reichsverfassung offenbar widerspricht, liegt zu klar am Tage. Wie liefse sich damit das durch den W. F. so theuer errungene Palladium der ständischen Freiheit in dem Art, 8. §.2, I. P. O. vereinbaren (Gaudeant sine contradiction jure suffragii in omnibus deliberationibus, super negotiis imperii, praesertim ubi leges ferendae vel interpretandae, bellum decernendum, tributa indicenda delectus aut hospitationes militum instituendae, nova munimenta intra Statuum ditiones exstruenda, nomine publico, veterave firmanda praesidiis, nec non ubi pax aut foedera facienda aliave eiusmodi negoria peragenda fuerint, nihil horum ant quidquam simile posthac unquam fiat, vel admittatur, nisi de comitiali, liberove omnium imperii statuum suffragio et consensu, cumprimis vero jus faciendi inter se et cum exteris foedera, pro sna cuiusque conservatione ac securitate singulis statibus perpetuo liberum esto. Und Vergl. Wahlkap. Art. 6. §.4.)? Wo sind wohl nach unserer deutschen Grundverfassung den Reichsständischen Hoheitsrechten weniger Schranken gesetzet, als in der Materie von Krieg, Frieden und Bündnissen mit Auswärtigen? welch eine ganz, andere Einschränkung müßte in dem Reichsständischen Gebrauche dieser Rechte gemacht werden, als jene, die das angeführte Reichsgrundgesetz macht, wo es l. c. heißt: Ita tamen, ne ejusmodi foedera sint contra Imperatorem et imperium, pacemque eius publicam, vel hanc imprimis transactionem, fiantque salvo per omnia juramento, quo quisque Imperatori et imperio obstrictus est. Wie sieht es nun aus, wenn diese gesetzliche Freiheit, und Unabhängigkeit der Stimmen auf dem Reichstage unterdrückt ist? Soll hier der einzelne Reichsstand, der der Stimmenmehrheit unterliegen mußte, gegen solche Konstitutionswidrige Comitialschlüsse noch Verbindlichkeiten haben? soll er deswegen so viele blutigen Opfer bringen müssen, weil andere gewissenlos und gesetzwidrig gehandelt haben?

      §. 5.

      Nimmt man zu den bisher gemachten Betrachtungen noch eine Stelle der W. K. art. 4. §. 5. mit zu Hülfe, in welcher der Kaiser verspricht: „wo wir aber des Reichs wegen angegriffen würden, mögen wir uns aller dem Reich ohnnachtheiligen Hülfe gebrauchen:“ so ergiebt sich nach einer vernünftigen Auslegung dieser Stelle ein neuer Beweis für die Behauptung, daß die wahre zu einem Reichskriege erforderliche Eigenschaft nothwendig in der Natur des Gegenstandes, worüber der Krieg geführt wird, eigentlich aufzusuchen sey. Es erhellet nemlich hieraus, daß auf den Fall, wo der Kaiser auch in Wahrheit des Reichs wegen angegriffen, aber der Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit fehlen würde, auch das Reich sich

      in diesem Falle nicht als mit angegriffen ansehen will, aus dem Grunde nemlich: weil die Hülfe dem Reich ohnnachtheilig seyn soll. Es folgt also weiter hieraus, daß die Stände auch in einem solchen Falle dem Kaiser keine dem Reich nachtheilige Hülfe zu leisten verbunden sind, sobald er gegen diese Reichsgrundgesetzliche Bestimmung das Reich in einen Krieg zu verwicklen suche; es folgt, dafs auf diesen Fall, wo der Kaiser gesetzwidrig durch die Majorität der Stimmen einen Reichsschluß für den Reithskrieg zu, Wege gebracht hat, wie das immer in seine Gewalt stehet, jene in der Majorität nicht begriffenen Reichsstände, gewiß auch keine Reichsständische Verpflichtung haben können, eine solche nachtheilige Hülfe dem Kaiser zukommen zu lassen (Moser von den deutschen Reichstagsgeschäften, S. 740. und Moser Anmerk. zu Carls des 7ten W. K. 2. Th. S. 181.)

      §. 6.

      Nach diesen festgesetzten charakteristischen Merkmalen eines Reichskrieges, die in der Natur der Sache, und in dem Geiste unserer Reichsverfassung tiefgegründet sind, denen selbst mehrere Reichsgesetzliche Bestimmungen das Wort reden, können auch nur alle andere allgemeine Reichsschlüsse, alle Gesetze, und Reichsschlüsse für besondere Fälle, die bekanntlich die Neutralität den Ständen in einem Reichskriege untersagen (Hieher gehöret unter andern die Wahlkap. Art. 5. §. 7. Der R. Abschied von 1641. §. 86. 87. in der Samml. der R. Absch. Th. 3. S. 56. Man findet die R. Gesetze der Reihe nach angeführt bei Linden in der Erörterung der Frage: sind die Stände des deutschen Reichs verbunden an dem gegenwärtigen Kriege Frankreichs gegen den König von Ungarn und Böhmen Theil zunehmen? Mainz 1792.

