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      Vgl. EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2002, 3614 – Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire Art.

       [14]

      Wenn sich z.B. der Sitz oder die Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland befindet, unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG.

       [15]

      Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 257 f.

       [16]

      Sog. „Tax Rate Shopping“, vgl. bei Bader Holdinggesellschaften, S. 116 f.

       [17]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 971 f.

       [18]

      Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 19.

       [19]

      Gemäß Art. 11 Abs. 1 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende Zinszahlungen jeweils dem Sitzstaat des Zinsempfängers zugeordnet.

       [20]

      Vgl. die „Thin-Capitalization“-Regelungen der wichtigsten europäischen Länder bei Bader Holdinggesellschaften, S. 219 ff.

       [21]

      Vgl. zu den bilanziellen Aspekten näher 4. Kap. Rn. 49 ff. zum HGB und Rn. 157 ff. für IAS/IFRS.

       [22]

      Vgl. ebenso Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 291 ff.

       [23]

      Vgl. Begründung zum Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, BT-Drucks. 16/4841, 59.

      3 › III. Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften

      3III › 1. Inländische Joint Venture Personengesellschaft

1. Inländische Joint Venture Personengesellschaft

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      Einer der wesentlichen Gründe, der für die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als inländische Personengesellschaft spricht, besteht darin, dass bei dieser für die Joint Venture Partner eine große Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung mit der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung (z.B. als GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder als Ltd. & Co. KG) gegeben ist.

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      Dabei handelt es sich um die folgende Grundstruktur:

      Abb. 1:

      Joint Venture Personengesellschaft im Inland

       [Bild vergrößern]

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      Demgegenüber kann eine Sachgründung mit steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Eine Sachgründung vollzieht sich durch die Übertragung von Vermögenswerten des Joint Venture Partners in das Gesamthandsvermögen der bereits bestehenden oder neu errichteten inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Da die übertragenen Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners stammen, führt die Übertragung zu einer steuerlich relevanten Realisation der in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven beim Übertragenden in Form eines steuerpflichtigen Tauschvorgangs.

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      Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine erfolgsneutrale (ertragsteuerneutrale) Übertragung bestimmter Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine Joint Venture Personengesellschaft im Inland zulassen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen die Übertragung folgender Vermögenswerte:

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