Handbuch Joint Venture. Torsten Fett
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Dies gilt nach § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG auch, wenn der körperschaftsteuerpflichtige Joint Venture Partner mittelbar über eine Personengesellschaft an der Joint Venture Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
R 2.6 (2-4) i.V.m. R 7.1 (8) GewStR.
BMF-Schreiben v. 28.3.2003, BStBl I 2003, 292 Rn. 7.
R 7.1 (4) GewStR.
§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG bezieht sich nur auf „Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen“ und somit nicht auf Veräußerungsgewinne oder den Liquidationserfolg.
Gemäß Art. 3 der Richtlinie Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABlEG Nr. L 225/1, geändert durch Beitrittsakte 1994, ABlEG Nr. L 1 S. 1/144 und Beitrittsakte 2004, ABlEG 2003 Nr. L 236/1, 559.
Mindestbeteiligung von 10 % für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten.
Ausnahme, falls Darlehen durch inländischen Grundbesitz besichert ist, § 49 Abs. 1 Nr. 5c/aa EStG.
Vgl. dazu oben Rn. 30 ff.
Vgl. Prinz/Breuninger IWB, F. 10, International, Gr. 2, 1300.
Zu den Vorteilen einer solchen Zwischenschaltung zur Reduktion etwaiger Compliance-Risiken vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 75.
Vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA sowie Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF-Schreiben v. 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076.
3 › IV. Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften
IV. Steuerliche Behandlung von ausländischen Joint Venture Gesellschaften
3 › IV › 1. Ausländische Joint Venture Personengesellschaft
1.1 Allgemeines
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Die Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kann insbesondere zweckmäßig sein, wenn die Joint Venture Partner an einer Nutzung der auch im Ausland normalerweise im Vergleich zu einer Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden größeren Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Joint Venture interessiert sind.
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Bei einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft handelt es sich um die folgende Grundstruktur:
Abb. 3:
Joint Venture Personengesellschaft im Ausland
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Für die nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft im Ausland sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat. Da sie im Sitzstaat normalerweise über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, besteht dort aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte. Die steuerliche Behandlung folgt deshalb den Grundsätzen der Betriebsstättenbesteuerung.[1]
1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
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Wird das vereinbarte Gesellschaftskapital einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft bei einer Bargründung durch die Einlage liquider Mittel erbracht, ergeben sich für einen inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage wird in der Eröffnungsbilanz der Joint Venture Personengesellschaft mit dem Nominalbetrag ausgewiesen, so dass insoweit kein Gewinn realisiert wird. Beim inländischen Joint Venture Partner stellen die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar. Für diesen wird in der Steuerbilanz des inländischen Joint Venture Partners ein für die steuerliche Gewinnermittlung irrelevanter Merkposten „Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft“ gebildet.[2]
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Wenn bei der Errichtung einer ausländischen Joint Venture Personengesellschaft Vermögenswerte aus dem inländischen Betriebsvermögen eines Joint Venture Partners als Sacheinlage in die ausländische Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten geleistet werden, liegt ein Veräußerungsvorgang vor. Da die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden müssen, erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Übertragungszeitpunkt eine Aufdeckung der in den Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven. Folge hiervon ist eine Gewinnrealisation beim Übertragenden.[3] Ausnahmen sind bei folgenden Vermögenswerten möglich:
– | Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist nicht auf das Inland begrenzt, so dass die erfolgsneutrale Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. Mitunternehmeranteils in eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft möglich ist. Die Voraussetzung hierfür besteht allerdings darin, dass die ausländische Joint Venture Personengesellschaft in ihrem Sitzstaat steuerlich als transparent behandelt wird und somit die wesentlichen Kriterien einer Mitunternehmerschaft erfüllt sind.[4] |
– | Anteile an Kapitalgesellschaften Ein der Körperschaftsteuer unterliegender, inländischer Joint Venture Partner kann Anteile an einer Kapitalgesellschaft nahezu erfolgsneutral unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 8b KStG mit dem Teilwert an eine ausländische Joint Venture Personengesellschaft veräußern. |
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