Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen. in Vertretung Erik Schreiber
Читать онлайн книгу.ergreifen könne? Wien 1773, auch in Kramers Abhandl. aus dem Staatsrecht. Num. 11.
Jo. Fr. Schmidlin Diss. De juribus et obligationibus gentium mediarum in bello Stuttg. 1779.
Ueber Kreisassociationen, Reichskrieg und Neutralität Frankf. und Leipz. 1792.
Was ist das deutsche Reich zu thun schuldig? und wozu ist es noch weiter berechtigt, in Absicht sowohl auf die Beschwerden deutscher Unmittelbarer als Mittelbarer gegen Frankreich als auch die französische Revolution, ohne Druckort 1791. — Ueber Neutralität der deutschen Reichsstände im Reichskrieg ohne Druckort 1793.).
Besonders wenn man die Analogie unserer deutschen Reichsverfassung, so wie sie sich seit der Zeit des W. F. geformt hat, mit zu Rathe ziehet, wenn man vorzüglich hiebei den Hauptpunkt nicht aufser Augen läßt, daß der Geist des Föderationssystems von dieser Epoche anzurechnen, immer herrschender zu werden anfieng, um den deutschen Fürsten in ihren äußeren Verhältnissen immer weiteren Spielraum zu lassen. Doch diese nähere Ausführung würde mich zu weit von meinem eigentlichen Zwecke abfahren. Es wird vielmehr jetzo, da ich die wesentlichen Charaktere zur Beurteilung, ob ein Krieg ein Reichskrieg sey oder nicht? festgesetzt habe; da ich gezeigt habe, daß der Comitialschluß für sich noch keinen Krieg zum Reichskriege machen könne; da ich schon im Allgemeinen dargethan habe, daß selbst bei einem durch Stimmenmehrheit beschlossenen Reichskriege einzelne Reichsstände noch Ursache haben können, ihr friedfertiges System beizubehalten, und sich durch das Uebergewicht der Stimmen auf dem Reichstage nicht davon abwendig machen zu lassen: nun noch darauf ankommen, von allem diesem die Anwendung auf das Entstehen des gegenwärtigen französischen Krieges zu machen, und darnach das ganze Benehmen des Herrn Churfürsten von der Pfalz, gleich in seinem ersten Beginnen, was mit als Folge der späteren Schritte desselben betrachtet werden kann, etwas näher zu beurtheilen.
§. 8.
Es verdient allerdings noch einer etwas genaueren Prüfung, ob nemlich der Gegenstand des ersten Ausbruches dieses leidigen franzosischen Krieges, in Wahrheit jene Eigenschaft hatte, die zu einem deutschen Reichskriege erfodert wird. Denn obgleich vielleicht mancher glauben mag, die Sache sey so ausgemacht, daß es Zeitverschwendung sey, sich auf Untersuchungen der Art einzulassen: so glaube ich doch, daß es einen Gesichtspunkt giebt, den diejenigen noch nicht recht gefaßt haben, die so ganz ohne allen Zweifel bei dieser Sache sind. Sie wollen mich, mein Herr Graf! hievon nach meiner eigenen Theorie gleich in der Geschwindigkeit überzeugen. Ich höre Sie schon mir zurufen, ob denn die bekannten Beschwerden der in Frankreich begüterten Reichsstände keine allgemeine Reichsangelegenheit seyen? ob die gewaltsamen Zugriffe eines im Taumel einer ausgearteten Freiheit alle Gerechtigkeit umstoßenden fremden Volkes in das Eigenthum, und in die uralten Gerechtsame deutscher Reichsglieder, wohl eine Privatsache seyn könnten? ob denn die offenbaren Verletzungen des Münsterischen, Ryswickischen, Nymwegischen, Badischen, Wiener, Aachner, Pariser, Hubertsburger, und des neusten Teschner Friedens nicht als eine allgemeine Reichsangelegenheit zu betrachten wären? Hat denn das Reich, sagen Sie, nicht ein unmittelbares Interesse dabei, wenn man ihm so ansehnliche Besitzungen und wichtigen Rechte entziehen will? Ist nicht Leopold selbst, wie man aus der französischen Kriegserklärung sieht, wegen seiner nachdrucksamen Verwendung für die Aufrechthaltung der bestehenden Friedensschlüsse für die Unverletzlichkeit der gekränkten Reichsrechte in seinen deutschen Reichslanden zuerst gewaltsam behandelt worden? Sie ereifern sich wiederum, Herr Graf! Wir müssen die Sache ganz kaltblütig betrachten.
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