      Unter die Gesetze für einzelne Fälle gehöret: das R. Gutachten d. 25. Jan. – 4. Febr. 1664 bei Pachner.

      Samml. der R. Schlüsse Th. l. S. 60.

      R. Gutachten d. 18 - 28. Mai 1674. bei Pachner a. a. O. S. 720.

      R. Gutachten vom 4 – 14. Febr. 1689. bei Pachner Th. 2. S.635.

      Die Reichskriegserklärung von dem nemlichen Jahr, wiederholt dieselben Strafen gegen diejenigen, die sich durch Neutralität der Reichshiilfe entziehen. s. Pachner a. a. O. S. 675. Vergl. den R. Abschied von 1641. §. 86. 87.

      Auch die Kriegserklärung d. 13. Mart. 1734. in der Samml. der R. Absch. Frankf. 1747. Th. 4. S. 405. Fabers St. Canzley Th. 63. S. 744. Th. 64. S. 397.

      Auch 1702 den 28 Sept. wurde bei der Kriegserklärung beschlossen, daß keine Neutralität statt haben sollte. s. Moser von Reichstags - Gesch. S. 1009.

      Das R. Gutachten vom 9 May 1757. verbietet gleichfalls die Neutralität, s. Fabers St. Canzl. Th. 114. S. 492.), nur von einem solchen Kriege verstanden werden, der die angeführten wesentlichen Merkmale eines Reichskrieges hat, nicht also von einem jeden Kriege, der auch durch die reichstägliche Stimmenmehrheit beschlossen wurde, und wenn der Kaiser mit seiner Majorität auf dem Reichstage bei einem gleichwohl von ihnen beschlossenen Kriege, dem diese wesentliche Eigenschaft eines Reichskrieges fehlet, solche Strafverbothe gegen die Neutralität zu erlassen wagen, so handeln Sie allerdings konstitutionswidrig und die anderen in der Majorität nicht begriffenen Reichsstände, sind auch nicht verbunden von ihrem friedfertigen Systeme abzugehen. So lang die Präjudicialfrage nicht ausgemacht, ob der Krieg ein Reichskrieg sey oder nicht? so lange vielmehr nach den allgemeinen, Charakteren, sich das Gegentheil veroffenbaret, so können auch keine Strafgebothe Anwendung leiden, die nothwendig einen wahren Reichskrieg voraussetzen. Ja wenn es dem Kaiser, wie ich oben zeigte, durch die Wahlkap. Verbothen ist, das Reich in einen fremden Krieg zu verwickeln; so können auch die Reichsstände unmöglich eine Verbindlichkeit haben, sich einem Reichsschlusse zu fügen, der sie in Wahrheit in einen fremden Krieg verwickelte. Sie haben nicht Ursache sich um die in demselben, hinzugefügten Verbothe, und Strafen zu bekümmern. Diese sind alsdann so widerrechtlich, und unwirksam, wie der Hauptschluß zum Kriege selbst (Diesem gemäß haben sich auch öfters einzelne in der Erklärung eines Reichskrieges überstimmte Reichsstände in vorkommenden Fällen betragen. So wurde unter andern durch die Mehrheit der Stimmen den 9 Mai 1757. beliebt: „Da es gegenwärtig auf den Vollzug älterer und neuerer Reichssatzungen und Schlüsse ankomme, und die dermalige Rüstung hauptsächlich dahin gerichtet seye, denen schon bedrängten, oder ferner der Gefahr, und Anfechtung ausgesetzten Reichslanden zur Hülfe zu eilen, so verstehe sich von Selbsten, daß niemand sich von dieser Verfassungsmässigen Obliegenheit unter einigerley zu entziehen, und von der Vertheidigung der Reichssicherheit loszusagen befugt seye, worunter also der Kaiser mit straklicher Handhabung der Gesetze verfahren werde.“

      Demohngeachtet aber kehrte sich Dännemark nicht daran, und behauptet den ganzen Krieg hindurch eine strenge Neutralität. Ja mehrere Reichsstände schlugen sich sogar auf Preußische Seite. Dem König von Grosbrittanien wurde unter andern mit der poena banni gedrohet; allein fruchtlos.)

      Aus diesem in der Natur des Gegenstandes, und in unserer Reichsverfassung gegründeten Gesichtspunkte die Sache betrachtet, verdient dasjenige, was unsere Staatsrechtslehrer aus den Reichsgesetzen gegen die Neutralität einzelner Reichsstände zu behaupten suchen, wirklich eine nähere Beherzigung, und öfters eine nöthige Berichtigung (Unter solche Schriftsteller gehören:

      loh. Gottl. Gonne de iure neutralitatis statuum, circulorumque imperii Erlang. 1746.

      Diet. Herm. Kemmerich de neutralitate statuum imperii R. G. in bella imperiilicita Jen. 1735.

      Anon, dilucidationes iuris publici de neutralitate inter gentes liberas, atque inprimis inter ordines S. R. J. 1747.

      Jo. Pet. Banniza Diss. de neutralitate, et eo quod circa eam iustum est. Würceb. 1782.

      Reichsgesetzmäßige


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